Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221145/13/Kl/Rd

Linz, 27.02.1996

VwSen-221145/13/Kl/Rd Linz, am 27. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Dkfm. GW, vertreten durch RA Dr. WR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.11.1994, Ge96-1196-1993-Bi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.12.1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch a) der Einleitungssatz zu lauten hat: "Herr Dkfm. GW hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der GW GesmbH zu verantworten, daß die mit dem ... N zwischen dem 25.9.1992 und dem 11.4.1994 insofern in einer gegenüber dem oa Genehmigungsbescheid abgeänderten Ausführung nach Änderung ohne Genehmigung betrieben wurde, als ..." b) im 4. Absatz des Spruches (hinsichtlich der Doppelspritzbänder Nr.5 und 6) die letzte Zeile zu lauten hat: "... eine Genehmigung nicht abgeleitet werden kann" c) an die Stelle der Wortfolge "eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Ziffer 3 (früher: § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973) iVm §§ 74 ff, § 81 und § 370 Abs.2 GewO 1994" nunmehr die Wendung "im Zeitraum vom 25.9.1992 bis 30.6.1993 eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 74, 81 und 370 Abs.2 GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, im Zeitraum vom 1.7.1993 bis 18.3.1994 eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 74, 81 und 370 Abs.2 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992 (vor der Wiederverlautbarung) und im Zeitraum vom 19.3.1994 bis 11.4.1994 eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994" zu treten hat und d) die Strafnorm im Sinne des § 44a Z3 VStG "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 8.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 1, 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.11.1994, Ge96-1196-1993-Bi, wurde gegen den Berufungswerber (Bw) in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der GW GesmbH wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 (früher: § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973) iVm §§ 74ff, §§ 81 und 370 Abs.2 GewO 1994 eine Geldstrafe von 40.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, verhängt, weil die GW GesmbH die mit dem Bescheid der BH Grieskirchen vom 17.2.1971, Ge-848-1970, gewerbebehördlich genehmigte, aus drei Spritzbändern bestehende Spritzlackier- und Trocknungsanlage in der Zurichtehalle im Bau 16, OG., der L in zwischen dem 23.9.1992 und dem 11.4.1994 insoferne in einer gegenüber dem oa Genehmigungsbescheid abgeänderten Ausführung ohne Genehmigung betrieben hat, als - das Spritzband Nr.1, welches entsprechend dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan vom 8.10.1970 in einer Länge von 23,5 m und einer Breite von 2,2 m als vom behördlichen Konsens erfaßt ist, mit einer Länge von 24 m und einer Breite von 3,7 m, - das als Airless-Spritzmaschine ohne Rundläuferspritzeinrichtung genehmigte Spritzband Nr.4 mit Druckluftbetrieb und mit einer Rundläuferspritzeinrichtung und - die zwei, jeweils als Doppelspritzbänder (das sind zwei aneinandergereihte Spritzbänder) ausgeführten Lackier- und Trocknungsanlagen Nr.5 und 6, welche im Bauplan vom 8.10.1970 nicht dargestellt sind und daher für diese Spritzbänder aus dem Bescheid vom 17.2.1971, Ge-848-1970, eine Genehmigung abgeleitet werden kann, betrieben wurden.

Die aufgezeigten Änderungen der Spritzlackieranlage sind insbesondere wegen der Abluftführungen der beim Farb- und Lackauftrag sowie beim Trocknen entstehenden Farbnebel geeignet, eine Erhöhung der Emissionen an geruchstragenden Stoffen und somit Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft herbeizuführen, weshalb für den Betrieb der konsenslos abgeänderten Spritzlackieranlage die Genehmigungspflicht iSd § 81 GewO 1973 gegeben ist.

In der Begründung hat die BH Grieskirchen eine ausführliche Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und des als erwiesen zugrundegelegten Sachverhaltes wiedergegeben und aufgrund des erwiesenen Verfahrensergebnisses Abänderungen der mit Bescheid genehmigten Betriebsanlage durch den nunmehrigen Betrieb des Spritzbandes Nr.1 in abgeänderter Form, des Spritzbandes Nr.4 und der Doppelspritzbänder Nr.5 und 6, welche eine Abweichung von der bescheidmäßig genehmigten Anlage darstellen, und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen durch erhöhte Emissionen und dadurch von Geruchsbelästigungen der Nachbarn als erwiesen festgestellt. Es wurde vorsätzliche Begehungsweise angenommen.

Zum Unrechtsgehalt der Tat wurde eine wesentliche Gefährdung des besonders schützenswerten Rechtsgutes der Gesundheit von Menschen hervorgehoben. Mildernd wurde die mangelnde Beanstandung durch die Behörde durch die lange Zeit, erschwerend wurden die sukzessiven konsenslosen Änderungstätigkeiten des Bw, die Beharrlichkeit in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, die mangelnde Bereitschaft zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie zwei rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen gewertet. Die ausführlich dargelegten geschätzten und ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden der Strafe zugrundegelegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt hat.

Begründend wurde ausgeführt, daß über den Tatvorwurf bereits mit Entscheidung vom 24.5.1994 der VwGH entschieden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Zur Rundlaufspritzmaschine Nr.1 wurde angeführt, daß im Plan samt Genehmigung vom 17.2.1971, Ge-848-1970, kein Naturmaß angegeben war, sondern es sich nur um eine Lageplanskizze handle. Diese Maschine sei von Anfang an, somit bereits über 20 Jahre, in der gleichen Arbeitsbreite betrieben worden. Im übrigen sei sie durch Kollaudierung in den Jahren 1975 und 1976 genehmigt worden.

Im übrigen seien alle in Natur aufgestellten Geräte kollaudiert. Die Abluftführung hingegen wurde auf Wunsch des Gewerbereferenten der belangten Behörde im Jahr 1990 geändert. Eine nachträgliche Beeinflussung von Nachbarn sei dadurch nicht verbunden.

3. Die BH Grieskirchen hat mit Bescheid vom 9.1.1995, Ge96-1196-1993-Bi, eine Berufungsvorentscheidung getroffen, welche zufolge eines Vorlageantrages vom 24.1.1995 gemäß § 51b VStG außer Kraft getreten ist.

Die BH Grieskirchen als belangte Behörde hat daher die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

Neben der Einsichtnahme in die dem Verwaltungssenat bereits vorgelegenen Bezugsakten der BH Grieskirchen, insbesondere zu Ge(II)-699-1956, Ge-848-1970, Ge-747-1976, Ge-5714/8/1977, Ge-778/1981 und Ge-761/1982, wurde Beweis erhoben durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.12.1995, zu welcher neben den Verfahrensparteien auch die Zeugen Mag. CW und Dr. JÖ beigezogen und einvernommen wurden.

4. Bereits mit Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 6.4.1992, Ge96-1001-1992/Bi, wurde dem Bw der Betrieb der Maschine Nr.1 entgegen dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid vom 17.2.1971 als Änderung ohne Genehmigung und Betrieb ohne Änderungsgenehmigung vorgeworfen, welcher Tatvorwurf mit dem Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 18.4.1995, VwSen-220189/26/Kl/Rd, bestätigt wurde und durch abweisende Entscheidung des VwGH vom 28.11.1995, 95/04/0118, endgültig abgeschlossen wurde. Festgestellter Tatzeitpunkt war der 25.11.1991.

Weiters wurde der Bw wegen der gleichen Verwaltungsübertretung, aber wegen Betriebs der Spritzmaschine Nr.4 mit Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 22.9.1992, Ge96-1037-1992/Bi, wegen des Betriebs nach Änderung ohne Genehmigung am 5.9.1991, 25.11.1991 und 10.2.1992 bestraft, dieses Strafverfahren mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 18.5.1994, VwSen-220306/28/Kl/Rd, der Schuld nach ebenfalls bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde vom VwGH mit Entscheidung vom 21.3.1995, 94/04/0233, als unbegründet abgewiesen.

Die diesbezüglichen Verfahrensakte, darin enthaltene Ermittlungsergebnisse und ergangenen Entscheidungen liegen Kraft ihrer Rechtskraft und Bindungswirkung und weil sie auch im gegenständlichen Strafverfahren einbezogen wurden, auch dieser nunmehrigen Entscheidung zugrunde.

5. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlung iVm der in diesem Zuge dargelegten Aktenlage wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung als erwiesen zugrundegelegt.

5.1. Mit Schreiben vom 15.10.1970 wurde von der GW GesmbH die Genehmigung des Zubaues einer Fabrikshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle auf den Grundparzellen und der KG N beantragt und ein Einreichplan und eine Baubeschreibung jeweils in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Der Einreichplan im Maßstab 1:100 wurde von der Baumeister Ing. AD KG verfaßt und mit 8.10.1970 datiert.

Aufgrund dieses Ansuchens wurde eine gewerbebehördliche kommissionelle Verhandlung für den 16.11.1970 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anberaumt und auch an diesem Tage abgehalten und es wurde in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift im Befund festgehalten, daß diese Unterlagen abgeändert werden, da die Breite des Objektes in Richtung Ost-West um 13m verlängert wird, da inzwischen auch ein Grundkauf der Parzelle erfolgte. Berichtigte Pläne werden noch vorgelegt. Weiters wurde festgehalten, daß in dem eingereichten Plan die einzelnen Maschinen für die L eingezeichnet sind, wobei ein Teil dieser Maschinen im Altbestand vorhanden ist und nur umgestellt wird und zum Teil auch neue Maschinen für die Ledererzeugung in Verwendung genommen werden. Es wurde sodann ein Gutachten erstattet, wobei unter anderem unter Punkt 1 die Vorlage von berichtigten Plänen und unter Punkt 12 das Ansuchen um Kollaudierung nach Fertigstellung der Betriebserweiterung zur Vorschreibung gelangten. Das Arbeitsinspektorat Linz hat in seiner Stellungnahme vom 2.2.1971 u.a. auch die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage bei der Kollaudierung verlangt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.2.1971, Ge-848-1970, wurde gemäß §§ 25, 26, 27, 30 und 32 der GewO die gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Zubau einer Betriebshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bau 16) nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne sowie der im Befund der Verhandlungsschrift unter Punkt A) enthaltenen Beschreibung bei Einhaltung der unter Punkt C)b) angeführten Auflagen erteilt und weitere Auflagen vorgeschrieben, wie zB. unter Punkt 15)a) die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage bei der Kollaudierung.

Wesentlich dabei ist, daß es sich - wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - um zwei Rundläuferspritzmaschinen mit Trockenkanal und neun Motoren à 1,5 kW sowie um eine Airless- Spritzmaschine mit Trockenkanal und elf Motoren à 1,5 kW handelt. Auf dem Standort der gegenständlichen mit Nr.1 bezeichneten Spritzmaschine in den hier zitierten Einreichunterlagen bzw. im Einreichplan ist eine Spritzmaschine Nr.7 mit Laufrichtung von Ost nach West mit einer Länge von 23,5 m (Trockenkanal mit Ausgabevorrichtung mit 17 m Länge sowie Rundläufer mit Eingabevorrichtung mit 6,5 m Länge) und einer Breite von 2,20 m eingezeichnet.

Auf dem Standort der gegenständlichen mit Nr.4 bezeichneten Spritzmaschine ist in den hier zitierten Einreichunterlagen bzw. im Einreichplan eine Spritzmaschine Nr.5 mit Laufrichtung von Ost nach West ohne Rundläufer und als Airless-Spritzmaschine eingezeichnet.

Die gegenständlichen mit Nr.5 und Nr.6 bezeichneten Spritz maschinen sind in den hier zitierten Einreichunterlagen bzw.

im Einreichplan nicht eingezeichnet.

Entgegen den Berufungsausführungen ist der Einreichplan erwiesenermaßen ein Maßstabsplan und es sind die darin eingezeichneten Spritzmaschinen so konkretisiert und spezifiziert dargestellt (Rundläuferbereich, Eingabe- und Ausgabevorrichtung sowie Motorleistung), sodaß es sich um keine schablonenmäßige Darstellung handelt.

5.2. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.11.1971 über die Erfüllung der Vorschreibungen und Vorlage der geforderten Pläne wurden am 29.6.1973 seitens der GW GesmbH Maschinenaufstellungspläne und ein Beleuchtungsplan in dreifacher Ausfertigung vorgelegt und von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen für den 9.6.1975 zur Überprüfung des Zubaues einer Fabrikshalle und der Aufstockung einer Kranhalle bei der L in N eine Überprüfungsverhandlung mit Lokalaugenschein anberaumt und durchgeführt, in deren Zuge laut Verhandlungsschrift befunden wurde, daß der Neubau der Gerbhalle - gemeint ist wohl die Fabrikshalle, da die Gerbhalle zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt wurde - im allgemeinen unter Beachtung der Festlegungen in der Niederschrift vom 16.11.1970 durchgeführt wurde. Die Halle ist seit etwa 2 Jahren in Benützung und besteht aus zwei Geschoßen ohne Unterkellerung, wobei im Erdgeschoß die Gerberei und im 1. Stock die Trocknung und Zurichtung erfolgt. In gewerbepolizeilicher Hinsicht wurde unter anderem festgestellt, daß bis zum heutigen Tage keine Beschwerden darüber vorgebracht wurden, daß eine übermäßige Belästigung der Nachbarschaft durch den Betrieb eingetreten wäre (Auflagepunkt 9). Weiters wurde festgestellt, daß die unter Punkt 15a (Maschinenaufstellungsplan), b, c und e erteilten Auflagen erfüllt wurden. Es wurde abschließend vom Amtssachverständigen geäußert, daß, sofern die festgestellten Mängel bis Jahresende 1975 behoben werden, dann anschließend die Benützungsbewilligung erteilt werden kann.

Es lag daher der von der GW GesmbH vorgelegte Maschinenaufstellungsplan im Maßstab 1:100 vom Juni 1973 bei der Überprüfungsverhandlung vor, es lagen die darin dargestellten und seit 2 Jahren in Benützung stehenden Maschinen der Überprüfung zugrunde und wurde dieser Plan mit dem Vermerk "amtlicher Befund über 7,60 S am 22.12.1976 aufgenommen" und mit dem Genehmigungsvermerk "genehmigt mit Bescheid vom 17.2.1971" am 23.2.1977 versehen und laut Schreiben vom 23.2.1977, Ge-848/1970, eine Ausfertigung unter Anschluß u.a. einer Verhandlungsschrift dem Bw sowie auch dem Arbeitsinspektorat Linz zugesandt.

Eine weitere bescheidmäßige Erledigung ist nicht ergangen.

Die in diesem Plan als im Bestand existierend und "dem Konsens entsprechend" eingetragene Maschine Nr.7 (gegenständlich Nr.1) weist einen Trockenkanal von 6,5m Länge und einen Rundlauf mit übrigen Einrichtungen mit einer Länge von 7,5m, also eine Gesamtlänge von 13,9m (14m) auf. Die Breite beträgt 3,7m. Diese Breite ermöglichte dann auch das Einlegen der Lederstücke der Breite nach.

Die im Einreichplan 1970 eingetragene Maschine Nr.5 (gegenständlich Nr.4) ist in dem zitierten Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973 nicht eingezeichnet. Es ist daher auch davon auszugehen, daß die nunmehr gegenständlich als Spritzmaschine Nr.4 bezeichnete Maschine nicht in dem der Überprüfung am 9.6.1975 zugrundegelegenen Maschinenaufstellungsplan eingetragen und daher zu diesem Zeitpunkt nicht als im Bestand existierend und als dem Konsens entsprechend festgestellt wurde. Die gegenständliche Spritzmaschine Nr.4 wurde daher erst zu einem späteren Zeitpunkt im OG des Bau 16 aufgestellt.

Die belangte Behörde hat aufgrund von Zeugenaussagen im vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren, welche Ergebnisse auch im nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich einbezogen wurden, festgestellt, daß das Spritzband Nr.4 Ende des Jahres 1976 bis Anfang des Jahres 1977 aus dem Altbau in den Bau 16, OG, umgestellt wurde. Dies wurde vom Bw nicht bestritten, sondern er stützt sich selbst in seinen Ausführungen auf einen Auftrag der BH Grieskirchen vom 24.10.1976, die Spritzmaschine aus dem Altbau zu übersiedeln, und er geht selbst im gesamten Verfahren davon aus, daß diese Spritzmaschine schon mit dem Bescheid aus dem Jahr 1958 genehmigt wurde, nämlich für den Altbau, und daß die Spritzmaschine Anfang 1977 umgestellt wurde. Dies gab auch der nunmehr wiedereinvernommene Zeuge Mag. CW widerspruchsfrei an.

Aus den vorliegenden Bezugsakten geht hervor, daß eine gewerbebehördliche bescheidmäßige Genehmigung für den Altbau vorlag (Bescheid der BH Grieskirchen vom 9.9.1957, Ge(II)-699-1956). In der dem Bescheid zugrundeliegenden technischen Beschreibung weist das Objekt 6 im 2. und 3.

Stock jeweils eine Lederzurichte und -trocknung aus. Für jedes Stockwerk wurde eine Farbspritzanlage vorgesehen und genehmigt. Diese Genehmigungsunterlagen lagen der belangten Behörde ua auch bei einer Begehung am 1.10. bzw. 5.10.1981 vor und zugrunde.

In dem zitierten Maschinenaufstellungsplan ist weiters die als im Bestand existierende und als dem Konsens entsprechend eingetragene - gegenständlich als Nr.5 bezeichnete Maschine als Einfachspritzmaschine mit Trocknungskanal ausgewiesen. Eine Maschine Nr.6 war nicht eingezeichnet und daher zu diesem Zeitpunkt im Bestand nicht vorhanden. An ihrer Stelle befanden sich ein Pasting-Kanal, 4 Schleifmaschinen, 1 Naßentstaubung, 1 Kompressor und 1 pneumatische Entstaubungsmaschine.

5.3. Weder in den Folgejahren 1976, 1977 noch bei Überprüfungen am 1. und 5.10.1981 kam es zu einer gewerbebehördlichen Überprüfung des Baus 16, Obergeschoß (Zurichterei und Spritzlackiererei), im Hinblick auf die konsensgemäße Ausführung bzw. den konsensgemäßen Betrieb dieser Betriebsanlage. Anläßlich der Überprüfung am 5.10.1981 wurde zu Bau 16 lediglich festgestellt, daß im Obergeschoß 5 Spritzbänder mit Absaugung über Dach vorhanden waren, wobei an einem der Spritzbänder eine Zurichtung mit Nitrodeckfarben, bei den übrigen Spritzbändern mit wässrigen Emulsionen erfolgt.

Es wurden weiters zwei gesonderte Trockenanlagen und 3 Bügelmaschinen festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, daß hier seinerzeit auch die Schleiferei untergebracht war, welche in das OG des Objektes Nr.9 verfrachtet wurde. Es wurde nämlich mit Bescheid der BH Grieskirchen vom 7.5.1979, Ge-715/1979, die Schleiferei genehmigt, in der Folge ausgeführt, und es wurden in diesem Zuge auch die Schleifereimaschinen (etwa im Jahr 1980) verlegt. Es wurde daher erst ab diesem Zeitpunkt Platz frei für die Aufstellung eines weiteren Spritzbandes, nämlich des Spritzbandes Nr.6.

Die Aufstellung dieses Spritzbandes erfolgte jedenfalls nach dem 5.10.1981, da zu diesem Zeitpunkt lediglich 5 Spritzbänder (Einfachspritzbänder) vorgefunden wurden.

Erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Nachrüstung der Spritzbänder Nr.5 und Nr.6 auf Doppelspritzanlagen (nach den schon in den Vorakten vorhandenen Zeugenaussagen glaublich im Zeitraum zwischen 1981 und 1984). Dies bestätigte letztlich auch der einvernommene Zeuge Mag. CW.

5.4. Bereits am 10.7.1990 (zu Zl. Ge-762/1990) wurde von der BH Grieskirchen anläßlich eines Ortsaugenscheines auf dem Areal der W GesmbH festgestellt, daß durch das Dach der Zurichtehalle, welches als Flachdach ausgebildet ist, durch einen Glasgiebel acht Abluftführungen horizontal Richtung Marktzentrum durchgeführt sind. Weiters gibt es an der Nordwestecke des Gebäudes eine weitere Ausblasung; südseitig befinden sich 13 Ausblasungen - ebenso horizontal und jeweils zwischen einem halben Meter und eineinhalb Meter über dem Flachdach -, wodurch bei windschwachen Lagen eine Belästigung der Nachbarn durch die in diesen Fortluftströmen enthaltenen Lösemittel zu erwarten ist. Es kommt nämlich die Fortluft nicht aus dem Sogbereich des Gebäudekörpers, sondern wird die Luft entlang der Gebäudeaußenhaut bis auf den Boden niedergeschlagen. Auch bahnhofseitig wird aus der Zurichtungshalle durch sechs Abluftkanäle ausgeblasen. Es wurden auch Farbverschmutzungen der Umgebung festgestellt.

Bereits zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Zurichtehalle sechs Rundlaufmaschinen (Spritzmaschinen mit angeschlossenen Trockentunneln). Es wurde festgestellt, daß die Abluftführungen nicht dem Stand der Technik entsprechen, daß aber diese mit geringem Aufwand zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn durch Gerüche verbessert werden könnten.

Bereits ab dem Jahr 1990 wurde auch die GW GesmbH schriftlich von der BH Grieskirchen aufgefordert, die Genehmigung für die geänderte Ausführung der Spritzlackieranlagen zu beantragen.

Es kam auch in der Folge zu gehäuften Beschwerden der Nachbarn wegen Geruchsbelästigungen an die BH Grieskirchen.

5.5. Eine gewerbebehördliche Überprüfung des Baues 16, Spritzlackieranlagen mit Trocknung, am 22.3.1991, kam zu den Feststellungen, daß der genehmigte Einreichplan vom 8.10.1970 der Firma D Grundrisse sowie Ansichten für den Zubau eines Fabriksgebäudes und daher den Charakter eines Bauplanes aufweist, in welchem schematisch an maschinellen Einrichtungen zwei Rundläuferspritzmaschinen und eine Airless-Spritzmaschine dargestellt sind. Zum weiters vorhandenen Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973 wurde festgehalten, daß dieser Plan das OG schematisch ohne Koten mit der Eintragung der maschinellen Einrichtung (in ihrer grundrißförmigen Ausdehnung) sowie Leistungsangaben zeigt.

Es wurde auch festgehalten, daß dieser Maschinenaufstellungsplan mit dem Einreichplan aus dem Jahr 1970 nicht übereinstimmt, den gesamten Maschinenbestand (alte und neue Maschinen) zu enthalten hat und daher offensichtlich den tatsächlichen Bestand im Jahr 1973 darstellt. An diesem Tage (22.3.1991) wurde auch eine Handskizze über die Situierung der gegenständlichen Spritzmaschinen mit der nunmehrigen Numerierung vom beigezogenen Amtssachverständigen angefertigt. Es wurde auch festgehalten, daß die im Jahr 1971 genehmigten 3 Spritzlackieranlagen im Jahr 1972 zugekauft wurden (eine davon war eine gebrauchte Maschine) und der Überprüfung am 9.6.1975 zugrundelagen. Die Spritzmaschine Nr.4 wurde als Rundspritzmaschine ohne genauere Firmenbezeichnung mit der Laufrichtung von West nach Ost beschrieben. Auch wurde diesbezüglich festgehalten, daß sie aufgrund einer Beanstandung der Behörde am 24.10.1976 zu Ge-774/76 spätestens zu Beginn des Jahres 1977 vom Altbestand hierher umgestellt wurde. (Die Beanstandung erfolgte deshalb, weil die Spritzmaschine noch in einer Halle aus Holzkonstruktion steht. Ein bescheidmäßiger Auftrag hiezu erging nicht).

Weiters wurde zu den Abluftführungen über Dach noch festgehalten, daß zwei Abluftführungen an der südlichen Gebäudekante (Maschine Nr.1) eine Verlängerung in östlicher Richtung erfahren haben.

5.6. Anläßlich einer weiteren gewerbebehördlichen Überprüfung des Betriebes von Spritzlackieranlagen am 5.9.1991 wurde festgestellt, daß zu diesem Zeitpunkt bis auf die Spritzmaschine Nr.4 sämtliche Spritzlackieranlagen in Betrieb waren; die Spritzmaschine Nr.4 war gerade vor wenigen Minuten defekt geworden. Bei weiteren behördlichen Überprüfungen auf dem Areal der W GesmbH, wie zB am 25.9.1991, an welchem Tage auch Lackproben von der Spritzmaschine Nr.1 und 3 gezogen wurden, wurde starker Geruch nach Lösemitteln, insbesondere in Richtung M, von Amtsorganen festgestellt.

Auch bei einer weiteren gewerbebehördlichen Überprüfung am 25.11.1991 war das Spritzband Nr.4 in Betrieb. Auch anläßlich dieses Lokalaugenscheines wurde festgestellt, daß die im Einreichplan vom 8.10.1970 eingezeichnete Spritzmaschine Nr.5 der nunmehr bezeichneten Maschine Nr.4 hinsichtlich der Situierung gleichkommt, daß die Spritzmaschine Nr.5 aber als Airless-Spritzmaschine ausgewiesen ist und die an diesem Platz nunmehr betriebene Maschine Nr.4 an diesem Tage mit Druckluft betrieben wurde. Zur Abluftführung dieser Maschine wurde festgehalten, daß diese sowohl auf die Nordseite als auch auf die Südseite über eine dreiecksförmige Lichtkuppel horizontal ausblasend geführt ist. Auch wurde bereits zu diesem Zeitpunkt vom Amtssachverständigen angemerkt, daß beim Airless-Spritzen ein höherer Auftragswirkungsgrad erzielt wird als im Vergleich zum Druckluftspritzen. Bei abnehmendem Wirkungsgrad tritt ein größerer Lackverbrauch und somit eine größere Lösemittelemission auf. Bei diesem Lokalaugenschein war auch der O.ö. Umweltanwalt anwesend, und er hat das diesbezügliche Ergebnis in einem Schreiben vom 16.12.1991 dahingehend konkretisiert, daß die gegenwärtig betriebenen Anlagen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Abscheidung von Partikeln (Farbnebel) und die Ableitung der lösungsmittelbelastenden Abluft. Die derzeitige Abluftführung ist geeignet, unzumutbare Geruchsbelästigungen im Nachbarschaftsbereich des Betriebes hervorzurufen. Der Anpassungsbedarf der gegenständlichen Spritzlackieranlagen wird vor allem in einer Absenkung der Lösungsmittelemissionen, in der Installation der notwendigen Abscheideeinrichtungen für Partikel und gegebenenfalls Lösungsmittel sowie in der Herstellung einer ordnungsgemäßen Ableitung der lösungsmittelhältigen Abluft gesehen.

5.7. Ein Lokalaugenschein bei der Spritzlackieranlage, Spritzband Nr.1 - Nitrospritzmaschine, am 3.2.1992 ergab sodann eine Länge des Trockenkanals von 10,80m, daran anschließend eine Stapeleinrichtung aus dem Jahr 1986 mit einer Länge von ca. 5,40m und im vorderen Bereich ein Rundläufer sowie Eingabevorrichtung (diese stimmen mit dem Plan Juni 1973 überein und haben daher eine Länge von 7,5m); auch die lagemäßige Situierung stimmt mit dem Plan Juni 1973 überein. Gegenüber dem Maschinenaufstellungsplan 1973 ergab sich daher eine Verlängerung des Trockenkanals von 6,50m auf 10,80m und die Anordnung einer zusätzlichen Stapeleinrichtung; die Breite von 3,70m blieb gleich. Eine Begründung für eine Verlängerung des Trockenkanals sah der gewerbetechnische Amtssachverständige darin, daß bei einer Erhöhung der Bandgeschwindigkeit die vorhandene Trockenkanalstrecke von 6,50m für eine vollständige Austrocknung des Leders nicht mehr ausgereicht hätte. Bei einer aktenkundigen Steigerung der Produktion könnte der Trockenprozeß daher nur bei einer Verlängerung des Trockenkanals bei erhöhter Bandgeschwindigkeit wirkungsvoll beendet werden. Dies bewirkt jedoch, daß in der Zeiteinheit eine erhöhte Menge an Lederhäuten und dadurch bedingt eine erhöhte Menge an Lacken verarbeitet werden, woraus sich wiederum zwangsläufig eine Erhöhung der Emissionen in der Zeiteinheit ergibt. Eine erhöhte Produktion war aber auch insofern anzunehmen, als die Maschinen zwei Jahre (1973 bis 1975) in dieser Form betrieben wurden und daher aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht davon auszugehen war, daß ein unvollkommener Prozeß (durch nicht ausreichende Trocknung der Häute) zwei Jahre beibehalten worden wäre. Die Verlängerung des Trockners gab im übrigen auch der einvernommene Zeuge Mag. W zu.

5.8. Zur Produktion selbst wurde bereits in früheren Verfahren erster Instanz der Zeuge JD, Arbeitnehmer der GW GesmbH vom August 1953 bis März 1984, am 6.12.1991 zu Ge-712/1991, von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vernommen, welche Einvernahme dem gegenständlichen Strafverfahren zugrundegelegt wurde und dem Beschuldigten dies zur Kenntnis gebracht wurde. Daraus ergab sich, daß Ende der sechziger Jahre etwa 250 Häute pro Tag, fünfmal die Woche produziert wurden, wobei etwa 3/4 der Häute beschichtet worden ist. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens im Jahre 1984 wurden 500 Häute pro Tag, fünfmal die Woche erzeugt, wobei beinahe jede Haut beschichtet wurde. Die Steigerung der Produktionsmengen war eher kontinuierlich.

Dies wirkte sich insbesondere auf die Maschine Nr.1 aus, da nur an dieser Maschine die Decklackschicht (letzter Arbeitsgang) aufgetragen wird und daher durch den Ankauf weiterer Spritzmaschinen und die dadurch erhöhte Produktion auch an die Spritzmaschine Nr.1 erhöhte quantitative Anforderungen gestellt wurden.

5.9. Bei einem Lokalaugenschein der belangten Behörde vom 10.2.1992 wurde schließlich zu der Spritzmaschine Nr.4 festgestellt, daß von der Rundläuferanlage ausgehend seitlich zwei Abluftführungen mit Gebläsemotoren angeordnet sind, welche zunächst getrennt bis knapp unter die Oberlichte geführt werden und anschließend in einen gemeinsamen Kanal münden und an die nördliche Seite der dreiecksförmigen Oberlichte austreten. Im Bereich des Trockenkanals ist eine weitere Absaugung mit einem runden Rohr, welches ebenfalls im Bereich der Oberlichte an die südliche Seite ausmündet.

Sonstige Ablufteinrichtungen sind bei der Maschine Nr.4 nicht vorhanden.

In Zusammenhalt mit dem übrigen Akteninhalt und den Aussagen des sachverständigen Zeugen im Vorverfahren sind daher in dieser Ausblasrichtung in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung die Nachbarn H und B und in südwestlicher Richtung die Wohnungen beim Bahnhof betroffen.

Über Aufforderung der BH Grieskirchen hat auch der gewerbetechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 22.1.1992 zu der Frage der Eignung von Spritzlackier- und Trocknungsanlagen zu Geruchsbelästigungen Stellung genommen und auch im speziellen eine Einwirkungsmöglichkeit auf Nachbarn durch eine Verlegung einer solchen Anlage Bezug genommen.

5.10. Die BH Grieskirchen hat auch im Zuge weiterer Außendienstverrichtungen in N den weiteren Betrieb der Spritzlackieranlage der L W, so zB am 18.10., 28.10. sowie 4.11.1993 festgestellt. Der Betrieb war augenscheinlich geöffnet. Dies wurde auch schriftlich festgehalten und für den Zeitraum vom 23.9.1992 bis zum 11.4.1994 vorgeworfen.

Auch zufolge der zeugenschaftlichen Aussage von Mag. W steht der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage durch den Betrieb der zumindest seit 1986 unverändert gebliebenen Spritzmaschinen in dem genannten Zeitraum fest.

5.11. Der geschilderte Aktenvorgang lag sowohl dem Verfahren vor der belangten Behörde, welche das schon vorhandene Beweisergebnis auch in diesem Verfahren anhängig machte, als auch dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zugrunde.

Obwohl die vom Bw beantragte Zeugeneinvernahme aufgrund des von ihm vorgegebenen Beweisthemas nicht erforderlich gewesen wäre - es war für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, daß die angeführten gegenständlichen Spritzma schinen bereits 1958 im Altbau genehmigt waren und nur in den Neubau übersiedelt wurden, und weiters daß diese Maschinen bei der Kollaudierung 1975 genehmigt wurden wurden diese Zeugen trotzdem einvernommen und hat das Ergebnis auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eindeutig gezeigt, daß die gegenständlichen Spritzmaschinen in der mit Bescheid vom 17.2.1971 genehmigten Betriebsanlage nach diesem Genehmigungszeitpunkt aufgestellt wurden, in einer anderen Ausführung als in dem diesem Bescheid zugrundegelegten Einreichplan ausgeführt und betrieben wurden, und überdies auch noch nach diesem Zeitpunkt sukzessive geändert wurden. Auch wurde der Betrieb der Spritzlackieranlage vom Bw in keinster Weise im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, insbesondere auch nicht in der Berufung bestritten. Auch hat der einvernommene Zeuge den Betrieb im vorgeworfenen Zeitraum bestätigt. Auch wurde der Weiterbestand der Anlage bis zum heutigen Zeitpunkt bestätigt.

Im übrigen wurden die näheren Ausführungen der Maschinen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren ausführlich festgestellt, vom Bw nicht bestritten und konnte dieses Ergebnis, zumal auch die einvernommenen Zeugen eine weitere Veränderung im nunmehrigen Tatzeitraum nicht angaben, dem gegenständlichen Strafverfahren zugrundegelegt werden. Eine bloße Bestreitung des Nichtvorliegens einer behördlichen Genehmigung durch den Bw hingegen kann diese Beweise nicht entkräften, zumal er keine gegenteiligen Beweisanbote gestellt hat und auch sonst kein substantiiertes Vorbringen machte, welches das bisher aufgenommene Beweisergebnis entkräften könnte.

Im übrigen wurde der den Tatvorwurf bildende Sachverhalt vom Bw nicht in Zweifel gestellt und wurden keine Beweisanträge gestellt.

6. Aufgrund des festgestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 (vor und nach der Gewerberechtsnovelle 1992) sowie gemäß § 366 Abs.1 Z3 der GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 74 Abs.2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, ua die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (§ 81 Abs.1 GewO).

6.2. Gemäß dem Bescheid der BH Grieskirchen vom 17.2.1971, Ge-848-1970, wurde die Genehmigung zur Aufstockung der Kranhalle, Bau 16, OG, samt der Ausstattung laut Einreichplan vom 8.10.1970 rechtskräftig erteilt.

Darin ist eine Rundläuferspritzmaschine Nr.7 in Laufrichtung von Ost nach West (gegenständlich Nr.1) mit einer Länge von 23,5 m und einer Breite von 2,20 m eingetragen und genehmigt.

Weiters ist darin eine mit Nr.5 bezeichnete Maschinenanlage als Airless-Spritzmaschine enthalten.

Die gegenständlichen Spritzbänder Nr.5 und 6 hingegen sind im Einreichplan nicht eingetragen.

Da aber noch bauliche Änderungen besprochen und Genehmigungsgrundlage waren, und auch ein Maschinenaufstellungsplan sowie ein Beleuchtungsplan als Auflage in diesem Genehmigungsbescheid vorgeschrieben wurden, wurde der Behörde, wie schon im Sachverhalt unter Punkt 5. dargelegt, ein Maschinenaufstellungsplan gemäß Aufforderung und Mitteilung, daß sodann eine gewerbebehördliche Überprüfung stattfinden werde, vorgelegt. Wie sowohl aus der Verhandlungsniederschrift vom 9.6.1975 als auch aus dem nachfolgenden Schriftverkehr zu entnehmen ist, wurde der diesbezügliche Maschinenaufstellungsplan auch der Überprüfung zugrundegelegt.

Nach diesem Maschinenaufstellungsplan entspricht die Spritzmaschine Nr.1 hinsichtlich ihrer Situierung noch dem heutigen Bestand und auch hinsichtlich des Rundläufers und der Eingabevorrichtung ebenfalls dem heutigen Bestand, sodaß der Plan, welcher der Überprüfung 1975 zugrundegelegt wurde, als Bestandsplan bzw. Ausführungsplan gewertet werden kann.

Auch hinsichtlich der gegenständlichen Spritzmaschine Nr.4, welche im Maschinenaufstellungsplan nicht enthalten ist und hinsichtlich welcher nunmehr geschlossen werden kann, daß sie zum Überprüfungszeitpunkt 1975 nicht vorhanden war, kann daher geschlossen werden, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich wie aus dem angeführten Beweisverfahren ersichtlich ist, erst Anfang des Jahres 1977 aufgestellt wurde. Da eine Änderung dieser Maschine nie besprochen und auch nicht bescheidmäßig festgehalten wurde, ist davon auszugehen, daß vom gewerbebehördlichen Konsens getragen, lediglich die hinsichtlich ihrer Situierung gleichstehende Maschine Nr.5 des Einreichplanes gedeckt wäre. Schließlich zeigt aber auch der Maschinenaufstellungsplan und das abgeführte Beweisverfahren, daß die gegenständliche Spritzmaschine Nr.5 auch jenem im Maschinenaufstellungsplan eingezeichneten Bestand entspricht, allerdings zunächst als Einfachspritzmaschine. Erst später wurde sie als Doppelspritzband ausgeführt. Die Spritzmaschine Nr.6 hat jedoch im Jahr 1975 noch nicht bestanden und wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt - wie auch das Beweisverfahren gezeigt hat - aufgestellt.

6.3. Wie aber der VwGH in den obzitierten Erkenntnissen anläßlich vorausgegangener Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw schon in klarer Formulierung festgehalten hat, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob der nunmehr gegebene Bestand der in Rede stehenden Spritzmaschinen eine Änderung iSd § 366 Abs.1 Z4 (nunmehr Z3) GewO darstellt, ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid, also nach dem Bescheid der BH Grieskirchen vom 17.2.1971. Dieser Bescheid verweist seinerseits hinsichtlich des Genehmigungsumfanges auf die "bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne". Daran vermag der Umstand, daß in diesem Bescheid dem Genehmigungswerber die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage aufgetragen wurde, nichts zu ändern, weil aus dieser Vorschreibung keinesfalls eine Ermächtigung an den Genehmigungswerber abgeleitet werden kann, damit eigenmächtig Abänderungen von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Projekt vorzunehmen. Es ist auch schon deshalb bedeutungslos, ob die nunmehr dem Bw zur Last gelegten Änderungen an den in Rede stehenden Spritzmaschinen bereits vor der Kollaudierungsverhandlung des Jahres 1975 vorgenommen wurden, weil ausdrücklich über das Ergebnis dieser Verhandlung ein Bescheid nicht ergangen ist. Damit erübrigt sich aber auch, Überlegungen darüber anzustellen, ob ein derartiger Kollaudierungsbescheid als Genehmigung der zwischenzeitig eingetretenen Änderungen an der Betriebsanlage angesehen hätten werden können. (vgl. VwGH vom 28.11.1995, 95/04/0118). Weil es zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage ausschließlich darauf ankommt, ob der Betrieb der in Rede stehenden Spritzmaschinen zu den dem Bw zur Last gelegten Tatzeiten von der gewerbebehördlichen Genehmigung umfaßt waren, ist es auch bedeutungslos, daß möglicherweise die in Rede stehende Betriebsanlage bereits von ihrer ersten Inbetriebnahme an, immer in dieser Form betrieben wurde (vgl. VwGH vom 21.3.1995, 94/04/0233).

6.3.1. Danach ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt, weil die tatsächliche Ausführung der gegenständlichen Spritzmaschine Nr.1 der genehmigten Ausführung der entsprechenden Spritzmaschine Nr.7 nicht entspricht, die gegenständliche Spritzmaschine Nr.4 als Airless- und Druckluftspritzmaschine ausgeführt und betrieben wurde, obwohl nach dem genehmigten Einreichplan die mit Nr.5 bezeichnete Maschinenanlage ausdrücklich als Airless-Spritzmaschine bezeichnet wurde, und die gegenständlichen Spritzmaschinen Nr.5 und 6 im genehmigten Einreichplan nicht vorgesehen waren. Daß aber der Betrieb von Spritzlackieranlagen bzw. die Änderung von Spritzlackieranlagen der gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, weil durch den Betrieb solcher Anlagen Nachbarinteressen iSd GewO beeinträchtigt werden können, liegt schon aufgrund der Lebenserfahrung auf der Hand und wurde auch im Verwaltungsstrafverfahren nachgewiesen. Zum einen gab es wegen Geruchsbeeinträchtigung tatsächliche Nachbarbeschwerden, zum anderen wurden Belästigungen durch das Aufstellen, Abändern und Umstellen der Spritzlackiermaschinen auch objektiv nachgewiesen. Es ist nämlich jede der angeführten Änderungen (sowohl hinsichtlich der Breite als auch hinsichtlich der Länge als auch hinsichtlich der Betriebsweise als auch hinsichtlich des Standortes) geeignet, die umliegenden Nachbarn aufgrund der geänderten Emissionen zu belästigen.

6.3.2. Weder im Jahr 1975 noch in den Folgejahren wurde aber ein Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlage bzw. der Aufstellung einer anderen Anlage gestellt bzw. ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeleitet.

Es hat aber der VwGH aufgrund dieser Sachlage bereits hinsichtlich der Änderung der Betriebsanlagen durch die Maschinen Nr.1 und Nr.4 festgestellt, daß diese Änderungen und der Betrieb dieser geänderten Spritzmaschinen nicht vom gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1971 umfaßt sind.

6.4. Wenn der Bw unter Punkt 1. seiner Berufung Doppelbestrafung geltend machen will, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Mit dem von ihm zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24.5.1994 wurde zwar ein Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates aus formalen Gründen aufgehoben, aber gerade daraus ergibt sich die Pflicht des O.ö. Verwaltungssenates, der Rechtsansicht des VwGH Rechnung zu tragen und eine Ersatzentscheidung zu fällen. Diese ist mit 18.4.1995, VwSen-220189/26/Kl/Rd, getroffen worden und auch mit nachfolgendem Erkenntnis des VwGH vom 28.11.1995, 95/04/0118, bestätigt worden. Dieses Verwaltungsstrafverfahren betraf den Betrieb der Spritzmaschine Nr.1 für den Tatzeitpunkt 25.11.1991. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis allerdings wurde dem Bw ua der Betrieb dieser Spritzmaschine im Zeitraum 23.9.1992 bis 11.4.1994 vorgeworfen, also ein neuerliches nach der erstgenannten Bestrafung erfolgtes strafbares Verhalten des Bw.

6.5. Auch die übrigen Berufungsausführungen beziehen sich auf die Spritzmaschine Nr.1. Wenn der Bw eine Genehmigung dieser Anlage geltend macht, nämlich durch die Kollaudierung in den Jahren 1975 und 1976, so wird er auf die zu dieser Rechtsfrage bereits vom VwGH geäußerte Rechtsansicht in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 28.11.1995 auf der Seite 10 hingewiesen. Weil nämlich aus dem Aktengang erwiesenermaßen ein Kollaudierungsbescheid nicht ergangen ist, ist es ohne Belang, ob die Änderungen vor oder nach der Kollaudierungsverhandlung des Jahres 1975 vorgenommen wurden. Weiters erübrigen sich dadurch auch rechtliche Ausführungen, ob ein derartiger Kollaudierungsbescheid als Genehmigung der zwischenzeitig eingetretenen Änderungen an der Betriebsanlage angesehen hätten werden können. Im übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren über die Spritzmaschine Nr.1 und das diesbezügliche Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 18.4.1995, VwSen-220189/26/Kl/Rd, in Punkt 6.4. der Begründung hingewiesen.

6.6. Schließlich brachte der Bw noch vor, daß die Änderungen in der Abluftführung über Aufforderung und Wunsch der Gewerbebehörde erfolgt seien; eine nachträgliche Beeinflussung von Nachbarn sei damit nicht verbunden. Dazu wird angemerkt, daß die von ihm angeführten Änderungen nicht Gegenstand dieses gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sind und auch nicht in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommen worden sind. Weil diese Ausführungen nicht die "Berufungssache" betreffen, waren auch keine weiteren Ausführungen hiezu erforderlich.

6.7. Eine Korrektur des vorgeworfenen Tatzeitraumes war aber insofern erforderlich, als der Bw wegen des Betriebes der Betriebsanlage nach Änderung ohne Genehmigung hinsichtlich der Spritzmaschine Nr.4 bereits mit Straferkenntnis vom 22.9.1992 (Tatzeitpunkt 5.9.1991, 25.11.1991, 10.2.1992) durch den O.ö. Verwaltungssenat und letztlich durch den VwGH mit Erkenntnis vom 21.3.1995, 94/04/0233, bestätigt bestraft wurde. Nach diesem Tatvorwurf handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH erfaßt die Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich war. Diese Abgeltungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffenden Einzelakte oder die betreffenden Zeiträume im Spruch des Straferkenntnisses angeführt waren oder nicht (vgl. VwGH vom 21.10.1993, 93/02/0083). Aufgrund des vorzitierten erstinstanzlichen Straferkenntnisses, welches nach den in der Verhandlung durchgeführten Ermittlungen erst am 24.9.1992 dem Bw zugestellt wurde, konnte daher eine neuerliche Bestrafung - ohne daß eine Doppelbestrafung eintreten würde - erst ab dem darauffolgenden Tag, also den 25.9.1992 erfolgen. Es war daher der Tatvorwurf diesbezüglich einzuschränken.

6.8. Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Diese Bestimmung verbietet es, als Grundlage der Bestrafung eine Verwaltungsvorschrift heranzuziehen, welche zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht galt. Erst recht steht die Bestimmung des § 1 Abs.1 VStG der Anwendung einer ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellenden Norm auf ein Verhalten entgegen, das zu einer Zeit gesetzt wurde, zu welcher das die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens normierende Gesetz noch nicht in Kraft getreten war.

Während des ganzen vorgeworfenen Tatzeitraumes galt nämlich weder die der Bestrafung zugrundegelegte Strafnorm des § 366 Einleitungssatz GewO 1994 noch die als verletzte Verwaltungsvorschrift herangezogene Bestimmung des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, weil die Gewerberechtsnovelle 1992 erst mit 1.7.1993 in Kraft trat und die Wiederverlautbarung der GewO 1973 idjF als Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 erst mit 19.3.1994 in Wirksamkeit trat. Es hätte vielmehr - wie nunmehr vom O.ö. Verwaltungssenat im Spruch berichtigt wurde - eine Teilung des Deliktzeitraumes entsprechend dem Geltungsbereich der Strafnormen und der verletzten Verwaltungsvorschrift in ihren unterschiedlichen Fassungen bedurft. Angesichts des unveränderten Charakters der dem Bw vorgeworfenen Handlung als fortgesetztes Delikt kann dabei allein auf der Basis des verwirklicht angesehenen Straftatbestandes des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 eine Bestrafung erfolgen.

6.9. Die im Vorlageantrag vom Bw eingewendete Verjährung hingegen liegt nicht vor. Zutreffend hat die belangte Behörde das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten als fortgesetztes Delikt beurteilt. Richtig ist, daß bei einem fortgesetzten Delikt die Verjährungsfrist, unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begann, iSd § 31 Abs.2 VStG erst von dem Zeitpunkt an berechnet wird, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Band II, E 16 und 17 zu § 31 VStG). Die Tat besteht beim fortgesetzten Delikt vielmehr aus der Summe aller einzelnen Tathandlungen, sodaß die Verjährungsfrist ab dem Ende jenes Zeitraumes zu berechnen ist, den die Behörde ihrem Straferkenntnis als Tatzeitraum zugrundegelegt hat (vgl. Ringhofer E 18 und E 21 zu § 31 VStG). Es begann daher der entsprechende Fristenlauf mit 11.4.1994, sodaß die ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.9.1994 als erster Verfolgungshandlung jedenfalls noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gelegen war.

6.10. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde hat nicht nur Fahrlässigkeit sondern Vorsatz des Bw angenommen.

Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es kann nämlich dem Bw als Gewerbetreibenden zugemutet bzw. von ihm verlangt werden, daß er die für seine Berufsausübung erforderlichen Vorschriften kennt und sich danach verhält.

Insbesondere ist dem Betreiber einer Betriebsanlage die Kenntnis der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften zuzumuten. Im übrigen wäre auch darauf hinzuwiesen, daß im Zweifel eine Feststellung seitens der Gewerbebehörde über die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht beantragt werden kann. Es ist sohin keine Fahrlässigkeit, sondern jedenfalls schon dolus eventualis auf seiten des Bw vorhanden, dies umso mehr, als auch die Gewerbebehörde in weiterer Folge auf die Genehmigungspflicht anläßlich behördlicher Überprüfungen hingewiesen hat. Auch wurden keine weiteren Schuldausschließungsgründe vom Bw geltend gemacht und kamen solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor.

Es war auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Hingegen hat schon die BH Grieskirchen als belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis zu Recht ausgeführt, daß die behördlichen Überprüfungen, in denen eine konsenswidrige Abänderung der Betriebsanlage nicht bemängelt wurde bzw. in früheren Jahren nicht auf eine Genehmigungspflicht hingewiesen wurde, den konsenswidrigen Zustand nicht als genehmigt gelten lassen bzw. ein diesbezügliches Genehmigungsverfahren nicht ersetzen.

Auch das Berufungsvorbringen, daß die Anrainer durch einen Nachbarbetrieb durch Geruchseinwirkung belästigt werden und daß die Lösemittelemissionen des Nachbarbetriebes beseitigt werden sollten, zieht deshalb nicht, da nicht - wenn überhaupt - aus dem Unrecht anderer ein unrechtes Verhalten für sich selbst abgeleitet werden kann. Es vermag daher ein gesetzwidriges Verhalten nicht das eigene rechtswidrige Verhalten zu rechtfertigen.

6.11. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973, welche Vorschrift daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als Spezialbestimmung anzusehen ist, sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (§ 39) wurde.

7. Zur Strafbemessung:

Hinsichtlich der Strafbemessung hat der Bw keine Berufungsgründe vorgebracht. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung den § 19 VStG zugrundegelegt und im Rahmen des § 19 Abs.1 den Unrechtsgehalt der Tat bzw. die geschützten Interessen hervorgehoben. Auch hat die belangte Behörde hinreichend die Erschwerungs- und Milderungsgründe dargetan und entsprechend gewertet. Zum Verschulden führt sie die vorsätzliche Beharrlichkeit des Bw an, die gewerberechtliche Ordnung nicht herstellen zu wollen. Auch ist der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Die belangte Behörde hat weiters in dem angefochtenen Straferkenntnis ausführlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw dargelegt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Wurden auch seitens des Bw hinsichtlich der Vermögenssituation Einwände erhoben, so wurden konkrete Angaben trotz Aufforderung nicht gemacht.

Aus anderen Verwaltungsverfahren ist ersichtlich, daß der Bw für sich die Sorgepflicht für zwei unversorgte aber volljährige Kinder beansprucht. Auch dieser Umstand ist aber nicht geeignet - insbesondere angesichts der übrigen Erschwerungsgründe und des besonderen Unwertes der Tat -, die Strafe herabzusetzen. Auch ist die Berichtigung des Tatzeitraumes um zwei Tage angesichts der langen Dauer des strafbaren Verhaltens unwesentlich für die Strafbemessung.

Vielmehr ist das verhängte Strafausmaß tat- und schuldangemessen sowie auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt. Wenn die verhängte Strafe zwar an den gesetzlichen Höchstrahmen von 50.000 S heranreicht, so soll sie doch den Bw von einer weiteren Tatbegehung abhalten. Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen, aber auch aus Gründen der Generalprävention war die Verhängung einer doch höheren Strafe erforderlich.

8. Weil aber der Berufung kein Erfolg beschieden ist, waren gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 8.000 S, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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