Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520546/2/Kei/Sg

Linz, 16.03.2004

 

 

 VwSen- 520546/2/Kei/Sg Linz, am 16. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2004, Zl.VerkR21-64-2004/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "BGBl.Nr. 120/1997" wird jeweils gesetzt "BGBl. I 1997/120".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Mit Wirkung ab Bescheidzustellung wird Ihnen die von der BH Linz-Land am 04.08.1965 unter Zahl VR-Sv-47/111-65 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen. (Aktueller FS: BPD Linz vom 15.09.1995, Zl. F 4350/95 für die Klasse B)

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 u. 4 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

Gleichzeitig wird die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides.

Rechtsgrundlage:

§ 25 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird

aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 AVG 1991".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Gegen den Bescheid vom 16.2.2004 lege ich Berufung ein.

Begründung:

Auf Anraten der BH Linz-Land eine neuropsychiatrische Abklärung".

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. März 2004, Zl.VerkR21-64-2004/Fa, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

.....

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Dr. D vom 26. Jänner 2004, Zl.San20-5-422-2003/Da, ist schlüssig.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

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