Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221132/5/Gu/Km

Linz, 28.12.1994

VwSen-221132/5/Gu/Km Linz, am 28. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M P gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.11.1994, Ge96-83-10-1994/Pef, wegen Übertretung der Gewerbeordnung verhängten Strafe, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 300 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 366 Abs.1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994, § 19 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, in den Sommermonaten 1994 als Gewerbetreibender auf den Parzellen Nr. und der KG.L eine gastgewerbliche Betriebsanlage (Fischbraterei) bestehend aus einem Grill im Ausmaß von 3,3 m x 0,7 m und einem aufgesetzten Rauchabzug mit einer Höhe von 7,3 m mit einem fahrbaren Verkaufskiosk im Ausmaß von 3,0 m x 1,7 m und einem Gastgarten bestehend aus Tischen, Bänken, Sonnenschirmen etc. errichtet und betrieben zu haben, wobei diese Anlage wegen der Verwendung von Geräten sowie ihrer Betriebsweise durch ihre Ausstattung bzw. sonst geeignet sei die im § 74 Abs.2 der GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen, sodaß das Errichten und das Betreiben einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf. Der Beschuldigte habe jedenfalls bis zum 11.10.1994 weder für die genannte Errichtung noch für das Betreiben dieser gastgewerblichen Betriebsanlage die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erworben obwohl eine solche notwendig gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74ff GewO 1994 wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig nur gegen die Höhe der auferlegten Strafe gerichteten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er gemeinsam mit seiner Gattin das (gegenüberliegende) Gasthaus seiner Schwiegereltern in O Nr. im Jahre 1992 übernommen habe. Da für dieses Gasthaus auch das Fischereirecht für die D bestehe und aus diesem Grunde auch seit ca. 30 Jahren die Fischbraterei nebenbei betrieben worden sei, sei er der Meinung gewesen, daß hiefür alle rechtlichen Voraussetzungen bestünden, weshalb er auch im Jahre 1994 an einigen schönen Wochenenden diese Fischbraterei betrieben habe. Sofort nach Bekanntwerden, daß für diese Fischbraterei keine gewerberechtliche Bewilligung bestünde, habe er um eine solche angesucht und außerdem die Betriebsanlage sofort geschlossen und nicht mehr betrieben, weshalb er die gegen ihn verhängte Strafe in der Höhe von 5.500 S als überaus hart und überhöht empfinde.

Er begehrt schließlich die gegen ihn verhängte Geldstrafe aufzuheben.

Durch die eingeschränkte Berufung ist der Schuldspruch unantastbar geworden.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat das angefochtene Straferkenntnis auch was die Strafzumessung anlangt umfangreich und sorgfältig begründet, weshalb im besonderen auf diese Begründung verwiesen wird.

Allerdings kam der O.ö. Verwaltungssenat bei der Gewichtung des Verschuldens zum Ergebnis, daß auf Grund der dargelegten Umstände - die Fischbraterei sei viele Jahre ohne Beanstandung an schönen Wochenenden betrieben worden, der Beschuldigte sei deshalb der Meinung gewesen, die Sache wäre rechtens - nur ein relativ geringes Maß an Fahrlässigkeit vorliegt und außerdem durch das einsichtige Verhalten die Spezialprävention kein empfindliches Strafmaß verlangte. Die objektive Tatseite war allerdings nicht so bedeutungslos, als daß vom Ausspruch einer Strafe hätte abgesehen werden können, zumal sich jedenfalls ein Nachbar belästigt fühlte.

Der O.ö. Verwaltungssenat kam in der Zusammenschau zur Überzeugung, daß mit der herabgesetzten Strafe nach dem Grundsatz der Ökonomie der Strafe alle Strafzwecke erfüllt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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