Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221198/29/SCHI/Km

Linz, 17.03.1998

VwSen-221198/29/SCHI/Km Linz, am 17. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1997, Zl. 96/04/0130, durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der C R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.2.1995, Zl. Ge96-193-4-1994/Pef, wegen einer Übertretung nach der GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. Februar 1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß a) der Tatzeitraum im ersten Absatz des Spruches auf die Zeit vom 3.9.1994 bis 15.12.1994 eingeschränkt wird, b) der dritte Absatz des Spruches zu entfallen hat und c) der vierte Absatz des Spruches wie folgt lautet: "Es wurde festgestellt, daß in der Zeit vom 3.9.1994 bis 15.12.1994 die zwei Meter hohe, standsichere und möglichst fugenlose Einfriedung um den Lagerplatz GrundstückNr. , KG O, nicht vorhanden war, obwohl diese Bescheidauflage für die gesamte Dauer des Betriebes vorgeschrieben worden war und die Betriebsanlage betrieben wurde."; d) im übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag, herabgesetzt wird.

Zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Beitrag zu leisten; der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 300 S.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 20, 21, 45 Abs.1 Z.1, 51 Abs.1, 51c, 51d, 51i und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr. 620/1995; zu II: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über die Berufungswerberin (Bw) wegen Verletzung des § 367 Z25 GewO 1994 gemäß § 367 Einleitung GewO 1994 eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil die Bw aufgrund ihrer Funktion als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma E W, Säge- und Hobelwerk, Holzhandel, GesmbH mit Sitz der Gesellschaft und Standort in O, zu verantworten habe, daß folgende Bescheidauflagen jedenfalls in der Zeit vom 15.7.1994 bis 15.12.1994 eingehalten wurden:

Es sei festgestellt worden, daß im oa. Zeitraum weder die 2 m hohe standsichere und möglichst fugenlose Einfriedung um den Lagerplatz Nr.243/2, noch die Stulpschalung des Bretterzaunes um den Lagerplatz Nr. bzw. Nr. vorhanden gewesen wäre. Demnach seien diese angeführten Bescheidauflagen der jeweiligen Bewilligungsbescheide, die für die gesamte Dauer des Betriebes vorgeschrieben worden seien, nicht eingehalten worden, obwohl die Betriebsanlage betrieben worden wäre.

2. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens eingebrachte rechtzeitige Berufung vom 17.2.1995.

3.1. Mit Bescheid vom 16.4.1996, VwSen-221198/5/Schi/Ka, wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im wesentlichen bestätigt. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.10.1997, Zl. 96/04/0130, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß sich aus dem vorgelegten Akt keine Beweisergebnisse ableiten ließen, aus denen auf den Tatzeitraum geschlossen werden könne.

3.2. Im fortgesetzten Verfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufgrund einer Aufforderung dem O.ö. Verwaltungssenat ein Schreiben der Ehegatten K und M P, vom 3.9.1994 vorgelegt, welches unter anderem Hinweise auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung enthält. Der O.ö. Verwaltungssenat hat deshalb am 10.2.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, zu der als Parteien die belangte Behörde und die Berufungswerberin sowie als Zeugen W.Hofrat Dr. R K von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie die Ehegatten K und M P und Dipl.-Ing. G K geladen und einvernommen wurden.

4. Im Grunde des Beweisergebnisses dieser Verhandlung in Verbindung mit den vorgelegten Akten sowie dem erwähnten Schreiben vom 3.9.1994 ist von folgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:

4.1. Die Bw ist (und war in dem im Straferkenntnis vom 6.2.1995 vorgeworfenen Tatzeitraum vom 15.7. bis 15.12.1994) gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma E W, Säge- und Hobelwerk, Holzhandel, GesmbH mit Sitz und Standort in O. Mit Genehmigungsbescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 22.7.1955 iVm Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Zl.141125-III-22-1957, wurde folgender Auflagenpunkt VII des letztangeführten Bescheides vorgeschrieben: VII.) Der Lagerplatz (auf dem Grundstück Nr. KG. O) ist durch eine mindestens 2 m hohe, standsichere und möglichst fugenlose Einfriedung abzuschließen. Die Tore müssen mindestens 4 m breit sein. Mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 8.11.1989, Ge/355/1989-8/89/Ks, wurde im Spruchteil I unter Punkt 2 folgende Ausführung des um den Lagerplatz Nr. und Nr. zu errichtenden Bretterzaunes vorgeschrieben: "Dieser ist in Form eines senkrechten Bretterzaunes mit Stulpschalungs-Ausbildung zu errichten und mit einem mittelbraunen Farbton zu imprägnieren".

4.2. Zumindest in der Zeit vom 3.9.1994 bis 15.12.1994 war die 2 m hohe standsichere und möglichst fugenlose Einfriedung um den Lagerplatz Nr. 243/2 nicht vorhanden. Es wurde daher diese Bescheidauflage nicht eingehalten, zumal die gewerbliche Betriebsanlage betrieben wurde.

4.3. Was hingegen die im Straferkenntnis vorgeworfene nichtvorhandene Stulpschalung des Bretterzaunes um die Lagerplätze Nr. bzw. Nr. betrifft, ist vorweg festzuhalten, daß sich hiefür keinerlei wie immer geartete Beweisergebnisse ermitteln ließen. Es gab dafür weder im Akt irgendwelche Anhaltspunkte (kein Aktenvermerk; auch das Schreiben vom 22.11.1994 enthält im Punkt 3 nur Hinweise bezüglich der Verwendung eines Hubstaplers auf diesen Lagerplätzen, aber nichts hinsichtlich eines Zaunes), noch kamen in der Verhandlung zweckdienliche Beweismittel oder Zeugenaussagen hervor (die Zeugen Dipl.Ing. K sowie K P konnten nur hinsichtlich des Lagerplatzes Nr. , nicht aber hinsichtlich der Lagerplätze und , Angaben machen; auch das Schreiben der Ehegatten P vom 3.9.1994 betraf nicht die letztgenannten Lagerplätze. Schließlich konnte nicht einmal der Zeuge Dr. K angeben, wann er eine diesbezügliche Wahrnehmung gemacht hatte). 4.4. Hinsichtlich des fehlenden Zaunes auf dem Lagerplatz ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten sowie aus dem Ergebnis der Verhandlung am 10.2.1998. Der Beginn des Tatzeitraumes (15.7.1994 laut Straferkenntnis) mußte jedoch im Zweifel auf 3.9.1994 festgesetzt werden, zumal sich für die Annahme der Zeit 15.7. bis 2.9.1994 keine hinreichenden Beweismittel (mehr) eruieren ließen. Selbst der Zeuge W.Hofrat Dr. R K der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat nur mehr angeben können, daß er zwar eine diesbezügliche Feststellung über die Tat in der Zeit 15.7.1994 bis kurz vor 22.11.1994 gemacht habe, das genaue Datum aber nicht mehr wisse bzw. sich der diesbezügliche Aktenvermerk nirgends mehr im Betriebsanlagenakt finde. Da aber das Schreiben der Ehegatten K und M P vom 3.9.1994 eindeutig auf die diesbezügliche Verwaltungsübertretung hinwies und der Zeuge K P auch glaubhaft angab, daß jedenfalls am 3.9.1994 (zum Zeitpunkt der Abfassung des gegenständlichen Schreibens) der Zaun gefehlt hat, war davon auszugehen, daß jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der rechtswidrige Zustand seinen Anfang genommen hat. Im übrigen legte der Zeuge K P überzeugend dar, daß er sich immer am Kalender alles notiert hätte, auch die von ihm wahrgenommenen betrieblichen Einsätze der Motorkettensäge an bestimmten Tagen im September, Oktober und November 1994 (sh. sein Schreiben vom 9.12.1994 an die BH Urfahr-Umgebung). Das Schreiben der BH Urfahr-Umgebung vom 22.11.1994, Ge-516/1988-80/94/K, enthält in Pkt. 2 die ausdrückliche Aufforderung, bis 31.12.1994 auf dem Lagerplatz die bescheidmäßig vorgeschriebene Einfriedung herzustellen. Diesen Inhalt hat der Zeuge W. Hofrat Dr. R K in der Verhandlung bestätigt; daß er den genauen Wahrnehmungszeitpunkt nicht angeben konnte, ist hier unerheblich, weil über den Beginn des Tatzeitraumes bereits die zeugenschaftlichen Bekundungen des K P in Verbindung mit seinem Schreiben vom 3.9.1994 hinreichend Auskunft geben. Schließlich hat die Bw mit Schreiben vom 28.12.1994 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung selbst angeführt, daß der früher errichtete Holzzaun zwischenzeitig verwittert sei und nun an der Nordseite des Grundstückes KG. O entfernt worden sei. Weiters, daß der neue, anzubringende Zaun bedingt durch den Wintereinbruch (Grabungs- und Betonierungsarbeiten) noch nicht ausgeführt werden konnte, sodaß sich ergebe, daß derzeit die Einfriedung entfernt sei. Es ist sohin aus logischen Gründen und auch nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, daß ein den Auflagenpunkten entsprechender Zaun (etwa in der Zeit November bis Anfang Dezember 1994) kurzfristig aufgestellt worden wäre, um sodann wieder entfernt zu werden; es ist vielmehr davon auszugehen, daß seit der Wahrnehmung des Zeugen K P vom 3.9.1994 bis zu dem von der Bezirkshauptmannschaft angenommenen Ende des Tatzeitraumes 15.12.1994 der Zaun jedenfalls nicht vorhanden war.

4.5. Zum Hinweis des Vertreters der Bw in der Verhandlung, wonach das Schreiben der Ehegatten P vom 3.9.1994 der Erstbehörde bei Erlassung ihres Straferkenntnisses offenbar nicht als Beweismittel zur Verfügung gestanden ist, wird bemerkt, daß dieses nunmehr im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegte Beweismittel in Verbindung mit der diesbezüglichen Zeugenaussage des K P ohne weiteres verwertet werden durfte, zumal nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es kann sich somit aus dem Umstand, daß dieses Beweismittel noch nicht im Verfahren erster Instanz herangezogen worden war kein "Beweisverbot" ergeben; im Gegenteil: nach § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Schließlich hatte der Bw auch die Möglichkeit, sich dazu im Rahmen der Berufungsverhandlung zu äußern und die Belastungszeugen entsprechend zu befragen (Art.6 Abs.3 lit.d EMRK).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

5.2. Mit Genehmigungsbescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 22.7.1955 iVm Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Zl. 141125-III-22-1957, wurde unter VIII. im letztangeführten Bescheid folgendes vorgeschrieben: VIII. Der Lagerplatz (auf dem Grundstück Nr. , KG O) ist durch eine mindestens 2 m hohe, standsichere und möglichst fugenlose Einfriedung abzuschließen. Die Tore müssen mindestens 4 m breit sein.

Mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 8.11.1989, Ge/335/1989-8/89/Ks, wurde im Spruchteil I unter Punkt 2 folgende Ausführung des um den Lagerplatz Nr. und Nr. zu errichtenden Bretterzaunes vorgeschrieben: "Dieser ist in Form eines senkrechten Bretterzaunes mit Stulpschalungs-Ausbildung zu errichten und mit einem mittelbraunen Farbton zu imprägnieren".

5.3. Vorweg ist iS der oben unter Punkt 4.3. gemachten Ausführungen festzuhalten, daß der Tatvorwurf hinsichtlich des Bretterzaunes in Stulpschalung auf den Lagerplätzen und an Mangel an Beweisen, insbesondere hinsichtlich des allfälligen Tatzeitraumes nicht weiter aufrechterhalten werden konnte, weswegen der Berufung insofern Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG einzustellen war. Aus diesem Grund mußte auch der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend geändert werden.

5.4. Die objektive Verwirklichung des (restlichen) strafbaren Tatbestandes war im Sinne der oben unter Punkt 4.4. gemachten Ausführungen als erwiesen anzunehmen.

6. Zu den Einwendungen der Bw:

6.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung des Parteiengehörs rügt die Bw, daß ihr die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.12.1994 nicht zugekommen sei bzw. nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte, zumal diese an die Adresse O, sohin dem Betriebsstandort, statt richtigerweise L in O, sohin dem Wohnsitz der Bw hätte erfolgen müssen. Sie hätte dadurch keine Möglichkeit gehabt, sich zu rechtfertigen.

Dazu ist festzustellen, daß dieser Einwand schon im Ansatz verfehlt ist, weil nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar ein fehlendes Parteiengehör im Verfahren I. Instanz durch die Berufung saniert wird (VwGH 30.9.1958, Zl. 338/56); dies gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren (VwGH verst. Sen. Zl. 709/78) hat der VwGH ausgesprochen, daß eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Ladung des Beschuldigten auch im Berufungsverfahren sanierbar ist. Obwohl nun dieser Einwand der Bw, wie eben dargelegt, von vornherein ins Leere geht, sei noch bemerkt, daß die belangte Behörde noch vor Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom Gemeindeamt O die Mitteilung erhalten hat, daß die Wohnadresse der Bw, L und die Betriebsanschrift L bis in O lautet. Somit war die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung an die Bw an die Adresse L im Sinne des § 4 Zustellgesetz entgegen der Rechtsmeinung der Bw vollkommen rechtmäßig und daher konnte in keiner Weise irgendeine Rechtsverletzung stattfinden.

6.2. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblickt die Bw darin, daß "keinerlei Ermittlungsverfahren" hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung stattgefunden hätte. Diese Behauptung trifft, wie dem zugrundeliegenden Erkenntnis des VwGH vom 28.10.1997, Zl. 96/04/0130, zu entnehmen ist, zwar weitestgehend auf das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz zu, war jedoch iS des Auftrages des VwGH nunmehr im Berufungsverfahren nachzuholen, wobei auch auf vor dem O.ö. Verwaltungssenat hervorgekommene Umstände entsprechend Bedacht genommen wurde; es ist daher dieser Verfahrensfehler der belangten Behörde als saniert anzusehen.

6.3. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Bw ua darin, daß sie als gewerberechtliche Geschäftsführerin nicht für die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO verantwortlich sei, weil sich diese Bestimmung lediglich an den Inhaber bzw Betreiber der Betriebsanlage richte, allenfalls an den handelsrechtlichen Geschäftsführer, nicht jedoch an den gewerberechtlichen Geschäftsführer (lit.a).

Dieser Einwand erweist sich allerdings als verfehlt, denn gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß ihre Verantwortlichkeitsregelungen nur dann anzuwenden sind, sofern es keine Sonderbestimmungen gibt. Da die Gewerbeordnung in § 9 Abs.1 und § 370 Abs.2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs.1 VStG der § 9 Abs.2 VStG nicht anwendbar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 755 mit Nachweis). Gemäß § 9 Abs.1 der GewO 1973 können juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ein Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellen. Wurde daher für das gegenständliche Gewerbe eine Geschäftsführerin gemäß § 39 GewO 1973 bestellt und behördlich genehmigt, so ist der Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es muß sich daher der Gewerbeinhaber eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt (§ 39 Abs.3 GewO 1973). Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung des § 370 Abs.2 GewO 1973, wonach Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, naheliegend bzw. logische Folge. Eine weitere Delegierung der Verantwortung ist in der GewO nicht vorgesehen, weshalb der diesbezügliche Einwand der Bw abzuweisen war.

7. Zum Verschulden der Berufungswerberin:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat die Bw den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher ihre Sache gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, daß sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat die Bw aber nicht erstattet.

8. Unter lit.b rügt die Bw weiters eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a Z1 VStG an den Spruch. Auch dieser Einwand war verfehlt, zumal aus dem Spruch, und zwar aus dem zweiten Absatz eindeutig hervorgeht, daß mit den Nummern die GrundstückNr. der KG O gemeint sind; die Bw gesteht selbst zu, daß dies "offensichtlich" die Grundstückbezeichnung sein soll. Im übrigen war diesfalls der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt und verpflichtet, die entsprechende Sanierung des Spruches in diesem Punkte vorzunehmen. Auch sonst kann nicht erkannt werden, inwieweit der Spruch nicht den Anforderungen der Judikatur im Hinblick auf § 44a VStG entsprechen soll, zumal im gegenständlichen Fall sowohl Tatort und Tatzeitraum ausreichend umschrieben sind und weiters es keiner näheren zusätzlichen Umschreibung bedarf, als daß die erforderliche Einfriedung nicht vorhanden war. Schließlich ist auch der Vorwurf, daß der Spruch nicht nachvollziehbar bzw nicht sprachlich verständlich sei zurückzuweisen, und bedarf insbesondere wegen der vorgenommenen Spruchänderung keiner weiteren Erklärung.

9. Es steht sohin fest, daß die Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten hat.

10. Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG:

10.1. Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

10.2. Im vorliegenden Fall kann keinesfalls von einem geringfügigen Verschulden und unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden, zumal es der Bw als Gewerbetreibende bzw als gewerberechtlicher Geschäftsführerin sehr wohl zuzumuten ist, die gewerberechtlichen Vorschriften bzw die für sie bzw. für ihren Betrieb geltenden Bescheidauflagen zu verstehen und einzuhalten. In diesem Sinne hat der VwGH wiederholt dargelegt, daß, wer ein Gewerbe betreibe, verpflichtet ist, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften entsprechend zu unterrichten (VwGH vom 16.12.1996, Zl.86/04/0091). Weiters scheinen auch die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend gewesen zu sein, zumal aus dem Akt ersichtlich ist, daß immer wieder Anrainerbeschwerden insbesondere wegen Lärmbelästigung erhoben werden. Ein Absehen von der Strafe kam daher im vorliegenden Fall absolut nicht in Betracht.

10.3. Auch eine Anwendung des § 20 VStG war hier ausgeschlossen, weil sich nicht ergeben hat, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.

11. Zur Strafbemessung:

11.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

11.2. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde entsprechend ihren Ankündigungen im Ladungsbescheid mangels näherer Angaben der Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 20.000 S aus, weiters nahm sie an, daß die Bw über kein Vermögen verfügt und keine Sorgepflichten hat. Die Bw behauptet in der Berufung ein monatliches Nettoeinkommen von nur knapp 8.000 S und das Bestehen einer Sorgepflicht für 4 Kinder. Sie vermeint daher, daß die über sie verhängte Geldstrafe weder tat- noch schuldangemessen sei. In der Verhandlung hat die Bw ihr nunmehriges Einkommen (bei unveränderten Sorgepflichten) mit 12.000 S angegeben. Dazu ist zunächst festzustellen, daß sich aus den gesamten Umständen des Falles ergeben hat, daß die Bw tatsächlich nur einen eingeschränkten Sägewerksbetrieb führt, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen glaubhaft erscheinen. Hinsichtlich ihrer Sorgepflichten (4 Kinder) ist allerdings darauf zu verweisen, daß der Ehegatte der Bw - der in diesem Verfahren ihr Rechtsvertreter ist - nach § 140 ABGB zur Deckung der Bedürfnisse der Kinder anteilig beizutragen hat, sodaß die Bw zumindest nicht allein für ihre vier Kinder sorgepflichtig ist. Allerdings war im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Berufung (Einschränkung der Tat und des Tatzeitraumes) die verhängte Strafe entsprechend zu vermindern; weiters war die Strafhöhe im Hinblick auf ihre niedrigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens bis 30.000 S anzupassen.

Die solcherart neu festgesetzte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat; hier ist insbesondere der Nachbarschutz anzuführen. Aus diesem Grund konnte aus spezialpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht durchgeführt werden.

Zu II. Da somit der Berufung teilweise Erfolg beschieden war, hatte die Bw keinerlei Kosten zum Berufungsverfahren zu leisten; der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag verminderte sich deshalb entsprechend.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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