Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520493/2/Kei/Sg

Linz, 09.03.2004

VwSen-520493/2/Kei/Sg Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M und Mag. T L, F, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2003, Zl-Zl.VerkR21-720-2002, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I. Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) B wird Ihnen auf die Dauer von 10

(zehn) Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

Führerschein

ausgestellt von: BH Vöcklabruck

am: 11.09.1998

Geschäftszahl: VerkR20-847-2000/VB

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG)

§ 25 Abs. 1 FSG

§ 7 Abs. 1 Z2, Abs. 3 Z. 10 und Abs. 6 FSG.

Sie haben den Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten Vöcklabruck abzuliefern.

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 3 FSG

Sie haben auf Ihre Kosten vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 FSG."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der bezeichnete Bescheid wird seinem ganzen Umfang nach angefochten. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu wird die Abänderung des bekämpften Bescheides beantragt.

Der Entzug der Lenkerberechtigung ist in diesem Fall nicht zulässig.

Die Behörde hat die Wertung im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG rechtswidrigerweise vorgenommen.

Ich bin im Jahr 1983 wegen § 83 Abs. 2 StGB, im Jahr 1994 wegen § 83 Abs. 1 StGB, im Jahr 1997 wegen § 83 Abs. 1 StGB und im Jahr 1999 wiederum gemäß § 83 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe ich nicht mehr gegen das Gesetz verstoßen, bis auf meine neuerliche Verurteilung im April 2003, was jedoch der Anlassfall zum vorliegenden Bescheid ist.

Festzuhalten ist diesbezüglich vorerst, dass ich im Jahr 1973 geboren bin und zu den damaligen Zeitpunkten noch sehr jung war.

Wie diesen Gerichtsakten auch zu entnehmen ist, waren die zu den Verurteilungen führenden Taten weder brutal noch von einer Aggressivität gekennzeichnet und blieb demzufolge auch die Bestrafung jeweils im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens des § 83 StGB.

Auch die letzte Verurteilung im April dieses Jahres wegen § 83 Abs. 1 StGB brachte lediglich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe zu 150 Tagessätzen, wobei 2/3 dieser Strafe bedingt nachgesehen worden sind.

Seit diesem Zeitpunkt habe ich keinerlei strafbare Handlungen begangen und auch sonst keinerlei rechtswidriges Verhalten im Straßenverkehr an den Tag gelegt.

Überdies ist die lange Zeitspanne zwischen der letzten Verurteilung in Jahr 1999 und der heurigen Verurteilung zu bedenken.

Bedenkt man die Entzugsdauer des bekämpften Bescheides von zehn Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, so ergibt sich zwingend, dass die Wertung gem. § 7 Abs. 4 FSG insoferne falsch von der Erstbehörde durchgeführt worden ist, als die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht entsprechend zu meinen Gunsten beurteilt worden ist.

Den vierjährigen Zeitraum zwischen der vorletzten und der letzten Verurteilung, sowie den Zeitraum des gegenständlichen Vorfalls im August 2002, während deren Zeiträume ich mich stets in jeder Hinsicht wohlverhalten habe, hätte die Behörde in der Weise berücksichtigen müssen, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht angenommen werden kann. In diesen Zeiten habe ich keinerlei aggressives oder rücksichtsloses Verhalten, wie die Erstbehörde feststellt, an den Tag gelgt.

Aus den Gerichtsakten hätte die Behörde überdies feststellen müssen, dass eine besondere Verwerflichkeit oder eine Gefährlichkeit der Verhältnisse der Taten, wie sie § 7 FSG ausdrücklich fordert, nicht angenommen werden kann. Dies ergibt sich bereits aus den durchwegs geringen Strafen, die trotz wiederholter Verurteilungen stets im untersten Bereich geblieben sind.

Diesbezüglich ist der Behörde auch ein Verfahrensmangel anzulasten, da sie es trotz ausdrücklichen Antrags unterlassen hat, die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Strafakte der Bezirksgerichte beizuschaffen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde zu legen.

Diesbezüglich wird nochmals beantragt, die Strafakte U 57/93, BG F; 4 U 693/93, BG V; U 14/97, BG I und 27 U 592/99, BG S, beizuschaffen und dem Verfahren zugrunde zu legen.

Abschließend ist daher nochmals festzuhalten, dass eine Entziehung der Lenkerberechtigung zur Folge hätte, dass mir ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides (!) der Führerschein für die Dauer von zehn Monaten entzogen würde. Bedenkt man einerseits den Tatzeitpunkt im August 2002 und die tatsächliche Rechtskraft den Entziehungsbescheides, so würde für einen Zeitraum von bereits jetzt mehr als einem Jahr eine Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen. Bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides (man bedenke die Möglichkeit der Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts) wäre eine derartige Annahme jedenfalls aufgrund der vorliegenden Straftaten nicht begründbar.

Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben;

in eventu wird beantragt, die Entziehungszeit zu mindern."

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Jänner 2004, Zl.VerkR21-720-2002, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des gegenständlichen Bescheides der belangten Behörde hingewiesen und es konnte durch den Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 13.12.2005, Zl.:2004/11/0081-8

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