Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221198/5/Schi/Ka

Linz, 16.04.1996

VwSen-221198/5/Schi/Ka Linz, am 16. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der C R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.2.1995, Ge96-193-4-1994/Pef, wegen einer Übertretung nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als im 3. und 4. Absatz des Spruches bei den dort enthaltenen Umschreibungen der Lagerplätze vor der jeweiligen Nummer der Ausdruck: "Grundstück" einzufügen ist.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 1.200 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über die Berufungswerberin (Bw) wegen Verletzung des § 367 Z25 GewO 1994 gemäß § 367 Einleitung GewO 1994 eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil die Bw aufgrund ihrer Funktion als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma E, Säge- und Hobelwerk, Holzhandel, GesmbH, mit Sitz der Gesellschaft und Standort in , zu verantworten habe, daß folgende Bescheidauflagen jedenfalls in der Zeit vom 15.7.1994 bis 15.12.1994 nicht eingehalten wurden:

Mit Genehmigungsbescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 22.7.1955 iVm Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Zl.141125-III-22-1957, wurde folgender Auflagenpunkt VII des letztangeführten Bescheides vorgeschrieben:

VII.) Der Lagerplatz (auf dem Grundstück Nr., KG.

Oberottensheim) ist durch eine mindestens 2 m hohe, standsichere und möglichst fugenlose Einfriedung abzuschließen. Die Tore müssen mindestens 4 m breit sein.

Mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 8.11.1989, Ge/355/1989-8/89/Ks, wurde im Spruchteil I unter Punkt 2 folgende Ausführung des um den Lagerplatz Nr.245/2 und Nr.222/5 zu errichtenden Bretterzaunes vorgeschrieben:

"Dieser ist in Form eines senkrechten Bretterzaunes mit Stulpschalungs-Ausbildung zu errichten und mit einem mittel braunen Farbton zu imprägnieren".

Es wurde jedoch festgestellt, daß im oa. Zeitraum weder die 2 m hohe standsichere und möglichst fugenlose Einfriedung um den Lagerplatz Nr., noch die Stulpschalung des Bretterzaunes um den Lagerplatz Nr. bzw Nr. vorhanden waren. Demnach wurden diese angeführten Bescheidauflagen der jeweiligen Bewilligungsbescheide, die für die gesamte Dauer des Betriebes vorgeschrieben wurden, nicht eingehalten, obwohl die Betriebsanlage betrieben wurde.

2. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens eingebrachte rechtzeitige Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung des Parteiengehörs, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und unrichtiger Strafbemessung.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen von der Bw gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Mit Genehmigungsbescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 22.7.1955 iVm Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Zl.141125-III-22-1957, wurde unter VIII. im letztangeführten Bescheid folgendes vorgeschrieben:

VIII. Der Lagerplatz (auf dem Grundstück.Nr. KG Oberottensheim) ist durch eine mindestens 2 m hohe, standsichere und möglichst fugenlose Einfriedung abzuschließen. Die Tore müssen mindestens 4 m breit sein.

Mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 8.11.1989, Ge/355/1989-8/89/Ks, wurde im Spruchteil I unter Punkt 2 folgende Ausführung des um den Lagerplatz Nr. und Nr. zu errichtenden Bretterzaunes vorgeschrieben: "Dieser ist in Form eines senkrechten Bretterzaunes mit Stulpschalungs-Ausbildung zu errichten und mit einem mittelbraunen Farbton zu imprägnieren".

4.2. Die objektive Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes ergibt sich laut dem vorgelegten Verwaltungsakt durch die amtliche Wahrnehmung der Organe der Gewerbebehörde bzw der BH Urfahr-Umgebung anläßlich von Lokalaugenscheinen und gewerberechtlichen Überprüfungsverhandlungen am 11. Juli und am 15. Juli 1994 sowie am 12.1.1995; aus dem Schreiben der Bw vom 28.12.1994 an die belangte Behörde, worin sie selbst zugegeben hat, daß die Einfriedung nicht vorhanden ist. Im übrigen stellt die Bw auch in der Berufung das Fehlen des Zaunes während des Tatzeitraumes nicht in Abrede.

5. Zu den Einwendungen der Bw:

5.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung des Parteiengehörs rügt die Bw, daß ihr die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.12.1994 nicht zugekommen sei bzw nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte, zumal diese an die Adresse , sohin dem Betriebsstandort, statt richtigerweise in O, sohin dem Wohnsitz der Bw hätte erfolgen müssen. Sie hätte dadurch keine Möglichkeit gehabt, sich zu rechtfertigen.

Dazu ist festzustellen, daß dieser Einwand schon im Ansatz verfehlt ist, weil nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar ein fehlendes Parteiengehör im Verfahren I. Instanz durch die Berufung saniert wird (VwGH 30.9.1958, Zl.338/56); dies gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren (VwGH verst.Sen. 16.11.1965, Zl.56/65). Auch im Erkenntnis vom 8.3.1979, Zl.709/78 hat der VwGH ausgesprochen, daß eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Ladung des Beschuldigten auch im Berufungsverfahren sanierbar ist. Obwohl nun dieser Einwand der Bw, wie eben dargelegt, von vornherein ins Leere geht, sei noch bemerkt, daß die belangte Behörde noch vor Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom Gemeindeamt O die Mitteilung erhalten hat, daß die Wohnadresse der Bw, L und die Betriebsanschrift L in O lautet. Somit war die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung an die Bw an der Adresse Linzer Straße 33 im Sinne des § 4 Zustellgesetz entgegen der Rechtsmeinung der Bw vollkommen rechtmäßig und daher konnte in keiner Weise irgendeine Rechtsverletzung stattfinden.

5.2. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblickt die Bw darin, daß "keinerlei Ermittlungsverfahren" hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung stattgefunden hätte.

Auch diese Behauptung ist vollkommen aus der Luft gegriffen, weshalb hier zunächst auf Punkt 4.1. zu verweisen ist; dort wurde dargelegt, daß die Verwaltungsübertretung von Behördenorganen anläßlich von Lokalaugenscheinen bzw gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlungen festgestellt wurde. Im übrigen gesteht sogar die Bw zu, es sei richtig, daß mit Eingabe vom 28.12.1994 der BH Urfahr-Umgebung mitgeteilt worden ist, daß die 2 m hohe Einfriedung an der Nordseite des Grundstückes , KG O, entfernt wurde, weil der seinerzeit errichtete Holzzaun zwischenzeitig verwittert sei. Insoweit die Bw auf den Betriebsurlaub in der Zeit vom 12.1.1995 bis 30.1.1995 verweist, wird bemerkt, daß diese Zeitpunkte lange nach dem im Spruch angeführten Tatzeitraum (15.7.1994 bis 15.12.1994) liegen und deshalb hier in keiner Weise relevant sein können. Es war daher auch der beantragte Lokalaugenschein abzuweisen, zumal im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hier festzustellen ist, daß zum derzeitigen Zeitpunkt in keiner Weise irgendwelche Anhaltspunkte für das Bestehen oder Nichtbestehen des Zaunes in der Zeit vom 15.7.1994 bis 15.12.1994 gewonnen werden könnten.

5.3. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Bw ua darin, daß sie als gewerberechtliche Geschäftsführerin nicht für die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO verantwortlich sei, weil sich diese Bestimmung lediglich an den Inhaber bzw Betreiber der Betriebsanlage richte, allenfalls an den handelsrechtlichen Geschäftsführer, nicht jedoch an den gewerberechtlichen Geschäftsführer (lit.a).

Aber auch dieser Einwand ist völlig verfehlt, denn gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß ihre Verantwortlichkeitsregelungen nur dann anzuwenden sind, sofern es keine Sonderbestimmungen gibt.

Da die Gewerbeordnung in § 9 Abs.1 und § 370 Abs.2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs.1 VStG der § 9 Abs.2 VStG nicht anwendbar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 755 mit Nachweis).

Gemäß § 9 Abs.1 der GewO 1973 können juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ein Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellen.

Wurde daher für das gegenständliche Gewerbe eine Geschäftsführerin gemäß § 39 GewO 1973 bestellt und behördlich genehmigt, so ist der Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es muß sich daher der Gewerbeinhaber eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt (§ 39 Abs.3 GewO 1973). Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung des § 370 Abs.2 GewO 1973, wonach Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, naheliegend bzw. logische Folge.

Eine weitere Delegierung der Verantwortung ist in der GewO nicht vorgesehen, weshalb der diesbezügliche Einwand der Bw abzuweisen war.

5.4. Zum Verschulden der Berufungswerberin:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.

Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache der Bw gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, daß sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat die Bw aber nicht erstattet.

5.5. Unter lit.b rügt die Bw weiters eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a Z1 VStG an den Spruch. Auch dieser Einwand war verfehlt, zumal aus dem Spruch, und zwar aus dem zweiten Absatz eindeutig hervorgeht, daß mit den Nummern die GrundstückNr. der KG Oberottensheim gemeint sind; die Bw gesteht ja selbst zu, daß dies "offensichtlich" die Grundstückbezeichnung sein soll. Im übrigen war diesfalls der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt und verpflichtet, die entsprechende Sanierung des Spruches in diesem Punkte vorzunehmen. Auch sonst kann nicht erkannt werden, inwieweit der Spruch nicht den Anforderungen der Judikatur im Hinblick auf § 44a VStG entsprechen soll, zumal im gegenständlichen Fall sowohl Tatort und Tatzeitraum ausreichend umschrieben sind und weiters es keiner näheren zusätzlichen Umschreibung bedarf, daß die erforderliche Einfriedung eben nicht vorhanden war. Schließlich ist auch der Vorwurf, daß der Spruch nicht nachvollziehbar bzw nicht sprachlich verständlich sei, vollkommen aus der Luft gegriffen und bedarf keiner weiteren Erwiderung.

5.6. Es steht sohin fest, daß die Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten hat.

6. Zur Straffrage:

6.1. Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG:

Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

6.2. Im vorliegenden Fall kann keinesfalls von einem geringfügigen Verschulden und unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden, zumal es der Bw als Gewerbetreibende bzw als gewerberechtlicher Geschäftsführerin sehr wohl zuzumuten ist, die gewerberechtlichen Vorschriften bzw die in für sie geltende bzw. für ihren Betrieb geltende Bescheidauflagen zu verstehen und einzuhalten. In diesem Sinne hat der VwGH wiederholt dargelegt, daß, wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften entsprechend zu unterrichten (VwGH vom 16.12.1996, Zl.86/04/0091). Weiters scheinen auch die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend gewesen zu sein, zumal aus dem Akt ersichtlich ist, daß immer wieder Anrainerbeschwerden insbesondere wegen Lärmbelästigung erhoben werden. Ein Absehen von der Strafe kam daher im vorliegenden Fall absolut nicht in Betracht.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde entsprechend ihren Ankündigungen im Ladungsbescheid mangels näherer Angaben der Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 20.000 S aus, weiters nahm sie an, daß die Bw über kein Vermögen verfügt und keine Sorgepflichten hat. Die Bw behauptet nun in der Berufung ein monatliches Nettoeinkommen von nur knapp 8.000 S und das Bestehen einer Sorgepflicht für 4 Kinder. Sie vermeint daher, daß die über sie verhängte Geldstrafe weder tat- noch schuldangemessen sei.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Bw für ihre Behauptung, daß sie lediglich 8.000 S monatlich netto verdient und für ihre 4 Kinder (allein) sorgepflichtig sei, jeglichen Beweis schuldig geblieben ist. Denn einmal erscheint es nach der Lebenserfahrung geradezu unwahrscheinlich, daß die gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Sägewerkes ein derart niedriges Einkommen bezieht, welches weit unter dem in Österreich üblichen Mindesteinkommen liegt. Im Hinblick auf die behauptete Teilzeitbeschäftigung ist noch festzustellen, daß die Bw zufolge des § 39 Abs.2 Z.2 GewO 1994 mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein muß, sodaß auch im Lichte dieser Bestimmung das behauptete äußerst niedrige Einkommen nicht richtig sein kann. Weiters erscheint auch unglaubwürdig, daß sie für ihre 4 Kinder allein sorgepflichtig ist; vielmehr ist davon auszugehen, daß die Bw einen durchschnittlichen monatlichen Nettogehalt von 20.000 S erzielt, kein Vermögen hat und sie entsprechend den Vorschriften des ABGB, wonach die Eltern zur Deckung der Bedürfnisse der Kinder anteilig beizutragen haben (§ 140 ABGB), sodaß sie keinesfalls allein für die 4 Kinder sorgepflichtig ist. Im Hinblick auf diese Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchststrafe von 30.000 S war daher die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe keinesfalls überhöht. Die Höhe der Geldstrafe entspricht aber auch dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat; hier ist insbesondere der Nachbarschutz anzuführen. Auch die bisherige Unbescholtenheit der Bw war nicht geeignet, eine Herabsetzung der verhängten Strafe zu bewirken. Weiters waren in den letzten Jahren gegen die Bw zahlreiche Verfahren betreffend dieselbe gewerbliche Betriebsanlage beim O.ö. Verwaltungssenat anhängig (vgl. zB VwSen-220453 bis 220456; VwSen-220868), die auf an sich der gleichen schädlichen Neigung beruhen, jedoch sämtliche wegen formaler Spruchmängel eingestellt werden mußten. Aus diesem Grunde war es insbesondere aus spezialpräventiven Gründen geradezu notwendig, um die Bw von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, eine nicht ganz geringfügige und somit wirkungslose Geldstrafe zu verhängen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II: Der Ausspruch über den Beitrag zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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