Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520574/15/Br/Wü

Linz, 29.12.2005

 

 

VwSen-520574/15/Br/Wü Linz, am 29. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 17. März 2004, Zl. VerkR20-2665-2000/BR, nach der am 7. Mai 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Aufhebung des h. Berufungsbescheides vom 15. Mai 2004 durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß dessen Erkenntnis vom 24.11.2005, Zl. 2004/11/0121-7, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.1, 2, 3 und 6, § 24 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 , sowie § 2 Abs.1 u. Abs.3, § 3 Abs.1, § 5 Abs.1 und § 14 Abs.1 und 5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert BGBl. II Nr. 427/2002.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz schränkte mit dem o.a. Bescheid die dem Berufungswerber am 2.8.2000 unter der obgenannten Aktenzahl erteilte Lenkberechtigung für die Klassen "B, C1, C, E u. F" gestützt auf das amtsärztliche Gutachten und die Bestimmungen der § 24 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs.1 Z2 bis 4 sowie § 5 Abs.5 u. § 8 Abs.3 FSG durch eine Befristung bis zum 17.3.2005 und einer Auflage gemäß Code 104, wonach der Berufungswerber ab dem zuletzt genannten Datum verpflichtet wurde, alle sechs Monate den GGT und CD-Tect-Wert bei der Behörde abzugeben und sich nach einem Jahr mit dem letztgenannten aktuellen Laborparameter einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

 

1.1. Begründend wurde auf das amtsärztliche Gutachten vom 11.2.2004 verwiesen, worin festgestellt worden sei, dass wegen eines Alkoholdeliktes vom November 2003 die derzeit gegebene gesundheitliche Eignung nur befristet anzunehmen sei.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führte darin aus wie folgt:

"Im gegenständlichen Administrativverfahren habe ich Herrn Dr. J, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt; der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd § 10 Abs. 1 AVG.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.03.2004, VerkR20-2665-2000/BR, erhebe ich nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung meiner Lenkberechtigung liegen nicht vor.

 

Begründet wird diese Maßnahme mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.02., worin festgestellt worden sei, dass derzeit meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen jedoch befristet wegen Führerscheinentzug, wegen Alkoholdelikt im November 2003 gegeben ist.

 

Diese Begründung vermag die in Rede stehende Anordnung keineswegs zu tragen.

 

Diese Anordnung widerspricht schon dem klaren Wortlaut des § 24 Abs.1 1. Satz FSG, wonach Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 3 Abs.1 Z. 2 bis 4, also die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, wobei diese Einschränkungen in den Führerschein einzutragen sind.

 

Beide gesetzliche Voraussetzungen für das erstbehördliche Vorgehen, nämlich das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung und die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, liegen gegenständlich nicht vor.

 

Die Bezirkshauptmannschaft vermengt die Erteilungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit mit der gesundheitlichen Eignung; wegen des Alkoholdeliktes in November des Vorjahres war ich verkehrsunzuverlässig und wurde mir deshalb auch die Lenkberechtigung entzogen.

Ich habe eine Nachschulung absolviert und eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme beigebracht, die Empfehlung der Verkehrspsychologin, die Lenkberechtigung zunächst zu befristen und vorerst die weitere Bewährung im Straßenverkehr abzuwarten, hätte die Bezirkshauptmannschaft nicht zum Anlaß nehmen dürfen, diese Anordnungen zu ergreifen, es liegen weder die Voraussetzungen für die Befristung noch für die gesetzten Auflagen vor.

 

Die von mir beigebrachten Leberfunktionsparameter waren normgerecht, der höchst alkoholspezifische CD-Tect-Wert war mit 1,39 % (bei einem Referenzbereich von 0- 2,60 %) ausgezeichnet, ebenso der MCV-Wert mit 99 (bei einem Referenzbereich von 83 bis 102), ganz zu schweigen vom GGT-Wert von 21,6 (bei einem Referenzbereich von 10 bis 66).

 

Dazu kommt, dass die Ausführungen des Amtsarztes im (handschriftlichen) Gutachten vom 11.02.2004 unschlüssig sind, weil eine Bewährung im Straßenverkehr nicht mittels Leberfunktionsparametern festgestellt werden kann.

 

Im amtsärztlichen Gutachten wird von den erhöhten Anforderungen für die Gruppe 2 gesprochen, die Bezirkshauptmannschaft hat aber zwischen der Lenkberechtigung der Gruppe 1 und 2 im vorliegenden Bescheid nicht differenziert.

 

Nach der Judikatur ist eine amtsärztliche Untersuchung nur dann anzuordnen, wenn zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die gesundheitliche Eignung besteht, aufgrund konkreter Umstände aber befürchtet werden muß, dass mit einem Wegfall der gesundheitlichen Eignung gerechnet werden muß - solches wird im vorliegenden Bescheid zu Recht nicht festgestellt.

 

Eine völlige Alkoholabstinenz wird weder im FSG noch durch die FSG-GV gefordert (VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0143).

 

Es wurde keine "Krankheit" iSd § 5 Abs. 1 FSG-GV festgestellt, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muß; eine Alkoholabhängigkeit wurde zu Recht nicht angenommen und daher auch keine fachärztliche Stellungnahme i.S.d. § 14 Abs. 5 FSG-GV eingeholt.

 

Auch auf das Erkenntnis vom 27.11.2001, 2001/11/0266, denselben Beschwerdeführer treffend, wird hingewiesen.

 

Ich stelle somit den

ANTRAG,

 

der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.03.2004 ersatzlos beheben.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach war dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde zwecks unmittelbarer Anhörung des Berufungswerbers und mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG geboten erachtet.

Wegen der begründeten Verhinderung der Amtsärztin zum Termin der Berufungsverhandlung wurde dieser eine schriftliche Erörterung ihres Gutachtens hinsichtlich objektiver Anhaltspunkte einer allfälligen Verschlechterung der zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden gesundheitlichen Eignung aufgetragen.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hatte im ersten Rechtsgang ergänzend Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt im Rahmen der Berufungsverhandlung am 14. Mai 2004. Der Rechtsvertreter entschuldigte die Nichtteilnahme des persönlich geladenen Berufungswerbers mit dem Hinweis auf die Berufungsausführungen und die Darstellungen zur ergänzend eingeholten Stellungnahme der Amtsärztin. Letztere wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung erörtert. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlungen teil.

Vor Erlassung des gegenständlichen (Ersatz-)Bescheides wurde ein Auszug aus dem Führerscheinregister eingeholt. Daraus geht hervor, dass Lenkberechtigungen des Berufungswerbers abgesehen von den gesetzlichen Befristungen der Gruppe 2 - uneingeschränkt sind.

 

4. Eingangs wird abermals auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens von der belangten Behörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat) mit Blick auf die Eignungseinschränkung (bedingte Eignung) an die Amtsärzten erteilte Aufforderung vom 16.4.2004 zur Gutachtensergänzung auf die als ergänzend darzulegen aufgetragenen "objektivierbaren Anhaltspunkte" hingewiesen.

Dieser Aufforderung wurde mit der Stellungnahme vom 26.4.2004 entsprochen. Die Amtsärzten erblickte die "Einschränkung der gesundheitlichen Eignungsannahme" unter Bezugnahme auf die Angaben des Berufungswerbers vom 31.1.2004. Darauf stützte die Amtsärztin, in Verbindung mit der Persönlichkeitsdiagnostik in der Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 12.12.2003, die berufungsgegenständlichen Auflagenempfehlungen auch im Rahmen des Berufungsverfahrens. Die Ärztin führte ergänzend aus, dass den beigebrachten Befunden mit Blick darauf bei der (fachlichen) Beurteilung ein geringerer Stellenwert zukäme. Der erhöhte MCV-Wert ließe auf ein geändertes Trinkmuster schließen. Unter diesem Kontext und einen festgestellten "diskreten Tremor" stützte die Amtsärzten letztlich die Notwendigkeit der aufgetragenen - vom Verwaltungsgerichtshof jedoch als rechtswidrig erachtete - Kontrollmaßnahme.

 

 

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass normwertige Parameter als solche sich selbst definieren, zumal diese wissenschaftlich abgesichert gelten können. Inwieweit diese daher näher bezeichnet werden müssten ist bei sachlicher Betrachtung schwer nachvollziehbar. Offenbar hätte dies nur einer Präzisierung dahingehend bedurft, dass der GGT-Wert "unter 66.00 mU/Ml" und der CD-Tect-Werte "unter 2.60 %" lauten hätte müssen um die mit dieser Maßgabe "bedingt formulierte Auflage" iSd § 24 Abs.1 Z2 FSG als gesetzlich gedeckt erblicken zu können. Der Aufhebung dieser (nur) bedingt behobenen der Anordnung der amtsärztlichen Nachtuntersuchung ist offenbar eine rein formalistische Dimension zuzuordnen. Schließlich bezieht sich der Bf selbst auf diese Grenzwerte.

In der Substanz wurde im aufhebenden Erkenntnis folgendes ausgeführt:

........ "Beim Beschwerdeführer wurde auch weder aktuell noch in der Vergangenheit eine Alkoholkrankheit oder ein "gehäufter Missbrauch" von Alkohol festgestellt. Welche konkreten Rückschlüsse aus einem allenfalls in der Vergangenheit liegenden "erhöhten Alkoholkonsum" unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer sich unbestritten einer Nachschulung unterzogen hat, auf seine künftige Teilnahme am Straßenverkehr zu ziehen sind, hat die belangte Behörde im Einzelnen nicht begründet. Alkoholkonsum - ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen schließt die Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in jedem Fall aus. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dafür vorliegen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten im Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss somit konkret zu befürchten sein, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, ZI. 2002/11/0143, mwH). Warum dies beim Beschwerdeführer - trotz der von ihm absolvierten Nachschulung - in Zukunft konkret zu befürchten sein sollte, wenn er die genannten Laborwerte nicht vorweist, ist nicht erkennbar. Die Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Spruchpunkt 2 erweist sich schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig."

4.1. Wenn hier der Verwaltungsgerichtshof eine tatsachenkognitive und beweiswürdigende Kompetenz mit seinem aufhebenden Bescheid wohl nicht tätigte, beurteilt er mit seinen allgemein gehaltenen obigen Überlegungen die fachlichen Darstellungen der Amtsärztin im Ergebnis dennoch anders als dies die zur unmittelbaren Beweisaufnahme berufene belangte Behörde getan hat. Die der Auflagenempfehlung grundliegenden fachlichen Darstellungen der Amtsärztin erschienen schlüssig und wurden von hier daher als nachvollziehbar begründet qualifiziert. Daher wurde zumindest der Vorlageempfehlung der genannten Laborparameter gefolgt. Der Verwaltungsgerichtshof rügte weder dezidiert die h. Beweiswürdigung als unschlüssig, noch setzte er sich inhaltlich mit dem amtsärztlichen Gutachten und der ausgesprochenen Empfehlung auseinander, sondern beließ es im Ergebnis bei der Feststellung, dass "konkretere Umstände für die bezughabende Auflage vorliegen müssten; gemeint dass beim Bf als Lenker eines Kraftfahrzeuges ein konkreteres (höheres) Risiko bestehe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen."

Wie aber sonst, als durch ein Gutachten und dessen Würdigung eine Prognose künftiger Verkehrsanpassungsneigung "konkreter" beurteilt werden könnte, verschweigt der Gerichtshof ebenso, wie inhaltliche Ausführungen zu den Anforderungen an "konkrete Rückschlüsse bezüglich des [erhöhten] Risikos einer künftigen alkoholisierten Verkehrsteilnahme. Wenn demnach der Verwaltungsgerichtshof der Einschätzung des Amtsarztes und damit letztlich auch jener des unabhängigen Verwaltungssenates als Tatsacheninstanz nicht folgte und er die Auflage zweier vorzulegender Laborbefunde als rechtswidrige Einschränkung der Lenkberechtigung erachtete, wird die dem Führerscheinrecht inhärente fachliche Kompetenz letztlich der Disposition innerhalb der rechtlichen Unbestimmtheit überlassen. Welche konkrete Parameter einer (gesundheitlichen) Prognosebeurteilung wollte der Gesetzgeber dem Amtsarzt und dessen fachlichen Beurteilungs- u. Ermessensbereiche eröffnet lassen?

 

4.2. Die Fahreignungsliteratur ist diesbezüglich reichhaltig. Für den Nachweis eines allenfalls erhöhten (chronischen) Alkoholkonsums ist die Feststellung einer Veränderung des Transferrinmoleküls und somit eines erhöhten CDT-Spiegels besonders aussagefähig. Dieser Marker erweist sich laut einschlägiger Literatur von hoher Sensibilität und sehr hoher Spezifität (90-100%). Er ist somit für die Diagnose chronischen Alkoholmissbrauchs sowie zur Überwachung der Alkoholabstinenz wichtig (Lothar Schmidt, Alkoholkrankheit und Alkoholmissbrauch, Stuttgart, Berlin, Köln 1997, 4. Auflage); Ob dies durch die zweimalige Vorlage ausreichend ist, mag dahingestellt bleiben. Zumindest bedingt dies aber eine vorübergehende Zurückhaltung beim Alkoholkonsum.

Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des Probanden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht.

Da vom Berufungswerber durch sein Nichterscheinen im Rahmen der Berufungsverhandlung kein persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte, blieb der festgestellte Tremor als weiterer Anhaltspunkt für einen möglichen erhöhten Alkoholzuspruch zumindest unwiderlegt. Wenngleich die gesundheitliche Eignung zweifelsfrei vorlag, ist dem Regime des Führerscheingesetzes ein durch Auflagen zu erzielendes Abstinenzverhalten zur Eignungsstabilisierung nicht fremd.

In diesem Punkt muss zwischen einem Verkehrsmediziner und einem Verkehrspsychologen unterschieden werden. Der Verkehrsmediziner orientiert sich (hat sich) am Krankheitsbegriff (zu orientieren), während sich die verkehrspsychologische Stellungnahme an den rein statistischen Normbegriff zu halten hat. Wer nach der statistischen Norm die Leistung oder durch eine Sinnes- oder Wertehaltung einen spezifischen Maßstab nicht erbringt, ist aus verkehrspsychologischer Sicht nicht geeignet. Dies ist unabhängig vom Krankheitsbegriff zu sehen (Dr. phil. Johannes Klopf, Verkehrspsychologie - Diagnostik und Rehabilitation alkoholauffälliger Kraftfahrer; Übungsmaterialien der Universität Salzburg 2002).

Wenn hier der Verwaltungsgerichtshof auf den mit vier Monaten ausgesprochenen Entzug und die (positiv) absolvierte Nachschulung Bezug nahm, ist damit nichts über die von einem Amtsarzt festzustellende gesundheitliche Eignung (besser wäre Risikoeignung) ausgesagt.

Die vom Amtsarzt vermutete und mit Blick darauf kritisch aufgezeigte Alkoholkonsumgewohnheit in Verbindung mit dem Hinweis auf einen Tremor und eine sich darauf stützende fachliche Auflagenempfehlung als "eignungsstabilisierende Maßnahme" folgte hier der Oö. Verwaltungssenat und erachtete diese als sachgerecht (zur Würdigung von Fakten und Risikoeignung ist auf HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 284 u. Rn 512 ff hinzuweisen).

Eine weitere Beobachtung der Abstinenz in Form der Vorlage weiterer normwertiger Laborbefunde ist eine verbreitete und anerkannte Praxis, wobei bei weiterer Verkehrsunauffälligkeit in Verbindung mit einer abschließenden Kontrolluntersuchung die Lenkberechtigung uneingeschränkt bleibt.

Der empfohlenen zweimaligen Vorlage von Laborparameter, bei der Behebung der Befristung und im Ergebnis auch der Kontrolluntersuchung, wurde daher von h in sachlicher Überzeugung als vertretbar und von der Rechtslage gedeckt erachtet.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat nunmehr erwogen:

 

 

5.1. Die zwischen der Erlassung des aufgehobenen UVS- Erkenntnisses einerseits sowie des gegenständlichen als Ersatzbescheid zu erlassenden Erkenntnis eingetretene Änderung in der Sachlage ist bei der Erlassung des Ersatzbescheides zu berücksichtigen. Da gemäß der rechtlichen Beurteilung des Höchstgerichtes - offenbar schon damals - nicht ausreichende Gründe für die Einforderung gesundheitsstabilisierender Maßnahmen "im Sinne der Verkehrssicherheit gem. § 24 Abs.1 Z2 FSG" erblickt wurden, ist diese zwischenzeitig jedenfalls gegenstandslos geworden.

Der Status der Lenkberechtigungen des Berufungswerbers erweist sich derzeit als uneingeschränkt. Es muss im Sinne der unter vollinhaltlicher Textwiedergabe getätigten Hinweise im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf § 8 Abs.1, 2, 3 und 6, § 24 Abs.1 FSG, sowie § 2 Abs.1 u. Abs.3, § 3 Abs.1, § 5 Abs.1 und § 14 Abs.1 und 5 FSG-GV verweisend, der angefochtene erstinstanzliche Bescheid nunmehr ersatzlos behoben werden.

Der Spruch des Höchstgerichtes ist mit diesem Ersatzbescheid umzusetzen, wobei es der Berufungsbehörde unbenommen bleiben muss, den in einem entsprechenden Verfahren gewonnenen Sachstandpunkt in diesem Rahmen nochmals zu verdeutlichen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r