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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221112/2/Gu/Km

Linz, 01.12.1994

VwSen-221112/2/Gu/Km Linz, am 1. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des D H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.9.1994, Zl. Ge96-217-1994/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 1.Teilsatz VStG, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis als verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer der "K fashion HandelsgesmbH" einer Übertretung der Gewerbeordnung schuldig erkannt, weil diese entgegen einer ausdrücklichen Anordnungen in einen Betriebsanlagenbescheid, ein Kellergeschoß eines Gebäudes in E, Stadthalle als Verkaufsmarkt (ständig genutzte Betriebsräume) verwendet hat.

Wegen Übertretung des § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.3.1970 Ge-523/8-1970 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe eingebracht.

Das Straferkenntnis wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein nach Zustellversuch am 7.10.1994 am Postamt St. F hinterlegt und mit diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

Mit diesem Tag galt gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes die Sendung als zugestellt.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.

Sie beginnt mit Zustellung zu laufen. Dies ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ersichtlich. Der Berufungswerber hat hingegen sein Rechtsmittel laut eigener Datumsangabe erst am 24.10.1994 verfaßt und laut eingeschriebener Briefsendung am 25.10.1994 der Post zur Beförderung übergeben. Letzerer Umstand ist für die Beurteilung der Frist maßgebend. Demnach wurde die Berufung verspätet eingebracht.

Nachdem die Fristversäumnis durch Urkunden feststeht, war kein weiteres Verfahren durchzuführen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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