Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221168/2/Schi/Rd

Linz, 06.02.1996

VwSen-221168/2/Schi/Rd Linz, am 6. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des A S, vertreten durch RA Dr. A M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.12.1994, Ge-96/464/1992/Tr, wegen Übertretungen der GewO 1973 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) und 2) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er als verantwortlicher Inhaber einer Taxi-Konzession mit zwei PKW im Standort , am 24. und 25.11.1992, wie von Organen des GP Hörsching festgestellt wurde, 1) die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte nicht eingehalten habe, indem im Standort H, kein Hinweis auf den do. Gewerbestandort (Familienname, Vorname, Art der Gewerbeberechtigung) angebracht war, obwohl gemäß § 63 Abs.1 GewO 1973 Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen iVm mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden haben bzw gemäß § 66 Abs.2 GewO 1973 die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten hat; 2) nach Verlegung des Taxigewerbes vom Standort, ohne die gemäß § 49 Abs.2 GewO 1973 erforderliche Bewilligung das Taxigewerbe im neuen Standort ausgeübt, indem das Gewerbe von diesem Standort aus ausgeübt wurde. Er habe dadurch 1) § 368 Z4 iVm § 63 Abs.1 und 3 iVm § 66 Abs.2 GewO 1973 und 2) § 367 Z12 iVm § 49 Abs.2 GewO 1973 verletzt.

2. Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, eine zulässige Berufung mit Schriftsatz vom 9.1.1995 rechtzeitig eingebracht, die von der Strafbehörde mit Schreiben vom 11.1.1995, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 16.1.1995, vorgelegt wurde.

3. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht (mehr) anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

4.2. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Taten am 24. und 25.11.1992 begangen wurden bzw festgestellt worden sind. Mit Ablauf des 25.11.1995 ist somit Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Fall eingetreten.

4.3. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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