Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221143/19/Kl/Rd

Linz, 20.10.1995

VwSen-221143/19/Kl/Rd Linz, am 20. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des G H , p.A. K Granitwerke GesmbH, H gasse , L , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L vom 31.10.1994, GZ:

502-32/Kb/We/27/94 h, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 16.10.1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Faktum Ia auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag, herabgesetzt wird, und für das Faktum Ib von einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S; zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 16, 21 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L vom 31.10.1994, GZ: 502-32/Kb/We/27/94 h, wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma K Granitwerke GesmbH, mit dem Sitz in L , H gasse , zu vertreten hat, daß, wie anläßlich einer Inspektion durch das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, am 1.9.1993 in dem Filialbetrieb S . R , A , a) an den hydraulischen Spalthämmern, Hersteller Treuttle, Fabrikat Nr. , der Arbeitnehmer A F und Fabrikat Nr. der Arbeitnehmer Y Y mit dem Spalten von Granitwürfeln beschäftigt waren, obwohl keine Staubbekämpfungsmaßnahmen (Absaugung für silikogenen Quarzstaub) getroffen waren, obwohl § 16 Abs.2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.

218/1983 idgF, vorschreibt, daß bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen sich die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration nicht vermeiden läßt, die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen ist und § 20 Abs.2 leg.cit. vorschreibt, daß Arbeitsstellen im Freien derart beschaffen sein müssen oder solche Vorkehrungen getroffen sein müssen, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere müssen solche Arbeitsstellen im Bedarfsfall den Arbeiten entsprechend ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein und ist weiters zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Maßnahmen iSd §§ 10, 11, 13, 14 und 16 bis 18 zu sorgen; b) die Steinhauer N F , N S und C M mit Preßlufthämmern Behauerarbeiten an Granitsteinen durchführten, die zwar an eine Staubabsauganlage angeschlossen, jedoch nicht mit den zur Erfassung des Quarzstaubes erforderlichen Stauberfassungselementen (Aufsteckhülsen aus Gummi) ausgerüstet waren, obwohl § 48 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 idgF, vorschreibt, daß die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren derart zu erfolgen hat, daß unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird und dementsprechend die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen sind und auch die Arbeitsweise in diesem Sinne einzurichten ist.

Er habe sohin Verwaltungsübertretungen gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 100 und §§ 16 Abs.2 und 20 Abs.2 bzw. § 48 Abs.1 AAV begangen, wodurch eine Geldstrafe zu a) von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, und b) 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, verhängt wurden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß die hydraulischen Spalthämmer sehr wohl mit Absauganlagen ausgerüstet waren, allerdings mit schwächerer Absaugleistung. Auch haben die Arbeiter nur unter einem Flugdach gearbeitet, sodaß Bedingungen, wie bei einer Arbeit im Freien gegeben waren.

Die Aufsteckhülsen aus Gummi zu den drei Preßlufthämmern seien im Betrieb vorhanden gewesen, die Arbeitnehmer seien auf die Verwendung hingewiesen worden, die Arbeitnehmer seien auch ausreichend unterwiesen und überwacht worden, sodaß der Berufungswerber nicht zur Verantwortung zu ziehen sei. Vielmehr habe ein Kontrollsystem stattgefunden und werden die Nichtanwender auch beanstandet und ermahnt.

3. Der Magistrat der Stadt L hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und auf die ausführliche Begründung im Straferkenntnis verwiesen. Gemäß ArbIG 1993 wurde das AI für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck am Verfahren beteiligt und das Parteiengehör gewahrt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.1995, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden sowie die Zeugen Alois F und Ing. E H (AI für den 18. Aufsichtsbezirk) geladen und einvernommen wurden.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und nicht widersprüchlichen Aussagen der einvernommenen Zeugen, ist erwiesen, daß zum Tatzeitpunkt im Betrieb St. Roman, Ach 24, die im Spruch näher angeführten hydraulischen Spalthämmer zur Herstellung von Pflastersteinen aus Granit ohne Staubabsaugvorrichtungen betrieben wurden. Erklärend dazu wurde dargelegt, daß die Geräte zunächst (auch zum Tatzeitpunkt) in Probebetrieb genommen wurden, und erst nach der Entscheidung über die weitere Verwendung der Geräte diese an eine Staubabsauganlage angeschlossen wurden. Dies fand erst nach dem Tatzeitpunkt statt. Die Arbeitsplätze an den Spalthämmern befanden sich im Freien unter einem Flugdach, wobei einzelne Arbeitsplätze durch Trennwände abgeteilt sind.

Auch hinsichtlich der weiters angeführten Preßlufthämmer, mit welchen zum Tatzeitpunkt von den angeführten Arbeitnehmern Leistensteine erzeugt wurden, konnte aufgrund der Zeugenaussage des Arbeitsinspektors festgestellt werden, daß zum Tatzeitpunkt zur Herstellung dieser Leistensteine die Verwendung von Gummiaufsteckhülsen möglich gewesen wäre, daß aber solche bei den namentlich angeführten drei Arbeitnehmern nicht verwendet wurden und auch nicht griffbereit am Arbeitsplatz vorhanden waren. Es wurde aber auch glaubwürdig dargelegt, daß lediglich die drei angeführten Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt die Aufsteckhülsen nicht verwendeten, wobei sieben weitere Arbeitnehmer diese sehr wohl in Verwendung hatten. Auch wurde schlüssig und glaubwürdig dargelegt, daß im gegenständlichen Betrieb der Berufungswerber als Geschäftsführer und Leiter des Unternehmens täglich Kontrollen im Betrieb durchführt, auch bei den einzelnen Arbeitsplätzen, daß ebenso Kontrollen hinsichtlich der Verwendung der Schutzvorkehrungen vom Polier durchgeführt werden und daß für den Fall der Nichtverwendung auch eine Meldung der Arbeitnehmer an den Chef oder an den Polier erfolgt, um die Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden zu schützen. Auch kann davon ausgegangen werden, daß die Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung der Schutzvorkehrungen unterrichtet wurden und auch auf die Pflicht zur Verwendung aufmerksam gemacht wurden, was sie jeweils bei ihrer Einstellung im Frühjahr schriftlich bestätigten. Der Zeuge A F hat weiters glaubwürdig dargelegt, daß vom Polier oder dem Chef die Verwendung der Aufsteckhülsen bei den Arbeitnehmern beaufsichtigt wurde bzw. daß die Arbeitnehmer sofort zur Beschaffung neuer Aufsteckhülsen in die Bauhütte geschickt werden. Der Zeuge gab auch weiters an, daß er sich erinnern könne, daß ein Mann, welcher immer schlampig gearbeitet hat und auch die Schutzvorkehrungen nicht verwendet hat, von der Firma entlassen wurde.

Der zeugenschaftlich einvernommene Arbeitsinspektor legte abschließend durch vergleichende Meßberichte objektiv dar, daß durch Verbesserungsmaßnahmen, nämlich nachträglich eingebaute konkrete Schutzvorkehrungen, die Meßergebnisse im angeführten Betrieb sowohl bei den Arbeitsplätzen im Steinbruch als auch in der Steinhauerei und im Steinmetzbetrieb in den letzten Jahren (bis zum Jahr 1995) wesentlich verbessert wurden.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (kurz: ASchG), BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 393/1986 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 100 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung AAV, BGBl.Nr. 218/1983 idF BGBl.Nr. 220/1993, sind Übertretungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des ASchG zu ahnden.

Gemäß § 20 Abs.2 AAV müssen Arbeitsstellen im Freien derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen sein, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Es ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Maßnahmen iSd §§ 11 und 16 bis 18 zu sorgen. Sinngemäß ist daher gemäß § 16 Abs.2 AAV bei Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration nicht vermeiden läßt, die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absauganlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen.

In der Legaldefinition nach § 1 Z5 AAV sind die gegenständlichen Arbeitsplätze an den Spalthämmern sowie an den Preßlufthämmern "Arbeitsstellen" und wären daher die Spalthämmer aufgrund ihrer gesundheitsgefährdenden Staubentwicklung vor der Inbetriebnahme an Staubabsauganlagen anzuschließen gewesen. Es ist daher der Straftatbestand objektiv erfüllt.

Gemäß § 48 Abs.1 AAV, hat die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Arbeitsplätze in Betriebsräumen und Arbeitsplätze im Freien müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der Arbeitnehmer gestaltet sein (§ 48 Abs.6 AAV).

Indem durch die Nichtverwendung der Gummiaufsteckhülsen an den Preßlufthämmern für die damit durchgeführten Behauerarbeiten nicht der größtmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erreicht wird, weil eine effiziente Staubabsaugung nur durch die Verwendung der Hülsen möglich ist und nur so die maximalen Konzentrationswerte unterschritten werden können, und indem solche Hülsen am konkreten Arbeitsplatz nicht vorhanden waren, war objektiv gesehen der erforderliche Arbeitnehmerschutz nicht garantiert. Es wurde daher der vorgeworfene Tatbestand erfüllt.

5.2. Was jedoch das Verschulden anbelangt, so muß dem Berufungswerber im Hinblick auf das Faktum a) vorgeworfen werden, daß die Spalthämmer ohne jedwede Staubabsaugvorkehrung in Betrieb genommen wurden und daß bereits vorausgegangene Ermahnungen des AI nicht beachtet wurden. Es ist daher der Arbeitgeber, nämlich der Berufungswerber, in sehr sorgloser Weise umgegangen.

Gemäß § 5 VStG ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen, sofern der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich dieses Faktums ist dem Berufungswerber keine Entlastung gelungen bzw. hat er keine Behauptungen aufgestellt und keine Nachweise erbracht, daß ihn an der nicht vorhandenen Staubabsauganlage bei den Spalthämmern kein Verschulden trifft.

Er hat daher die Verwaltungsübertretung auch schuldhaft begangen. Allerdings war zum Ausmaß des Verschuldens zu berücksichtigen, daß nachträglich sehr effiziente Schutzvorkehrungen gesetzt wurden, was sich bei der Strafbemessung auswirkte.

Hinsichtlich des Faktums b) (Nichtverwendung von Aufsteckhülsen bei den Preßlufthämmern) ist den Berufungsausführungen zwar entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Judikatur des VwGH der Arbeitgeber nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. ISd Judikatur reicht auch die bloße Erteilung von Weisungen, auch schriftliche Bestätigungen, nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt. Hiebei genügen stichprobenartige Kontrollen den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstellt, nicht.

Es ist aber dem Berufungswerber zugutezuhalten, daß er - wie er selbst angibt und wie auch sein Arbeitnehmer in der glaubhaften Aussage darlegte - täglich in seinem Betrieb Kontrollen durchführt, die Arbeitnehmer zur Verwendung der Schutzvorkehrungen auch anhält und seine Arbeitnehmer die Nichtverwendung und sohin die erhöhte Staubentwicklung ihm sofort melden würden. Dieser Umstand ist geeignet, ein bloß geringfügiges Verschulden des Berufungswerbers darzulegen.

Ein Verschulden ist nach der ständigen Judikatur des VwGH dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Dadurch, daß aber die Mehrzahl der Arbeitnehmer solche Aufsteckhülsen verwendete, daß glaubhaft gemacht wurde, daß solche auch im Betrieb vorhanden wären, und daß entsprechende Kontrollen auch immer durchgeführt werden, wenngleich auch zum Betretenszeitpunkt eine solche nicht stattgefunden hat, ist ersichtlich, daß gerade jener Unwert und jener Schuldgehalt, den die entsprechende Verwaltungsvorschrift ausdrückt, nur minimal erfüllt wird. Es hatte daher der O.ö. Verwaltungssenat im Hinblick auf das Faktum b) von der Vorschrift des § 21 VStG Gebrauch zu machen. Weil neben dem geringfügigen Verschulden auch keine nachteiligen Folgen bekannt geworden sind, waren die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und konnte von einer Strafe abgesehen werden. Im Hinblick auf die gewerbliche Tätigkeit des Berufungswerbers und auf die besondere Verantwortung, welche ihm als Vertreter des Arbeitgebers zukommt, wird aber der Berufungswerber ermahnt, um ihn von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

5.3. Im Hinblick auf die Strafbemessung konnte von den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat schon zu Recht die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewürdigt. In diesem Zusammenhang war aber als strafmildernd zu werten, daß der Berufungswerber offenkundig bestrebt ist, weitere Verbesserungsmaßnahmen zum Arbeitnehmerschutz in seinem Betrieb durchzuführen und diese bereits in wesentlichem Ausmaß durchgeführt hat. Im wesentlichen war ihm auch zugutezuhalten, daß er den Betrieb erst kurz vor der Tatbetretung übernommen hat. Es konnte daher die verhängte Strafe wesentlich herabgesetzt werden. Die nunmehr festgesetzte Strafe von 5.000 S erscheint aber tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen mit einer Höchststrafe von 50.000 S ist die nunmehr verhängte Geldstrafe, weil sie im untersten Bereich angesiedelt ist, nicht als überhöht zu werten und erforderlich, den Berufungswerber dazu anzuhalten, bei weiteren Anschaffungen noch vor der Inbetriebnahme der Geräte auch die erforderlichen Schutzvorkehrungen vorzusehen.

6. Da der Berufung teilweise Erfolg beschieden ist, war zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu leisten. Entsprechend war daher der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 10 % der verhängten Strafe, nämlich auf 500 S, zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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