Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221188/5/Schi/Bk

Linz, 02.11.1995

VwSen-221188/5/Schi/Bk Linz, am 2. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der I S, vertreten durch RAe Dr. E. H und Dr. K. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Dezember 1994, Zl. Ge96-345-1994/Ew, wegen Übertretung der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.10.1995 und Verkündung am gleichen Tag, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) herabgesetzt wird. Der Antrag auf Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG hingegen wird abgewiesen.

II. Die Verfahrenskosten zum Verfahren vor der Erstbehörde ermäßigen sich daher auf 500 S; zum Berufungsverfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1955, iVm §§ 24, 16, 19, 21, 51 Abs.1 , 51c, 51d und 51e Abs.1 und Abs.5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991, idF BGBl.Nr. 620/1995.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 14.12.1994 über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO 1994 gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt, weil sie als verantwortliche Inhaberin des Handelsgewerbes, beschränkt auf den Einzelhandel mit Holzfertigteilen, im Standort T, K, am 3.10.1994 in P, , wie von Organen des GP Pasching festgestellt wurde, in einem Rohbau mit einer Grundfläche von ca. 40 m2 an der Nordostseite des dortigen Gebäudes eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben, indem durch den Arbeitnehmer Rudi Heusterberg in diesem Raum, dessen Bodenbelag aus brüchigem Asphalt bestand, welcher im Eingangsbereich teilweise entfernt war und der durch Holzschutzfarben und Lacke bereits stark verunreinigt war, mittels Holzschutzlasur und Lacken Streich- und Imprägnierarbeiten an Holzteilen durchgeführt wurden und 14 Stück teilweise gefüllte 30-Liter-Gebinde mit Holzschutzlasur sowie diverse kleine Farbkübel und -dosen gelagert wurden, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lack- und Farbengeruch sowie einer Beeinträchtigung von Gewässern duch auslaufende und verschüttete Holzschutzlasur, Farben und Lacke bestand.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 23.1.1995 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben bzw eine Ermahnung gemäß § 21 VStG auszusprechen bzw in eventu die Geldstrafe auf 2.000 S herabzusetzen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Erfordernissen des § 44a VStG (insbesondere die angewendete Gesetzesbestimmung) entspreche und außerdem sei das Strafausmaß zu hoch, insbesondere wegen der Annahme zu hoher Einkommensverhältnisse, einer erschwerenden Wertung eines Tatbestandsmerkmales sowie des Umstandes, daß bisher noch keine Vorstrafe vorläge und die Bw unbescholten sei. Im übrigen habe die Bw unmittelbar nach der Intervention der Organe des GP Pasching unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand hergestellt und die gelagerten Materialien vorschriftsmäßig entsorgt.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

3.2. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise waren nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen von der Berufungswerberin gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat weiters über Antrag der Bw Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.10.1995 am Sitz des O.ö.

Verwaltungssenates in Linz, Fabrikstraße 32.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat wird im Grunde dieser mündlichen Verhandlung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bzw unter Punkt 1 in der Begründung dieses Erkenntnisses angeführte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

3.4. Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat die Bw somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft (Schuldform: zumindest leicht fahrlässig) zu verantworten. Dies wurde auch von der Bw letztlich nicht (mehr) bestritten; vielmehr wurde die Höhe der verhängten Strafe bekämpft.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat zu den Berufungsausführungen erwogen:

4.1. Entgegen der Meinung der Bw entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sehrwohl den Erfordernissen des § 44a VStG, insbesondere ist gerade die angewendete Gesetzesbestimmung (Z3 des § 44a VStG) vollkommen iSd neuesten Judikatur des VwGH mit "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994" zitiert. Der diesbezügliche Einwand war daher abzuweisen.

4.2. Zur Strafbemessung:

4.2.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2.2. Im Lichte dieser Bestimmungen mußte das Strafausmaß entsprechend vermindert werden. Die Bw hat zunächst unverzüglich nach der Kontrolle den gesetzmäßigen Zustand hergestellt, sodaß ihr der Milderungsgrund der tätigen Reue zugutezuhalten ist. Weiters hat die Bw schlüssig nachgewiesen, daß die Lacke durch ein geeignetes System bei der Verarbeitung immer wieder verwertet werden konnte, sodaß kaum Farben auf den Boden gelangten und somit die Grundwassergefährdung weitgehend hintangehalten werden konnte. Zudem handelte es sich außerdem um wasserlösliche Lacke und mindergiftige Substanzen. Die nunmehr vom O.ö.

Verwaltungssenat verminderte Geldstrafe ist den Einkommensverhältnissen (lt. Angaben der Bw: 15.000 S monatlich) angepaßt, trägt dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung und scheint geeignet, sie in Hinkunft vor derartigen Übertretungen abzuhalten. Im Hinblick auf eine entgegen dem Berufungsvorbringen dennoch vorliegende einschlägige Vorstrafe (Strafverfügung vom 14.10.1991, Ge-96/213/1991/Eich; Übertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO 1973; Geldstrafe:

3.000 S) war eine weitergehende Herabsetzung der Strafe nicht möglich.

4.3. Zum Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG:

4.3.1. Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14).

Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

4.3.2. Im Hinblick auf die bereits angeführte vorliegende einschlägige Vorstrafe und weiters auf das nunmehr festgestellte Verschulden der Bw scheint dieses nicht so geringfügig, daß es hinter dem hier typisierten Unrechtsgehalt soweit zurückbleibt, daß iSd angeführten Judikatur zu § 21 VStG von einem Absehen von der Strafe Gebrauch gemacht werden konnte.

5. Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zu wahren, war auch sie entsprechend herabzusetzen.

6. Der Ausspruch über den Beitrag zu den verminderten Verfahrenskosten sowie zum Entfall der Berufungskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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