Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221179/19/Gu/Km

Linz, 28.11.1995

VwSen-221179/19/Gu/Km Linz, am 28. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des B. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. N., bezüglich des Faktums 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.12.1994, Ge-96/62/1993/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Im Nachhang zu der mit hs. Erkenntnis vom 8. Mai 1995, VwSen-221179/10/Gu/Atz erfolgten Behebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird auch der Schuld-, Straf- und Kostenausspruch zu Faktum 2 des zitierten Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 367 Z12, § 49 Abs.2 GewO 1994, § 1 Abs.2 Gelegenheitsverkehrsgesetz idF BGBl.Nr. 223/1994, § 1 Abs.2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses schuldig erkannt, nach Verlegung des Taxigewerbes vom Standort Hörsching, Hörschinger Straße . nach Traun, Schloßstraße ., ohne die gemäß § 49 Abs.2 GewO 1973, erforderliche Bewilligung das Taxigewerbe am 25.1. bzw.

11.3.1993 im neuen Standort ausgeübt zu haben, indem, wie von Organen des Gendarmeriepostens Hörsching festgestellt worden sei, im Standort Hörsching, Hörschinger Straße ., kein Hinweis auf die Ausübung des Taxigewerbes gefunden werden konnte und somit das Gewerbe nicht mehr im Standort Hörsching, Hörschinger Straße ., sondern vom weiteren Gewerbestandort in Traun, Schloßgasse ., ausgeübt worden sei.

Wegen Verletzung des § 367 Z12 iVm § 49 Abs.2 GewO 1973 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag) auferlegt.

Nach Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Schuld-, Straf- und Kostenausspruch der ersten Instanz diesbezüglich bestätigt, zumal die Tat erwiesen schien und die Grundlage hat, daß das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht einen Strafanspruch des Staates in der von der ersten Instanz zitierten Form bestanden habe und deshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgt sei. Nachdem das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht keine strengere Strafe vorsah, als zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides in erster Instanz (vgl. den ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs.2 VStG und die Übergangsvorschriften der Gewerberechtsnovelle 1992 betreffend die konzessio nierten und nachmals gebundenen bewilligungspflichten Gewerbe) hat der O.ö. Verwaltungssenat auch den Strafausspruch und in weiterer Folge den Kostenausspruch bestätigt.

Zufolge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat letzterer den in Rede stehenden Teil der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und vermeint, daß durch die Gewerberechtsnovelle 1992 die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz (22.12.1994) insofern geändert worden ist, als es ab 1. Juli 1993 keine konzessionierten Gewerbe mehr gab, sondern nur mehr bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe und das Taxigewerbe infolge des Verweises des Gelegenheitsverkehrsgesetzes als solches gelte. Für die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes - unabhängig von seiner Einreihung - bedarf es gemäß § 49 Abs.1 GewO 1994 jetzt lediglich einer Anzeige, deren Nichterstattung gemäß § 368 Z1 Punkt 12 leg.cit. strafbar ist. Da dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung kein Vorwurf gemacht werden konnte ein konzessioniertes Gewerbe ohne Konzession verlegt zu haben, wurde vom Verwaltungsgerichtshof die gegenteilige Rechtsauffassung als rechtswidrig erkannt.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist im konkreten Einzelfall an diese Entscheidung gebunden, wodurch mangels Verwirklichung eines mit Verwaltungsstrafe bedachten Tatbestandes zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses dieses auch bezüglich des Faktums 2 zu beheben und gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen war.

Da die Berufung im Ergebnis auch bezüglich des Faktums 2 Erfolg hat, war der Beschuldigte von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages vom Berufungsverfahren befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. B. H., z.Hd. Rechtsanwalt Dr. J. N., ...straße 2, 4020 Linz; 2. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntner Straße 16, 4021 Linz, zur Zl. Ge-96/62/1993/Tr unter Anschluß einer Mehrausfertigung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 11. Oktober 1995, Zl. 95/03/0194-5, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Rechtsmittelwerbers.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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