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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221120/2/Gu/Atz

Linz, 30.11.1994

VwSen-221120/2/Gu/Atz Linz, am 30. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Oktober 1994, Wi96-4-1994, wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 400 S binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 63 Abs.1, § 7, § 8 Abs.1 Z2 Maß- und Eichgesetz, BGBl.Nr. 152/1950 idgF (MEG), § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkennntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P FLEISCH Ges.m.b.H. - welche im Standort W Nr. die Gewerbeberechtigung für das Fleischergewerbe in der Form eines Industriebetriebes sowie für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z11 GewO 1994 besaß bzw. besitzt - verantworten zu müssen, daß, wie anläßlich einer am 9.8.1994 um ca. 11.20 Uhr vor dem Hause in W Gemeinde W durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision festgestellt worden sei, durch ihren Angestellten K G, der den Lieferwagen mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt hatte, eine ungeeichte Haushaltsküchenwaage der Marke Söhne zum Abwägen von nach Gewicht abzugebenden 2 Stück gebratenem Surfleisch (ca. 60 dag) verwendet bzw. bereitgehalten worden sei, obwohl Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen.

Wegen Verletzung der §§ 63 Abs.1, 7 und 8 Abs.1 Z2 MEG wurde dem Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf seinen Einspruch im Verfahren geltend, daß durch das vorgeworfene Verhalten keine Rechtsvorschriften verletzt worden seien. Im übrigen sei auf eine engere Fassung des Spruches zu drängen. Der Verkäufer sei angewiesen die Waren ohne Meßeinrichtung in den Verkehr zu bringen, da sowohl Fleisch als auch Wurstwaren vorportioniert seien, per Stück abgegeben würden sonst preisausgezeichnet seien oder in Gewichtsklassen unterteilt seien, daher stets per Einheit abgegeben würden.

Ein Inverkehrbringen durch Abwägen sei im angefochtenen Straferkenntnis nicht festgestellt worden. Das Beweisverfahren habe eindeutig ergeben, daß lediglich nach Preiskategorie abgegeben würde, wobei die einfache Waage lediglich zur Unterscheidung der Preiskategorien diene, demzufolge lediglich eine Kontollhilfseinrichtung darstelle.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses werde bloß der Gesetzestext wiedergegeben. Ein Umkehrschluß, daß ein Meßgerät, welches nicht bloß dekorativ oder museal sei, zwangsläufig dem Inverkehrbringen diene, sei nicht zulässig.

Eine derartige Gesetzesauslegung würde dem praktischen Erfordernis eines Gewerbetreibenden niemals gerecht.

Es sei daher eine strafbare Tat nicht erwiesen und im übrigen auch nicht begangen worden.

Aus diesem Grunde beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, ohne allerdings konkrete Beweisanträge zu stellen.

Da die Sache aus der Aktenlage klar ersichtlich ist und im übrigen keine konkreten Beweisanträge gestellt wurden, sondern der Rechtsmittelwerber im wesentlichen die rechtliche Qualifikation rügt, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Hiebei ist festzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber selbst in der Berufung einräumt, die einfache Waage sei zur Unterscheidung von Preiskategorien welche allerdings - wohl vorportioniert - aber durch Gewichtsklassen unterteilt waren.

Damit wird das Bereithalten bzw. die Verwendung der Waage zur Feststellung unterschiedlicher Klassen- und damit Massengewichte bei der Abgabe an den Letztverbraucher und somit die Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr im Ergebnis nicht bestritten.

Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausdrücklich verwiesen.

Nachdem dem angefochtenen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war dieses zu bestätigen.

Diese hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der erfolglose Rechtsmittelwerber einen 20%igen Beitrag der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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