Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221183/2/Gu/Atz

Linz, 14.02.1995

VwSen-221183/2/Gu/Atz Linz, am 14. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des M M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E W, bezüglich des Faktums 1 des Straferkenntnisses des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Steyr vom 19.12.1994, Ge-2888/92, wegen Übertretung der GewO zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 51e Abs.1 VStG, § 31 Abs.3 erster Satz VStG, § 45 Abs.1 Z2 VStG, § 66 Abs.1 VStG, § 367 Z6 GewO 1973.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Steyr hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis, unter anderem auch einer Übertretung des § 39 Abs.3 iVm § 367 Z6 GewO 1973, schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu vertreten habe, daß im Betrieb der INDUSTRIESERVICE GesmbH., S am 12.2.1992 der gewerberechtliche Geschäftsführer Herr Ing. K O, P, seine Obliegenheiten nicht in dem von der Gewerbeordnung geforderten Ausmaß wahrgenommen habe.

Dagegen hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten rechtzeitig Berufung erhoben. Mit dem vorzitierten Straferkenntnis wurde der Beschuldigte auch einer Übertretung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und bezüglich vier Übertretungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes schuldig erkannt, die im Berufungswege nach der geltenden Geschäftsverteilung des O.ö.

Verwaltungssenates von einem weiteren Mitglied zu behandeln und zu entscheiden sind.

Die Berufung samt dem Verfahrensakt ist am 25. Jänner 1995 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt.

Abgesehen davon, daß, wie der Berufungswerber zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend vermerkt, die Tat unzureichend konkretisiert ist, erging die Entscheidung der ersten Instanz ohne evidente Gründe so spät, daß angesichts der am 12.2.1995 eingetretenen absoluten Verjährung ein ordentliches Berufungsverfahren mit Ladung der Parteien unter angemessener Vorbereitungsfrist nicht mehr möglich war.

Aufgrund der bloßen Tatsache der eingetretenen absoluten Verjährung war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dies bedeutete auf der Kostenseite, daß der Rechtsmittelwerber weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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