Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221144/3/Schi/Ka

Linz, 12.12.1995

VwSen-221144/3/Schi/Ka Linz, am 12. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Fragner, Berichter: Dr. Schieferer) über die Berufung der M R , F , W gasse , vertreten durch Rechtsanwalt DDr. G P , S gasse , F , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 17. November 1994, Ge96-120-1994-Pa-Gra, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wird (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat: "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994".

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 17. November 1994, Ge96-120-1994-Pa-Gra, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen) verhängt, weil sie als verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin (§ 370 Abs.2 GewO 1973), der H C Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH, wie anläßlich einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft F am 5. September 1994 festgestellt wurde, in der Zeit vom 20. April 1993 (Überprüfung der Anlage durch das Amt der o.ö.

Landesregierung) bis zumindest 5. September 1994 auf den Grundstücken Nr. , , , , und , alle KG und Gemeinde G , und zwar im Bereich des Anwesens G , S Nr. , eine genehmigungspflichtige gewerberechtliche Betriebsanlage, nämlich in Verbindung mit dem Handelsgewerbebetrieb (Standort in G , S ), eine Lager- und Betriebsfläche für ca. 34 Fahrzeuge (zum Großteil Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Stoffen), Fahrzeugteile und Altreifen im Ausmaß von insgesamt ca. 5.600 m2, und ein Betriebsgebäude im Ausmaß von ca. 10 m x 15 m, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben hat, sodaß durch die Lagerung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile eine Gefährdung des Grundwassers und durch das Hantieren an den Fahrzeugen eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm möglich war. Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs.2 iVm § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994, BGBl.Nr.194/1994 begangen, weshalb die oben angeführte Strafe über sie gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 verhängt wurde. Gemäß § 64 Abs.2 VStG wurde die Beschuldigte zur Leistung eines Strafkostenbeitrages von 10 % (2.000 S) verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 5.12.1994 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S herabzusetzen. Begründend wurde im wesentlichen - nach Ausführung der Anschuldigungen sowie Darstellung der vorgängigen (umwelt- und gewerberechtlichen) Verwaltungsverfahren bzw Befundaufnahmen - ausgeführt, daß den Aufträgen und Vorschreibungen im Berufungsbescheid des "Amtes der O.ö. Landesregierung" (gemeint wohl:

Landeshauptmann) vom 1.12.1993, Ge-441065/1-1993, nach Fristverlängerung im wesentlichen nachgekommen worden sei, wie sich aus der Befundaufnahme vom 5.9.1994 ergebe. Weiters werde auf den Akt 33EHv36/93 des Landesgerichtes L verwiesen. Bei der im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Oberlandesgericht angeordneten Beweiswiederholung habe der Sachverständige sein Gutachten inhaltlich voll aufrechterhalten, nämlich insofern, daß sich nicht aussagen lasse, welche Verunreinigung vor 1989 entstanden sei bzw welche nach 1989. Schon ein relativ kurzfristiger Betrieb hätte zu gleichartigen Kontaminationen geführt. Die Bodenkontamination baue sich üblicherweise innerhalb von 25 Jahren von selbst ab. Die Errichtung des Betriebes könne nicht zur Debatte stehen, weil die Errichtung auf das Jahr 1970 zurückgehe.

Der Tatvorwurf, sie hätte in der Zeit vom 20.4.1993 zumindest bis 5.9.1994 einen genehmigungspflichtigen Betrieb betrieben, sei unrichtig. Soweit es sich um die Entsorgung und Beseitigung von Restbeständen aus dem früheren Verschrottungs- und Verwertungsbetrieb gehandelt habe, sei sie den diesbezüglichen behördlichen Aufträgen, Maßnahmen und Vorschreibungen nachgekommen; die Verzögerung in der Durchführung ist in der katastrophalen finanziellen Situation der GesmbH zu erblicken, die nicht in der Lage sei, Fremdfirmen mit der Entsorgung zu betrauen. Am 5.9.1994 seien gut 30 Fahrzeuge vorgefunden worden, die nicht als Abfall zu bezeichnen seien. Der Reifenhandel bzw der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen sei mit keinerlei Hantieren an Kraftfahrzeugen und damit auch mit keinerlei Belästigungen von Nachbarn verbunden. Im übrigen fehlten in diesem Zusammenhang Feststellungen dahingehend, ob überhaupt an Fahrzeugen hantiert worden sei, allenfalls welche Tätigkeiten durchgeführt worden seien und ob diese bei den Nachbarn zu Belästigungen geführt hätten. Zur Gefährdung des Grundwassers sei darauf zu verweisen, daß sich aus dem Gutachten betreffend Kontaminierung des Bodens eindeutig ergebe, daß die vorgefundene Kontaminierung auf den Betrieb der Verschrottung und Verwertung von Fahrzeugen zurückzuführen sei; diese Art des Betriebes sei seit 1970 bis ca. 1993 betrieben worden. Weiters fehlten Feststellungen, was unter dem Begriff "langer Zeit" (während der die abgestellten Fahrzeuge auf einer unbefestigten Fläche standen) zu verstehen sei. Im übrigen hätte der wasserhydrologische Sachverständige dahingehend befragt werden müssen, ob die lediglich durch lange Lagerung denkbare Möglichkeit einer Wassergefährdung im Hinblick auf die bereits vorhandene starke Kontamination zu einer nachteiligen Einwirkung auf Gewässer führen hätte können. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, daß seit 1993 kein Verschrottungs- bzw Verwertungsbetrieb geführt werde und beim Handel mit gebrauchten Fahrzeugen zwar durch Leckwerden wassergefährdende Stoffe austreten können, jedoch solche Vorgänge wegen der Kürze der Zeit, in der die einzelnen Fahrzeuge abgestellt seien, nicht zu erwarten seien. Weiters erstrecke sich die Fläche, auf denen die Fahrzeuge vorgefunden worden seien, nicht über das gesamte Betriebsareal; es seien nur zwei gebäudenahe Grundstücke betroffen; auch das Ausmaß sei nur ein Bruchteil der genannten 5.600 m2. Im Betriebsgebäude selbst habe sich überhaupt seit der Befundaufnahme im Jahr 1993 nichts geändert. Der Tatvorwurf bestehe daher zu Unrecht, denn bei der restriktiven Auslegung des § 74 Abs.2 GewO reiche eine rein theoretische Gefährdung nicht aus. Im übrigen werde auch noch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft und damit begründet, daß sie bemüht sei, als gewerberechtliche Geschäftsführerin die Entsorgungsmaßnahmen ohne Entgeltleistung seitens der GesmbH durchzuführen. Ihr Einkommen beruhe auf ihrer unselbständigen Tätigkeit als Angestellte in einem anderen F Betrieb. Mangels Einkommen aus der Geschäftsführertätigkeit für die GesmbH sei die verhängte Geldstrafe als weit überhöht anzusehen.

Außerdem werde sie Ende 1994 die gewerbliche Geschäftsführung für die GesmbH zurücklegen, weshalb mangels Wiederholungsgefahr mit einer Geldstrafe von 1.000 S das Auslangen gefunden werden könnte.

2.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c VStG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

2.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH F , zu Zl.Ge96-120-1994-Pa-Gra; aus der Akteneinsicht in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsschrift sowie im Zusammenhang mit dem dieselbe gewerbliche Betriebsanlage betreffenden Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. März 1994, VwSen-220683/5/Schi/Ka, (Tatzeitraum: 3. März 1992 bis 20.

April 1993) hat der O.ö. Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden.

2.4. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der O.ö. Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Im übrigen wird mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht, weshalb gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal auch weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen waren. Aus dem gleichen Grund waren auch die Beischaffungen des Strafaktes des Landesgerichtes Linz sowie der Gewerberechts- und Umweltrechtsakten des Amtes der O.ö. Landesregierung abzuweisen, zumal dies angesichts des klar gegebenen Sachverhaltes nicht entscheidungsrelevant war, insbesondere auch deshalb, weil die Bw den relevanten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreitet.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

3.1.1. Die "H C , Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und EisenhandelgesmbH" besitzt seit 6.3.1991 im Standort G , S Nr. , das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Einzelhandel, wobei als gewerberechtliche Geschäftsführerin für dieses Gewerbe die Bw bestellt wurde. Die Gewerbeberechtigung des Grundeigentümers H A C zum "Verschrotten und Verwerten von gebrauchten Kraftfahrzeugen" in diesem Standort wurde mit 2.1.1993 ruhend und mit 31.12.1993 abgemeldet. Für den gegenständlichen Tatzeitraum (20.4.1993 bis 5.9.1994) ist somit die GesmbH bzw die gewerberechtliche Geschäftsführerin verantwortlich. Hinsichtlich der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage besteht jedenfalls keine gewerbebehördliche Genehmigung.

3.2. Das Firmenareal der GesmbH befindet sich entsprechend der Niederschrift der BH F vom 5.9.1994 auf den Grundstücken Nr. , , , , , und Baufläche , alle KG G . Während des Tatzeitraumes wurden die im Spruch angeführten Grundstücke als Teil der Betriebsanlage insofern benützt, als jedenfalls darauf die Kraftfahrzeuge abgestellt waren. Anläßlich der ersten Überprüfung am 20.4.1993 wurden dort ca. 150 Fahrzeuge und bei der zweiten Überprüfung am 5.9.1994 wurden noch ca. 34 abgestellte Fahrzeuge festgestellt. Weiters wurde am 5.9.1994 (Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen) festgestellt, daß sich hinsichtlich der Nutzung des Altbaues gegenüber den Ausführungen im Befund der Verhandlungsschrift vom 20.4.1993 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben; es ist lediglich eine Reifenwuchtmaschine entfernt worden. Die Räumlichkeiten werden als Lagerräume für KFZ-Bestandteile verwendet und es sind auch entsprechende Maschinen und Geräte (z.B.

Drehmaschine, Kompressoren, Schraubstöcke etc) vorhanden.

Bereits im Befund vom 20.4.1993 hat der Amtssachverständige für Hydrologie und Hydrogeologie festgestellt, daß von einer derartigen Verunreinigung durch Auswaschung und Versickern von Niederschlagswässern eine Grundwasserbeeinträchtigung ausgehen kann. Weiters ist aber auch davon auszugehen, daß das hier vorhandene Grundwasser sehr bald in den nördlich der Ablagerungsstätte vorbeifließenden Schlagerbach in Form von diffusen Quellen austritt. Schließlich ergibt sich bereits aus dem Erkenntnis, VwSen-220683/5/Schi/Ka vom 1.3.1994 bzw aus dem diesen zugrundeliegenden Verwaltungsakt der BH F (Ge96/53/1993/Pa), daß sich in einer Entfernung von nur 20 m neben der gewerblichen Betriebsanlage ein Nachbarhaus befindet. Auch anläßlich der Verhandlung vom 5.9.1994 wurde festgehalten, daß mangels sanitärer Anlagen sowie eines Sozialraumes mit Umkleidemöglichkeit in der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage diese Einrichtungen von dem (einzigen) Arbeitnehmer der GesmbH beim Nachbarn mitbenützt werden könnten. Auch daraus ergibt sich somit das Vorhandensein von (unmittelbar angrenzenden) Nachbarn.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z2), oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Z5).

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Nach § 370 Abs.2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß ihre Verantwortlichkeitsregelungen nur dann anzuwenden sind, sofern es keine Sonderbestimmungen gibt.

Da die Gewerbeordnung in § 9 Abs.1 und § 370 Abs.2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs.1 VStG der § 9 Abs.2 VStG nicht anwendbar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 755 mit Nachweis).

Gemäß § 9 Abs.1 der GewO 1973 können juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ein Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellen. Es muß sich daher der Gewerbeinhaber eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt (§ 39 Abs.3 GewO 1973). Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung des § 370 Abs.2 GewO 1973, wonach Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, naheliegend bzw. logische Folge.

4.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 aus den bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 20.4.1993 und 5.9.1994 sowie des Amtssachverständigen für Hydrologie und Hydrogeologie vom 20.4.1993. Die Genehmigungspflichtigkeit der Betriebsanlage stützt sich im Grunde des § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1994 auf folgende Beurteilung: Aus dem Akt ergibt sich, daß sich unmittelbar (ca. 20 m) neben der gewerblichen Betriebsanlage ein Nachbarhaus befindet; weiters wurde auch anläßlich des Lokalaugenscheines am 20.4.1993 eindeutig festgestellt, daß eine Gefährdung des Grundwassers sowie eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm möglich war. In diesem Zusammenhang ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, daß es nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl.27.4.1993, Zl.92/04/0221) bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf ankommt, ob von dieser tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen; die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs.2 Z1, Z3, Z4 und Z5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Dies aber wurde sowohl bereits im angefochtenen Straferkenntnis als auch oben in dieser Begründung jedenfalls eindeutig dargelegt.

4.3. Insofern die Bw den Tatbestand des Betreibens der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung bestreitet, ist ihr folgendes zu entgegnen: Aus den oben im Punkt 3. dargelegten Sachverhaltsfeststellungen geht eindeutig hervor, daß ein Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern stattfand, als zu Beginn des Tatzeitraumes sich dort sogar 150 Fahrzeuge befanden, während am Ende des angenommenen Tatzeitraumes nur noch 34 Fahrzeuge festgestellt wurden.

Weiters beschäftigt die GesmbH einen Arbeitnehmer und befanden sich - wie ebenfalls oben bereits angeführt verschiedenste Werkzeuge, Maschinen sowie ca. 10 m3 Altreifen, gelagert in einem Zweiachsanhängewagen und eine Reinigungsmaschine B , blau, Fabriknr. , am Betriebsgelände. Außerdem kann der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen schon denknotwendigerweise nicht ohne - überdies ja tatsächlich vorhanden gewesene - gewerbliche Betriebsanlage durchgeführt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß bereits im diesbezüglichen h. Erkenntnis vom 1.3.1994 dazu folgendes ausgeführt wurde (Punkt 4.2.6.):

"Selbst die von der Berufungswerberin zitierten Unterlagen sprechen gegen sie: Der Gewerbeschein der BH F Ge01/2/193/1991/Pa/G vom 4.7.1991 betreffend Gewerbeinhaber H C , Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH G , Geschäftsführerin M R ; Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z25 GewO 1973, beschränkt auf den Einzelhandel im Standort G , S ; Tag der Gewerbeanmeldung 6.3.1991. Aus diesem geht eindeutig hervor, daß es sich um eine Auto- und KFZ-Verwertung handelt; gleiches ergibt sich aus dem Gewerberegister der BH F . Schließlich geht aus dem Firmenbuch Abteilung B Nr. des Handelsgerichtes L hervor, daß der Gegenstand der H C , Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH folgendermaßen umschrieben wird: a) Verwertung und Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen; b) Eisenhandel, Neu- und Gebraucht; c) Abschleppdienst, d) Altwarenhandel; e) Kraftfahrzeuge- und Maschinenreparaturwerkstätte; f) der technische Dienst; g) das Werkzeug- und Maschinenservice; h) der Groß- und Detailhandel mit Waren aller Art." 4.4. Aus diesen Fakten iVm den aufgezeigten Umständen bzw bei den Lokalaugenscheinen vorgefundenen Anlagen der gewerblichen Betriebsanlage sowie der dort befindlichen Gegenstände ist der Einwand, daß die Betriebsanlage nicht betrieben worden sei, völlig zurückzuweisen. Überdies gesteht die Bw selbst zu, daß am 5.9.1994 "gut 30 Fahrzeuge" vorgefunden worden seien, die nicht als Abfall zu bezeichnen seien. Weiters führt sie an, daß der Handel mit Reifen und mit gebrauchten Fahrzeugen "keinerlei Hantieren an Kraftfahrzeugen" erfordere; dieser Einwand ist geradezu denkunmöglich, weshalb auf ihn nicht weiter einzugehen war.

Entgegen den Ausführungen der Bw kann die Behörde nicht verpflichtet sein, jegliche Tätigkeit der Arbeitnehmer bzw der Geschäftsführung der GesmbH im einzelnen im Straferkenntnis aufzuführen.

4.5. Auch die Verunreinigung bzw Kontaminierung des Erdreiches, dh jener Fläche der Betriebsanlage, auf denen sich die abgestellten Fahrzeuge befanden, hat die Bw nicht in Abrede gestellt, sondern sogar zugestanden. Schließlich widerspricht sie sich selbst, wenn sie einerseits anführt, daß beim Handel mit gebrauchten Fahrzeugen zwar durch Leckwerden wassergefährdende Stoffe austreten könnten, jedoch solche Vorgänge wegen der Kürze der Zeit nicht zu erwarten seien, während sie andererseits einräumt, daß ein relativ kurzfristiger Betrieb zu gleichartigen Kontaminationen des Bodens führen hätte können. Jedenfalls steht fest, daß auch tatsächlich eine Kontamination des Bodens weiterhin vorhanden war; auch war der weitere Betrieb der Betriebsanlage nicht geeignet, die Bodenkontaminationen abzubauen bzw war er vielmehr geeignet, das Gegenteil zu bewirken. Auf die Möglichkeit der Belästigung von Nachbarn wurde schon hingewiesen; dies wurde auch nicht in Abrede gestellt.

Die Bw hat somit jedenfalls tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt.

5. Zur Schuldfrage:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache der Berufungswerberin gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, daß sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat die Bw aber nicht erstattet.

Auch jene Ausführungen in der Berufung, die gegen die Schuld gerichtet sein könnten, enthalten keinerlei Anhaltspunkte für einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund.

Es ist sohin auch davon auszugehen, daß die Bw schuldhaft gehandelt hat.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für die Bw offen vorgelegen ist. Auch der O.ö.

Verwaltungssenat schließt sich daher im Hinblick auf die von der Strafbehörde angenommenen bzw erhobenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse den Erwägungen der Strafbehörde vollinhaltlich an, zumal die nunmehr verhängte höhere Strafe im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe der Bw aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten war.

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß sie angeblich die Geschäftsführertätigkeit in der GesmbH ohne jegliches Einkommen ausübt; derartige unwirtschaftliche Vorgehensweisen können nicht geeignet sein, eine Strafmilderung zu bewirken, zumal dies einer allfälligen Praxis, in solchen Fällen vermögens- und einkommenslose Personen als Verantwortliche vorzuschieben, entgegenkommen würde. Schließlich bezieht die Bw als Angestellte ohnedies einen regelmäßigen Gehalt.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds insgesamt 4.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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