Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221173/2/Kl/Rd

Linz, 08.02.1995

VwSen-221173/2/Kl/Rd Linz, am 8. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dr. J H, p.A. BauschutzgesmbH & Co KG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10.1.1995, MA2-Ge-4122-1994 Scho, hinsichtlich des Strafausmaßes wegen Verwaltungsübertretungen nach der Bauarbeitenschutzverordnung beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG sowie § 63 Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit obzitiertem Straferkenntnis wurden gegen den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von 1) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) und 2) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 5 Abs.1 BAV und 2) § 7 Abs.1 BAV verhängt, weil er als Geschäftsführer der BauschutzgesmbH & Co KG, W, dafür verantwortlich ist, daß auf der Baustelle "OKA 110 KV-Leitung, T, Leitungsabschnitt SiedlungWankham, Mast Nr. 61" am 19.7.1994 die näher bezeichneten Bestimmungen der BAV nicht eingehalten wurden.

2. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit folgendem Wortlaut eingebracht: "Berufung Wir berufen gegen die Höhe der für dieses Vergehen verhängten Strafe und ersuchen um Revision des Strafausmaßes.

Mit freundlichen Grüßen BauschutzgesmbH & Co KG H".

3. Dieses Rechtsmittel wurde unter Anschluß des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes vom Magistrat der Stadt Wels vorgelegt.

Da die Berufung zurückzuweisen ist, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher nach der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, hat die (schriftliche) Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine iSd zitierten Gesetzesstelle ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.4.1990, 90/01/0050) ist eine Eingabe als rechtsgültige Berufung dann anzusehen, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird. Desweiteren muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, dh die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält die obzitierte Berufung aber keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit der Strafbemessung im Bescheid der ersten Instanz gelegen sein soll. Auch werden keine zu beachtenden Strafbemessungsgründe angeführt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil einer Berufung dar. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann daher grundsätzlich nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden, sondern stellt dieses Fehlen einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.

Es war daher eine weitere Sachentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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