Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221194/14/Kl/Rd

Linz, 07.04.1995

VwSen-221194/14/Kl/Rd Linz, am 7. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Konrath) über die Berufung der I W, vertreten durch M W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.1.1995, Ge96-37-1-1994-Gru, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und mündlicher Verkündung am 30.3.1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu ergänzen ist:

"... in der Betriebsart einer Bar, nämlich einen Barraum mit einem Barverbau samt 2 Kühlanlagen und Spüle, mit Sitzgelegenheiten an vier Tischen und mit einer aufgelegten Getränkepreisliste, ohne die erforderliche Genehmigung durch den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen gegen Entgelt betrieben ...".

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als diese auf 25.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage, herabgesetzt wird.

Die Strafnorm nach § 44a Z3 VStG hat zu lauten: "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994".

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 2.500 S. Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG sowie § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1994.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.1.1995, Ge-96-37-1-1994-Gru, wurde über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 eine Geldstrafe von 50.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil sie in der Nacht vom 30. zum 31.8.1994 in G, die errichtete, genehmigungspflichtige Betriebsanlage für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar ohne der erforderlichen Genehmigung betrieben hat. Die gewerbebehördliche Genehmigung ist insbesondere auch aus dem Grund erforderlich, da der Betrieb der Anlage geeignet ist, ihr Leben und ihre Gesundheit sowie das Leben und die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen (Brandgefahr), zu gefährden. Weiters besteht die Möglichkeit, daß die Nachbarn durch Lärm belästigt werden.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 5.000 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung sowie vorsorglich auch Strafminderung beantragt. Im wesentlichen wurde dargelegt, daß die verhängte Geldstrafe (Höchststrafe) bei bestehender Unbescholtenheit unangemessen sei und einen Willkürakt darstelle. Im übrigen handle es sich um eine Privatpension mit max. 10 Betten und nicht mehr als 8 Verabreichungsplätzen. Es seien keinerlei offene Getränke verabreicht worden, sondern ausschließlich in geschlossenen Flaschen. Auf den Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes wurde hingewiesen. Auch sei die Schließung der Privatpension nicht rechtskräftig.

In Ergänzung zur Berufung wurde schließlich mitgeteilt, daß der Schließungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durch Bescheid des Landeshauptmannes behoben wurde. Schließlich wurde mit Eingabe vom 6.3.1995 mitgeteilt, daß die Berufungswerberin durch ihren Ehemann M W vertreten werde, daß sie Eigentümerin des Hauses G in A sei, dieses Haus aber hypothekarisch erheblich belastet sei, daß sie als Hausfrau von ihrem Ehemann erhalten werde und für ihre Tochter T sorgepflichtig sei. Schließlich wurde die Berichterin als befangen abgelehnt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme mitgeteilt, daß weder der Verein "Assoziation - Verein zur Förderung der Unterhaltung" noch die Berufungswerberin selbst eine Gastgewerbeberechtigung oder eine Betriebsanlagengenehmigung besitzen. Die fehlenden Unterlagen für eine Gewerbeanmeldung wurden bisher nicht vorgelegt, obwohl beide Genannten aufgefordert worden seien, die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Ein Ortsaugenschein in den Räumlichkeiten Grünwald 15 wurde anläßlich eines beantragten Verfahrens zur Erteilung der energierechtlichen Genehmigung eines Gaslagertanks durchgeführt. Das Gastgewerbe wurde bereits seit vielen Jahren unbefugt ausgeübt, weshalb auch auf rechtskräftige Vorstrafen des Vorbesitzers hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage hingewiesen wurde. Weil ein strafbarer Tatbestand erwiesen sei, wurde von einer Berufungsvorentscheidung abgesehen.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.3.1995, zu welcher die Berufungswerberin trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist (weil die Rechtsvertretung dem erkennenden Senat erst zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wurde, ist eine gesonderte Ladung an den Rechtsvertreter nicht ergangen und hätte die Berufungswerberin selbst für die Verständigung Sorge tragen müssen). Aufgrund rechtswirksamer Ladung haben ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Meldungsleger RI H H und RI E H (als Zeugen) und J K und H M (jeweils als Zeugen) an der Verhandlung teilgenommen.

4.1. Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der unwidersprüchlichen, sehr glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen sämtlicher vernommenen Zeugen, stand als erwiesen fest, daß zum Tatzeitpunkt im Haus G, ein Barraum mit Barverbau mit zwei Getränkekühlschränken, Gläsern für alkoholische und nichtalkoholische Getränke, Flaschen, Portionierern für härtere Getränke und vier Tischen mit Sitzpolstern als Sitzgelegenheiten, betrieben wurde. Auch war eine Theke mit Barhockern vorhanden. An den Tischen waren Getränkepreislisten aufgelegen, wonach alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Mischgetränke gegen Entgelt angeboten wurden. Auch wurden in diesem Raum alkoholische und nichtalkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen (zB. Cola, Bier) gegen Entgelt zum sofortigen Genuß ausgegeben. Die Getränke wurden immer bei derselben Person, der Kellnerin, bestellt und von dieser serviert. Konkret wurde von den Zeugen angegeben, daß eine Flasche Sekt mit Gläsern und ein Cola in einer geöffneten Flasche bzw. möglicherweise auch bereits ausgeschenkt in einem Glas serviert wurde. So wurde vom Zeugen K auch ausdrücklich ausgeschlossen, daß er jemals eine Flasche in der "W" selbst geöffnet habe. Im übrigen ließ auch das äußere Erscheinungsbild des Hauses G, nämlich einige Laternen, ein großes Werbeleuchtschild für Bierwerbung an der Frontseite sowie ein geschotterter Parkplatz vor dem Haus, welcher durch einen Zaun abgetrennt war, auf einen Gastgewerbebetrieb schließen. Es war daher ein Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar als erwiesen anzusehen.

Im übrigen hat die Berufungswerberin in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu VwSen-220875 ausdrücklich bestätigt, daß die beschriebene Betriebsanlage, so wie dargestellt, vom Vorgänger von Anbeginn so übernommen und unverändert betrieben wurde.

Die Berufungsausführungen, daß Getränke nur in verschlossenen Flaschen verabreicht wurden, wurden durch die Zeugenaussagen widerlegt und widersprechen im übrigen jeglicher Lebenserfahrung. Vielmehr haben das Verhandlungsergebnis und die ausdrücklichen Aussagen der Zeugen gezeigt, daß die Getränke zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle bestimmt waren und nicht zum Mitnehmen (wie bei einem Geschäft). Im übrigen war auch insbesondere der Aussage des Zeugen J K zu entnehmen, daß das von ihm bestellte Cola in einer geöffneten Flasche bzw. schon in einem Glas ausgeschenkt serviert wurde. Auch konnte er sich an eine Getränkepreisliste erinnern, nach welcher Getränke auch in unverschlossener Form angeboten wurden, wie "Gespritzte", "Whisky" bzw. "Vodka" mit Cola, wobei davon auszugehen ist, daß diese alkoholischen Getränke nicht in der ganzen Flasche (und zwar in einer verschlossenen Flasche) ausgegeben werden. Auch konnte sich dieser Zeuge konkret erinnern, daß am Wandregal mehrere Portionierer für solche harte Getränke vorhanden waren. Auch enthielt die Getränkeliste Cocktails, also alkoholische Mischgetränke, welche von sich aus das Ausschenken in unverschlossenen Gefäßen bedingen.

4.2. Von der Berufungswerberin unbestritten blieb die erstbehördliche Feststellung, daß sich in etwa 100 m Entfernung ein nachbarschaftliches Anwesen befindet. Insbesondere die Aussage des Zeugen RI E H hat auch weiters eine Konkretisierung dahingehend ergeben, daß sich auch vor dem Lokal "W" noch ein Wohnhaus befindet (ebenfalls in etwa 100 m Entfernung). Auch am Zufahrtsweg, nämlich dem Güterweg G, zum Lokal Grünwald 15 befinden sich Wohnhäuser in der Form einer Streusiedlung.

4.3. Der hinsichtlich des gegenständlichen Barbetriebes ergangene Schließungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.8.1994 wurde aufgrund einer Berufung mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 23.1.1995 aufgehoben.

Der Antrag der Berufungswerberin auf Feststellung über eine Privatzimmervermietung beim Haus "W" in G in A wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.12.1994 als unzulässig zurückgewiesen. Darin wurde aber klar und eindeutig festgehalten, daß die Berufungswerberin "eine Showbar mit Bordellbetrieb unterhält, was keinesfalls unter den Begriff der Privatzimmervermietung zu subsumieren ist und daher keine Zweifel darüber bestehen, daß die gastgewerblichen Tätigkeiten der Frau I W der GewO 1994 unterliegen". Weiters wurde darin anhand der vorgelegten Unterlagen festgestellt, "daß die Anlage offenkundig geeignet ist, Nachbarn zu belästigen und die Gesundheit der Gäste zu gefährden. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides liegen somit ebenfalls nicht vor".

Die Berufungswerberin hat mit 1.9.1994 freiwillig den Betrieb beendet und es wird der Betrieb vom "Assoziations-Verein", deren Obfrau sie ist, weitergeführt. Dieser Verein wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17.11.1994 (noch nicht rechtskräftig) aufgelöst.

4.4. Es wird weiters festgestellt, daß ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG hinsichtlich der Berichterin der erkennenden Kammer offensichtlich nicht vorliegt und auch aus den Berufungsausführungen ein solcher Grund nicht abgeleitet werden kann. Ein Recht auf Ablehnung steht jedoch der Berufungswerberin mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden (Z1); die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z2).

5.2. Aufgrund des unter Punkt 4. festgestellten Sachverhaltes war erwiesen, daß im Haus G zum angeführten Tatzeitpunkt durch den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken in unverschlossenen Gefäßen, und zwar unter Beigabe von Gläsern, sodaß die Getränke an Ort und Stelle genossen werden sollten, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar ausgeübt wurde.

Durch den Gastgewerbebetrieb ergibt sich aber schon aus der Lebenserfahrung die Möglichkeit einer Gefährdung einerseits des Gewerbetreibenden selbst und andererseits auch insbesondere der Kunden, zB. in hygienischer (Ausschank der Getränke, Reinigung, sanitäre Anlagen), bautechnischer (zB.

Belüftung der Räume) oder brandschutztechnischer Hinsicht (zB. Notausgänge, Fluchtweg im Brandfall).

Es ist aber nach der Lebenserfahrung auch nicht von der Hand zu weisen, daß durch den Barbetrieb zur Nachtzeit eine Beeinträchtigung der umliegenden Nachbarn (das Vorhandensein in einem Umkreis von 100 m und am Zufahrtsweg ist erwiesen) durch den Verkehr, Lärm und auch in anderer Weise stattfinden kann.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist es aber nicht erforderlich, daß die konkrete Betriebsanlage Kunden oder Nachbarn tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist nämlich eine Genehmigungspflicht immer schon dann gegeben, wenn die in § 74 Abs.2 leg.cit. bezeichneten Auswirkungen nicht auszuschließen sind (vgl. zB. VwGH 10.4.1981, 04/0747/18 und vom 29.1.1991, 90/04/0212). Eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung bzw.

tatsächliche Lärmbelästigung muß daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgewiesen werden. Schon aufgrund der oben aufgezeigten Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung oder einer Nachbarbelästigung ist jedenfalls eine Genehmigungspflicht gegeben. Auf eine solche Genehmigungspflicht wurde im übrigen die Berufungswerberin auch von der Behörde mehrmals hingewiesen und wurde dieser Pflicht aber nie nachgekommen.

5.3. Im übrigen zeigt aber das Ansuchen der Berufungswerberin um Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe, welches sich einwandfrei aus dem Akt bzw. auch aus Vorakten (vgl. VwSen-220875) ergibt, daß sie sehr wohl die Absicht hatte, das Gastgewerbe auszuüben, und daß sie auch zunächst Bedenken darüber hatte, ob nicht eine behördliche Anmeldung bzw. Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich sei.

Was aber die Einwände betreffend die von der Berufungswerberin behauptete Privatzimmervermietung anlangt, so sind diese - abgesehen von dem bereits zitierten Zurückweisungsbescheid und der darin enthaltenen Begründung - nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens, weil spruchgemäß - wie der erwiesene Sachverhalt gezeigt hat - vom Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar auszugehen war.

Es wurde daher der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt.

5.4. Die Spruchkorrektur war insofern erforderlich, um die Tat (die Betriebsanlage) näher zu konkretisieren. Im Grunde des § 66 Abs.4 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann der unabhängige Verwaltungssenat den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern.

Dies war insofern auch möglich, als die näheren Tatumstände aus der Begründung des Straferkenntnisses, welches noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, hervorgehen. Es hat nämlich aus dem Vorwurf die Umschreibung der konkreten Betriebsanlage und der Tätigkeit, worin das Betreiben gelegen ist, hervorzugehen. Die übrige Korrektur betrifft die nach der Judikatur des VwGH geforderte Zitierung der Strafnorm.

5.5. Zum Verschulden ist von der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs.1 VStG auszugehen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Da auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, war gemäß § 5 Abs.1 2. Satz VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn die Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Solche Umstände wurden von der Berufungswerberin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat aber bereits die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht darauf hingewiesen, daß die Berufungswerberin mehrmals aufgefordert wurde, ein Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Auch wurde bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Betreibens der errichteten Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung durch die belangte Behörde durchgeführt.

Es ging daher die belangte Behörde angesichts dieser Umstände zu Recht davon aus, daß Vorsatz der Berufungswerberin vorgelegen ist. Muß nämlich der Berufungswerberin schon vor Eröffnung des Gastgewerbebetriebes zugemutet werden, daß sie die entsprechenden Rechtsvorschriften kennt oder sich zumindest bei der zuständigen Behörde erkundigt, so ist ihr jedenfalls anzulasten, daß sie nach Eröffnung des Betriebes und trotz behördlicher Aufforderung um eine entsprechende Genehmigung nicht angesucht hat. Dies war auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

5.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinn dieser Strafbemessungsgrundsätze war zum Unrechtsgehalt der Tat insbesondere zu berücksichtigen, daß gerade durch das Nichteinholen einer Genehmigung Interessen des Kundenschutzes sowie auch der geordneten Gewerbeausübung sowie das Interesse an einer Hintanhaltung einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Gewerbebetrieben verletzt bzw.

beeinträchtigt wurden. Die belangte Behörde ist auch zu Recht vom Vorsatz der Berufungswerberin ausgegangen. Dieses Verschulden mußte auch bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden. Als mildernd hat die belangte Behörde Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerungsgründe gehen aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervor. Es ist aber der Berufungswerberin anzulasten, daß bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des gegenständlichen Tatvorwurfes stattgefunden hat und dieses auch bereits rechtskräftig entschieden ist. Zu den persönlichen Verhältnissen schätzte die belangte Behörde - weil keine Angaben vorlagen -, daß die Berufungswerberin kein Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten hat und ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S hat und Liegenschaftseigentümerin von G ist. Demgegenüber bestätigte die Berufungswerberin zwar die Eigentumsverhältnisse, gab aber an, kein eigenes Einkommen zu haben, von ihrem Ehemann unterhalten zu werden und eine Sorgepflicht für eine Tochter zu haben. Mit Ausnahme der Sorgepflicht, weil die Berufungswerberin ja kein eigenständiges Einkommen nach ihren Angaben hat, mußten diese Angaben bei der nunmehrigen Strafzumessung berücksichtigt werden. Im übrigen war doch wesentlich für die Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit (zum Tatzeitpunkt) der Berufungswerberin, sodaß die Verhängung der Höchststrafe keinesfalls gerechtfertigt war. Es mußte daher die verhängte Geldstrafe auf ein entsprechendes Ausmaß, nämlich auf 25.000 S herabgesetzt werden. Diese Geldstrafe erscheint aber im Hinblick auf die Angaben der Berufungswerberin zu ihren persönlichen Verhältnissen (Eigentumsverhältnissen), insbesondere aber im Hinblick auf ihr doch beträchtliches Verschulden und die Beharrlichkeit, mit der sie sich weigerte, um eine Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen, gerechtfertigt. Da sie den Betrieb seit 1.9.1994 als Obfrau des Vereins "Assoziation-Verein zur Förderung der Unterhaltung" auch weiterführt, war aber eine doch merkliche Bestrafung der Berufungswerberin erforderlich, um sie von einer weiteren Tatbegehung (als Obfrau) abzuhalten. Auch war die verhängte Geldstrafe aus generalpräventiven Gründen erforderlich, zumal die Liegenschaft G auch vor der Berufungswerberin vom Vorinhaber als Barbetrieb ohne behördliche Genehmigung betrieben wurde. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist aber nach Erachten des unabhängigen Verwaltungssenates tat- und schuldangemessen und nicht überhöht.

Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabzusetzen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis mußte auch der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der im Spruch zitierten Gesetzesstelle herabgesetzt werden.

Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat waren, weil der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, keine Verfahrenskosten vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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