Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520534/2/Kei/Sg

Linz, 08.03.2004

 

 

 VwSen-520534/2/Kei/Sg Linz, am 8. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T Z, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Februar 2004, Zahl FE-161/2004, zu Recht:
 
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
Statt "5.10.10994" wird gesetzt "5.10.1994".
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 67 a AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Die Bundespolizeidirektion Linz

X entzieht die von der BH Amstetten, am 5.10.10994, unter Zl. 1994/0002067, für die Klassen AB erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.

X ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

X Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren.

Der Führerschein ist unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Hiermit lege ich Berufung ein gegen den Bescheid der Entnahme meines Führer-scheines aus folgenden Gründen:

Es ist noch eine laufende Berufung und daher nicht abgeschlossen. Die behauptete Straftat hat es wirklich nicht gegeben und kann auch vor Ort leicht bewiesen werden, wenn man sich die örtliche Begebenheit ansieht. Ich habe auch versucht, dieses mit dem Beamten zu diskutieren, aber leider zwecklos. Zweifelsohne werden Sie wissen, dass mir meine Lenkerberechtigung schon zweimal für 2 Wochen entzogen worden ist und dies immer wegen einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung Überland. Nun behaupte ich, dass auch ich lernfähig bin und seither immer darauf schaue zumindest die Höchstlimits nicht zu überschreiten. Mein Beruf, den ich jetzt bereits das achte Jahr erfolgreich ausführe, bringt es jedoch mit sich, zwischen 70 und 100tausend Kilometer im Jahr zu fahren. Noch dazu habe ich noch Schulden von meiner ehemaligen Firma und meine Lebensgefährtin und ich bekommen heuer noch Nachwuchs. Da ein Entzug meiner Lenkerberechtigung eine Kündigung meiner Firma zufolge hätte und diese Tat nicht begangen wurde, bitte ich Sie höflichst, dieses Verfahren einzustellen. Es wäre mein totaler finanzieller Ruin und enorme Probleme mit meiner schwangeren Frau wären die Folge, was aber keine Ausrede sein soll, sondern eine Tatsache ist. Da wir auch gerade ein Reihenhaus gekauft haben und wir zusätzliche Belastungen haben, können Sie sich sicher vorstellen, was eine Kündigung für uns bedeuten würde.

Ich möchte Sie, nochmals höflichst bitten diese Sache genau zu prüfen".

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Februar 2004, Zahl FE-161/2004, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 12. Mai 2003 um 11.05 Uhr im Gemeindegebiet von H auf der B7 bei Str.km 21.787 Richtung W mit einer Geschwindigkeit von 138 km/h (die Messtoleranz ist bereits abgezogen). In diesem Bereich war zur gegenständlichen Zeit nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.

Dem Bw war von 7. April 1999 bis 21. April 1999 und von 27. Mai 2002 bis 10. Juni 2002 die Lenkberechtigung entzogen gewesen - und zwar jeweils wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG liegt vor.

Die Gefährlichkeit der gegenständlichen Verhältnisse wird als mittel qualifiziert.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

Die seit dem gegenständlichen Vorfall verstrichene Zeit ist relativ kurz.

Die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 6 Wochen ist angemessen und erforderlich. Bei dieser Beurteilung wurde auch berücksichtigt das Ausmaß der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung und die Tatsache, dass über den Bw vor der gegenständlichen Zeit (=12. Mai 2003) zweimal eine Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt ist.

Der Ausspruch im Hinblick auf die Nachschulung hat seine Grundlage in der Bestimmung des § 24 FSG und erfolgte zu Recht.

Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf die beruflichen und familiären Verhältnisse:

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Nachteile, die mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH Zl.93/11/0142 v. 28. September 1993 und Zl.93/11/0328 vom 11. April 2000).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 
 
 

Dr. Keinberger

 
 
 

 
 

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