Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221178/9/Ga/La

Linz, 22.07.1996

VwSen-221178/9/Ga/La Linz, am 22. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A... D..., vertreten durch Dr. B... W..., Rechtsanwalt in R..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 12. Dezember 1994, Zl.

Ge96-17-1994/Ju, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch öffentliche Verkündung am 1. März 1996 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt. Hinsichtlich der Schuld, der Geldstrafe sowie des Kostenausspruchs wird das angefochtene Straferkenntnis hingegen mit der Maßgabe bestätigt, daß a) der Schuldspruch ab der 22. Zeile wie folgt zu lauten hat:

"... KG S..., geändert wurde, ohne die gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 zur Wahrung der im § 74 Abs.2 leg.cit.

umschriebenen Interessen erforderliche Genehmigung nach einer Änderung betrieben; dies auf folgende Weise:

Sie stapelten nach der Erweiterung dieser genehmigten Anlage mit einem für den Sägewerksbetrieb genützten RUNDHOLZLAGERPLATZ, den Sie auf Ihrem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. ..., KG S..., errichteten, dort genehmigungslos ca. 70 Stück Rundholzstämme unmittelbar an der Grundgrenze bzw. vor dem Zaun des Anwesens T..., O..., Grundstück Nr. ... bzw. ...., KG S..., bis zu sechs Lagen so übereinander, daß im Falle des Abrollens von Baumstämmen in Richtung Grundstück Nr. ... das Leben oder die Gesundheit der dort wohnenden Nachbarn sowie deren Eigentum gefährdet ist."; b) als Strafnorm anzuführen ist: "Gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994".

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 44a Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1 und Abs.2, § 51i; §§ 64 f.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als Verwaltungsübertretung vorgeworfen, er sei schuldig, er habe am 10. Mai 1994 seine "erstmals mit Bescheid der BH Ried i.I. vom 21.9.1951, Ge-541/1951, beim bestehenden Sägewerk als neue Sägehalle genehmigte Betriebsanlage im Standort T..., O..., welche mit Bescheid vom 28.8.1972, Ge-806/7-1971, durch Erweiterung der Sägehalle durch einen Hebezug sowie einen Turbinenrechen geändert wurde, weiters mit Bescheid vom 21.12.1976, Ge-923/4-1976, durch Errichtung einer Holztrocknungsanlage in T... O..., auf Parz.Nr. ..., KG S..., geändert wurde, weiters mit Bescheid vom 15.3.1977, Ge-460/4-1977, durch Erneuerung des Dachstuhles und Schaffung verschiedener Arbeitsräume beim Sägewerksgebäude in T..., O..., geändert wurde, weiters mit Bescheid vom 10.12.1979, Ge-834/8-1979, durch Errichtung eines Vollgatters, Abänderung der bestehenden Werkshalle und Errichtung eines Zubaues und Einbau einer elektrisch betriebenen Förderanlage im Sägewerksbetrieb geändert wurde, weiters mit Bescheid vom 10.6.1981, Ge-1091-1980, durch Erweiterung des Sägewerkes durch eine Bretterbesäum- und -sortieranlage auf Parz.Nr.

..., KG S..., geändert wurde, weiters mit Bescheid vom 17.3.1993, Ge-347-1992, durch Errichtung einer Holztrocknungsanlage sowie einer Hackschnitzelheizung im Standort T..., O..., Parz.Nr. ... und ... sowie ... und ..., KG S..., geändert wurde, ohne eine Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage in geänderter Form betrieben, da Sie auf Ihrem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. ..., KG S..., ca. 70 Stück Rundholzstämme bis zu 6-lagig übereinander gestapelt und die Betriebsanlage dadurch um diesen Rundholzlagerplatz erweitert und somit geändert haben, obwohl die Änderung einer Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf, wenn dies zu Wahrung der im § 74 Abs.2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist, was im ggst. Fall zutrifft, da sich diese Lagerung unmittelbar an der Grundgrenze bzw. vor dem Zaun des Anwesens T..., O..., Grst.Nr. ... bzw. ...., KG S..., befindet und im Falle des Abrollens eines Baumstammes in Richtung Grst.Nr. ... hin das Leben oder die Gesundheit, der Nachbarn sowie deren Eigentum gefährdet ist." Dadurch habe der Berufungswerber § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 GewO 1994 verletzt und sei deswegen gemäß "§ 366 Abs.1 Z3 GewO 1994" über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

1.2. In der Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage unter anderem ausgeführt, der Berufungswerber habe dem zugrundegelegten Sachverhalt, wonach er am 10. Mai 1994 seine Sägewerks-Betriebsanlage auf Grund der Rundholzlagerungen im Bereich des Grundstücks Nr. ..., KG S..., in geänderter Form betrieben habe, nicht widersprochen. Über eine gewerbebehördliche Genehmigung für diese Änderung der Betriebsanlage sowie für den Betrieb der Anlage nach dieser Änderung jedoch verfüge er nicht, obwohl es einer solchen bedurft hätte. Wie auch vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, sei auf Grund der ungesicherten Rundholzlagerung eine Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft zufolge einer unsachgemäßen Lagerung nicht auszuschließen gewesen. Insbesondere weil Abrollsicherungen nicht vorhanden gewesen seien, habe eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn bzw.

eine Gefährdung deren Eigentums bestanden.

Strafbemessend sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 25.000 S, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen gewesen. Mildernd habe kein Umstand, erschwerend jedoch berücksichtigt werden müssen, daß trotz Androhung von Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1973 die Rundholzlagerungen dennoch nicht entfernt worden seien.

2. Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bekämpft der Beschuldigte Schuld und Strafe. Die Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs bestreitet er mit der Behauptung, daß die Errichtung und der Betrieb eines Holzlagerplatzes auf Grundstück Nr. ... durch Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, allenfalls des Landratsamtes, die vor dem 21. September 1951 erlassen worden seien, gedeckt seien. Diese Bescheide seien niemals aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Es sei Aufgabe der Strafbehörde, den Genehmigungsumfang seit Existenz der österreichischen Gewerbebehörde zu erheben. Ergeben sich Zweifel über den Genehmigungsumfang, so dürfe das nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Zur Bekräftigung dieses Vorbringens schloß der Berufungswerber zwei Urkunden in Kopie an (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 6.

Dezember 1926 über die Erteilung der gewerbepolizeilichen Bewilligung zum Betriebe eines Vollgatters im Sägewerk in O..., Gemeinde T...; eine Planskizze vom 28. Februar 1897 zum Wohnhaus des V... H..., Zimmermeister, in O..., Gemeinde T...).

Gegen die von der belangten Behörde im Schuldspruch als Genehmigungsgrundlage des involvierten Sägewerks im einzelnen angeführten Genehmigungsbescheide, beginnend mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 21.

September 1951, Ge-541/1951, und endend mit dem Bescheid vom 17. März 1993, Ge-347-1992, hingegen bringt der Berufungswerber nichts vor; auch nichts dagegen, daß in diesen Bescheiden nach Annahme der belangten Behörde eine Genehmigung für den Rundholzlagerplatz auf Grundstück Nr. ...

nicht enthalten ist.

Gleichfalls gänzlich unbestritten beläßt er die weitere Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs, wonach er auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. ..., KG S..., am Tattag einen mit seinem Sägewerksbetrieb zusammenhängenden Rundholzlagerplatz betrieben habe, indem er dort ca. 70 Stück Rundholzstämme bis zu 6lagig übereinander gestapelt habe, sich diese Lagerung unmittelbar an der Grundgrenze bzw. vor dem Zaun des Anwesens T..., O..., Grst.Nr. ... bzw.

...., KG S..., befinde und im Falle des Abrollens eines Baumstammes in Richtung Grundstück Nr. ... das Leben oder (zumindest) die Gesundheit der Nachbarn sowie deren Eigentum gefährdet seien.

3. Zugleich mit dieser Berufung legte die belangte Behörde den Strafverfahrensakt vor und führte in einer Gegenäußerung im wesentlichen aus:

- Obgleich richtig sei, daß das Sägewerk schon viel länger bestehe, sei dennoch der im Schuldspruch erstgenannte Genehmigungsbescheid die älteste im betreffenden Betriebsanlagenakt auffindbar gewesene (gewerbebehördliche) Genehmigung zum Sägewerk. Eindeutig ergebe sich jedoch aus dem Betriebsanlagenakt, daß eine Genehmigung für den Blochlagerplatz auf Grundstück Nr. ...

nicht vorliege.

- Schon mit Bescheid vom 10. Dezember 1979, Ge-834/8-1979 (Auflagepunkt 12.), sei dem Berufungswerber aufgetragen worden, bezüglich der Betriebserweiterung durch den Holzlagerplatz (Blochlager) bei der Gewerbebehörde die Genehmigung zu erwirken. Bis heute jedoch habe der Berufungswerber nicht um Genehmigung angesucht, sondern sei im Gegenteil die Umwidmung dieses Areals in "Grünland" beantragt worden. Unbestritten sei geblieben, daß der Berufungswerber wiederholt dort Holzbloche abgelagert habe, was auch zu wiederholten Beschwerden und zur Einleitung von Strafverfahren gegen den Berufungswerber geführt habe.

- Die vom Berufungswerber behaupteten Zweifel über den Genehmigungsumfang bestünden nicht. Er selbst hätte die Verhandlungsschrift vom 6. Dezember 1979 zustimmend zur Kenntnis genommen und in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß der Lagerplatz als Notlösung vorgesehen sei und die Bloche in den nächsten Wochen entfernt würden.

Aus dem Umstand, daß der Berufungswerber wiederholt unbefugterweise Blochlagerung auf dem Grundstück Nr. ...

vorgenommen habe, ergebe sich kein ersessenes Recht und sei § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 als Dauerdelikt anzusehen.

Gleichfalls vorgelegt wurde der dieses Sägewerk betreffende Betriebsanlagenakt mit Nachweisen sämtlicher im angefochtenen Schuldspruch als Genehmigungsgrundlage angeführter Genehmigungsbescheide samt einschlägigen Lageplänen/-skizzen.

4.1. Weil daher die Tat des Schuldspruchs in einem wesentlichen Punkt der Sachverhaltsannahme bestritten wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der Berufung - obgleich ein diesbezüglicher Antrag in der Berufungsschrift nicht gestellt wurde - eine öffentliche mündliche Verhandlung am 1. März 1996 durchgeführt, zu der als Parteien der Berufungswerber und sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. B... W..., sowie die belangte Behörde, vertreten durch Hofrat Dr. W... J..., geladen wurden und auch erschienen sind. Die Parteien wurden in der Ladung über den konkreten Verhandlungsgegenstand in Kenntnis gesetzt und zugleich - im Hinblick auf das wesentliche Bestreitungsvorbringen - mit Verfahrensanordnung (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0211) aufgefordert, zur Verhandlung folgende Beweismittel mitzubringen:

"Sämtliche vor dem 21. September 1951 erlassenen gewerbebehördlichen Bescheide über die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Rundholzlagerplatzes auf Grundstück Nr. ..., KG S..., Gde. T..., (als gewerbliche Betriebsanlage)." Mit der Ladung wurde dem Berufungswerber zu Handen seines Vertreters überdies die oben ausgeführte Gegenäußerung der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in die erwähnten Verwaltungsakte und in die der Berufungsschrift angeschlossenen Urkunden-Kopien sowie in die von der belangten Behörde im Vorverfahren ergänzend vorgelegten Lagepläne im Maßstab 1:1000.

4.2.1. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der die bisherige Aktenlage, wie dargelegt, zugrundegelegt wurde, haben weder der Vertreter der belangten Behörde noch der Berufungswerber trotz der vorerwähnten ausdrücklichen Aufforderung irgendwelche, den in Rede stehenden Rundholzlagerplatz betreffenden, gewerbebehördlichen Genehmigungsakte für den Zeitraum vor September 1951 vorlegen können.

Davon abgesehen waren als solche Genehmigungsakte die beiden der Berufungsschrift in Kopie angeschlossen gewesenen Urkunden im Hinblick auf ihren Inhalt schon von vornherein auszuscheiden. Andererseits blieben die spruchgemäß zugrundegelegten Genehmigungsakte für das Sägewerk in der Verhandlung ebenso unbestritten wie auch die weitere Sachverhaltsannahme des Betreibens eines Rundholzlagerplatzes in der beschriebenen Weise (oben 2.).

Der vom Berufungswerber in der Verhandlung beantragte Zeugenbeweis zum Beweisthema, "daß seit seiner Kindheit auf dem Grundstück ... im Frühjahr wintergeschlagenes Holz gelagert wird; als nähere Begründung wird dazu darauf hingewiesen, daß ohne Lagerung von Rundholz im Frühjahr auf Grundstück ... der Betrieb nicht ordnungsgemäß möglich gewesen wäre, weil die Kapazität auf dem Hauptlagerplatz Grundstück ... nicht ausreichend ist und war", war abzulehnen, weil dieses Beweisthema zur Klärung der nach den Umständen des Berufungsfalles entscheidenden Frage, ob zur Tatzeit für die Rundholzlagerung auf Grundstück Nr. ... eine gewerbebehördliche Genehmigung vorgelegen ist, nichts hätte beitragen können.

4.2.2. Das Ergebnis der h. Beweisaufnahme zusammenfassend, war sohin als maßgebend für diese Entscheidung kein anderer Sachverhalt, als ihn schon das angefochtene Straferkenntnis, im besonderen hinsichtlich des Genehmigungsumfanges des am Tattag betriebenen Sägewerkes (oben 1.1.), zugrundegelegt hatte, festzustellen. Aus dieser Sachverhaltsannahme folgert der unabhängige Verwaltungssenat mit der belangten Behörde, daß für die spruchgemäß durch Rundholzlagerung auf dem Grundstück Nr. ... betriebene Anlagenerweiterung keine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung vorgelegen ist.

4.2.3. Die vom Berufungswerber nur pauschal angesprochenen Zweifel über diesen Genehmigungsumfang hegt der unabhängige Verwaltungssenat daher nicht. Auch die schon mit der Berufungsschrift vorgelegten Kopien alter Dokumente (oben 2.) bewirken nicht solche Zweifel. Im Gegenteil: Unter Rückgriff auf die allgemeine Lebenserfahrung (siehe hiezu:

Egon Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5.A, Vahlen München [1994], Rz 156 ff) leitet das erkennende Mitglied aus dem Umstand der Aufbewahrung dieser alten Schriftstücke als naheliegend ab, daß der Berufungswerber bzw. seine Rechtsvorgänger ein so wichtiges Dokument wie die behauptete gewerbebehördliche Genehmigung für den gegenständlichen Rundholzlagerplatz, wäre sie erteilt worden, gleichfalls sorgfältig aufbewahrt hätten. Für die Richtigkeit der Schlußfolgerung (vorhin 4.2.2.) spricht darüber hinaus der unstrittige Umstand, daß das nämliche Grundstück über Antrag des Berufungswerbers selbst als Grünland gewidmet ist, und auch, daß nach eigener Aussage ("Mitteilung" vom 21.3.1994) irgendwelche Forstbesitzer aus der Umgebung Baumstämme ohne seine vorherige Zustimmung auf dieses Grundstück Nr. ...

bringen; zwar dulde er diese Rundholzlagerungen, sie dienten allerdings nicht seinem Gewerbebetrieb! Eine derartige Aussage scheint nur dann einleuchtend, wenn eine gewerbebehördliche Genehmigung für die betriebliche Verwendung des Grundstücks Nr. ... für Rundholzlagerungen tatsächlich nicht vorlag und dies dem Berufungswerber auch bekannt war.

5.1. Nach § 81 Abs.1 GewO 1973 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur dann einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 leg.cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/04/0332, festgestellt hat, kommt es bei Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1973 (nunmehr: GewO 1994) oder auf bestimmte Tätigkeitsoder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs.2 Z3 bis 5 leg.cit.

nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach § 74 Abs.2 leg.cit. ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die zufolge der ungesichert gewesenen Rundholzstapelung nicht auszuschließenden Auswirkungen auf die Nachbarn richtig angenommen und zutreffend auf die Genehmigungspflichtigkeit dieser Betriebserweiterung geschlossen.

Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt, setzt eine (von der genehmigungspflichtigen Änderung betroffene) genehmigte Betriebsanlage voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. 25.2.1993, 91/04/0248; mit Hinweis auf Vorjudikat vom 28.1.1993, 91/04/0246) erfordert dieser Umstand aber im Sinne der im § 44a Z1 VStG normierten spruchgemäßen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage" und wird diesem Konkretisierungsgebot im Regelfall jedenfalls durch einen Hinweis auf den (konkreten) Genehmigungsbescheid Rechnung getragen. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Schuldspruch dadurch, daß er konkret und vollständig angibt, von WELCHER genehmigten Betriebsanlage die belangte Behörde ausging.

5.2. Die Einordnung des Erweiterungssachverhalts zufolge seines - unstrittigen - örtlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der im angegebenen Umfang genehmigten SägewerksBetriebsanlage als "Änderung" iSd § 81 Abs.1 GewO 1994 ist rechtlich unbedenklich. Eine Genehmigung für diese Änderung lag, wie festgestellt, zur Tatzeit nicht vor.

Kommt es aber zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage ausschließlich darauf an, ob der Betrieb des in Rede stehenden Rundholzlagerplatzes zu der dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatzeit von der gewerbebehördlichen Genehmigung umfaßt war (vgl. VwGH 21.3.1995, 94/04/0233), ist es auch bedeutungslos, daß gemäß der Darstellung des Berufungswerbers die Bauern nach altem Herkommen - ausdrücklich oder stillschweigend geduldet - das wintergeschlägerte Rundholz insbesondere im Frühjahr dann, wenn der Hauptlagerplatz auf Grundstück Nr. ..., selbe KG, östlich von der Säge, voll war, auf eben dem in Rede stehenden Grundstück Nr. ... gelagert haben.

Aus allen diesen Gründen hat sich die - ohnedies bloß allgemein gehaltene - Behauptung des Berufungswerbers, daß nämlich die Errichtung und der Betrieb eines Holzlagerplatzes auf diesem Grundstück durch Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, allenfalls des Landratsamtes, die vor dem 21. September 1951 erlassen worden seien, gedeckt sei, als nicht zutreffend herausgestellt.

Zusammenfassend ist daher die Tatbestandsmäßigkeit verwirklicht.

6. Der Berufungswerber hat für die Tat schuldseitig auch einzustehen. Die vorliegende Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt, bei dem iSd § 5 Abs.1 VStG die bloße Nichtbefolgung der Gebotsnorm des § 81 Abs.1 GewO 1994 genügt und Schadensfolgen nicht zum Tatbestand gehören.

Der Berufungswerber ist daher schon durch den objektiven Tatbestand belastet; seine Schuld ist gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch ihn selbst von Gesetzes wegen anzunehmen, wenn auch sonst keine Zweifel an seiner Schuld bestehen (vgl. VfGH 20.6.1994, B 1908/93-10 uwZ). Solche Zweifel sind schon aus der Aktenlage nicht und auch in der Verhandlung nicht hervorgekommen. Zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit hätte der Berufungswerber nach der Judikatur des VwGH allerdings ein geeignetes und konkretes, für seine Entlastung sprechendes Tatsachenvorbringen initiativ erstatten und dafür auch Beweismittel beibringen oder nennen müssen. Eine solche Glaubhaftmachung hat der Berufungswerber nicht nur nicht unternommen, sondern war im Gegenteil bewußtes Zuwiderhandeln anzunehmen. Richtig zwar ist in diesem Zusammenhang, daß dem Berufungswerber, wie er vorbringt, keine Maßnahmen gemäß § 360 GewO "vorgeschrieben" wurden. Die Darstellung der belangten Behörde aber, wonach nämlich solche Maßnahmen dem Berufungswerber immerhin angedroht worden seien, ist von der Aktenlage gedeckt. Mit Schreiben vom 7. März 1994 wies die Bezirkshauptmannschaft (als Gewerbebehörde) den Berufungswerber unter Darstellung der Rechtslage auf die konkrete Gefährdungsneigung der widerrechtlich vorgenommenen Rundholzlagerung hin, forderte ihn auf, das bewilligungslos gestapelte Rundholz binnen drei Tagen zu entfernen und vor gewerbebehördlicher Genehmigung hiezu keine weiteren Rundholzlagerungen vorzunehmen; sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, seien die gemäß § 360 Abs.2 GewO 1973 vorgesehenen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu setzen und sofort vollstreckbar.

Schon aus dieser Aktenlage ist für die subjektive Tatseite zu folgern, daß die vom Berufungswerber dennoch gesetzte Zuwiderhandlung mit Vorsatzschuld, u.zw. in der Qualität mindestens der Wissentlichkeit belastet ist.

Somit war das angefochtene Straferkenntnis in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestätigen.

Zur Strafbemessung 7.1. Die Höhe der verhängten Geldstrafe hat die belangte Behörde in wesentlichen Grundzügen nachvollziehbar begründet. Eine mißbräuchliche Ermessensübung bei der Anwendung der Kriterien des § 19 VStG ist nicht hervorgekommen. So ist dem Vorbringen des Berufungswerbers, er sei zu seinen Einkommensverhältnissen nicht "befragt" worden, die Aktenlage entgegenzuhalten. Tatsächlich wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. März 1994 zur Bekanntgabe und zum Nachweis seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert, widrigenfalls im Falle einer Bestrafung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 25.000 S und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten ausgegangen werde. Der Berufungswerber ist dieser Aufforderung vor Erlassung des Straferkenntnisses jedoch nicht nachgekommen.

Was den Unrechtsgehalt der Tat angeht, ist zu bedenken:

Zum einen die Verletzung des öffentlichen Interesses an einer von den beteiligten Wirtschaftskreisen ausnahmslos einzuhaltenden gewerberechtlichen Ordnung - so nämlich, daß sich nicht einzelne Mitbewerber im Wege der Normmißachtung verpönte Vorteile verschaffen - und zum anderen, daß zufolge der fehlenden Sicherung der Rundholzstämme gegen das Abrollen in bereits handfester Weise Leib und Leben der Nachbarn, aber auch deren Eigentum in der Substanz gefährdet waren. Letzteres deshalb, weil nach dem festgestellten Lebenssachverhalt durchaus die Gefahr der Sachbeschädigung bestanden hatte, woraus Nachteile für den objekttypischen Gebrauch am Nachbargrundstück zu besorgen waren (siehe hiezu: Stolzlechner-Wendl-Zitta [Hrsg], Gewerbliche Betriebsanlage 2.A [1991], Rz 191).

Ausgehend daher von diesem als bereits schwerwiegend zu wertenden Unrechtsgehalt und unter Bedachtnahme auf die Vorsatzschuld ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die mit 10.000 S, das ist gerade ein Fünftel des Strafrahmens, festgesetzte Geldstrafe als tatund schuldangemessen befunden hat. Der beantragten Herabsetzung der Geldstrafe war nicht stattzugeben.

7.2. Herabzusetzen war allerdings die Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Begründung für die mit fünf Tagen - und somit außer Verhältnis zur Geldstrafe mit Rücksicht auf den Strafrahmen - bestimmte Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe gibt das angefochtene Straferkenntnis nicht. Das nun festgesetzte Ausmaß ist mit § 16 Abs.2 VStG vereinbar und stellt die Verhältnismäßigkeit her.

8. Die nur zwecks Verdeutlichung des Vorwurfs an den Berufungswerber gebotene Präzisierung des Schuldspruchs hat ihren Grund in § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG); der Abspruchsgegenstand erfährt dadurch keine unzulässige Erweiterung.

Die Verbesserung des Spruchteils gemäß § 44a Z3 VStG wiederum fußt auf der Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates.

9. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber ein Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum