Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520953/8/Bi/Be

Linz, 27.09.2005

 

 

 

VwSen-520953/8/Bi/Be Linz, am 27. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau K R, vertreten durch RA Dr. C R, vom 26. April 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 11. April 2005, FE-1264/2004, wegen Erteilung einer Lenkberechtigung unter Auflagen und Anordnung, den Führerschein unverzüglich vorzulegen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) die von der BH Urfahr-Umgebung am 5. Dezember 2000 zu VerkR20-3443-2000/UU für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung insofern eingeschränkt, als der Bw das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B aus medizinischen Gründen nur nach Einhaltung von Auflagen, die im Führerschein mit den Codes 05.08 und 104 eingetragen sein müssen, für zulässig erachtet wurde, nämlich "05.08 kein Alkohol" und "104" mit der Anordnung, die Bw habe sich in regelmäßigen Abständen von 6 und 12 Monaten - erstmals am 24.8.2005 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheins folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: alkoholrelevante Laborparameter GGT, GOT, MCV und CDT. Außerdem wurde angeordnet, der Führerschein sei unverzüglich gemäß § 13 Abs.2 FSG zur Eintragung der Beschränkungen bzw zur Neuausstellung der Behörde vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 13. April 2005.

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei Geschäftsführerin eines erfolgreichen Unternehmens und beweise, dass sie ohne Alkoholmissbrauch in der Lage sei und sein müsse, Entscheidungen für eine Vielzahl von Mitarbeitern zu treffen. Sie führe einen einwandfreien Lebenswandel auch hinsichtlich Alkoholgenuss, habe sich bisher verkehrstreu verhalten und der erste Verstoß gegen § 5 StVO liege schon mehrere Jahre zurück, weshalb die Auflagen nicht angemessen seien. Dass sie nach der Verweigerung doch einen Alkotest angeboten habe, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei ihr aber nicht möglich gewesen, den Beweis zu erbringen, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein. Im Bescheid werde pauschal von einschlägigen Vorerfahrungen gesprochen, nur weil ihr 1999 die Lenkberechtigung einmal entzogen worden sei. Das chefärztliche Gutachten bestätige, dass Hinweise auf Fehleinstellungen zur motorisierten Verkehrsteilnahme fehlten, das Persönlichkeitsprofil sei einwandfrei, Fehleinstellungen im Umgang mit Alkohol oder Hinweise auf problematische Trinkgewohnheiten nicht verifizierbar. Das Gutachten Dris G reiche für die Einschränkung der Lenkberechtigung nicht aus. Eine Überwachung für 12 Monate sei nicht gerechtfertigt, auch Mag. Dr. C habe lediglich eine Befristung angeraten. Beantragt wird Bescheidaufhebung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 8 FSG.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Der Bw wurde mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 18. November 2004, FE-1264/2004, in der Fassung der Berufungsentscheidung des UVS Oö. vom 17. Februar 2005, VwSen-520800/16/Bi/Be, die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten, dh von 24. September 2004 bis 24. Jänner 2005, entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme des Instituts Gute Fahrt, Linz, vom 22. Februar 2005 ist die Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet mit der Empfehlung: "Da ein zumindest fallweise unbekümmerter Umgang mit Alkohol nicht eindeutig ausschließbar ist und das Wiederholungsdelikt eine reduzierte Lernbereitschaft annehmen lässt, wird eine Befristung der Lenkberechtigung angeraten."

Die Leberfunktionswerte vom Februar 2005 waren normwertig.

Laut Gutachten Dris Geier, BPD Linz, vom 24. Februar 2005 ist die Bw bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter den im angefochtenen Bescheid genannten Auflagen. Begründet wird dies damit, dass in Anbetracht des bereits zweiten aktenkundigen § 5 StVO-Deliktes von einer bedingten Eignung auszugehen sei, wobei durch die beizubringenden alkoholrelevanten Laborwerte das weitere Konsumverhalten der Bw observiert werden soll, um eine weitere substanzbeeinträchtigte Verkehrsteilnahme hintanzuhalten.

Die Bw hat im Berufungsverfahren eine neuerliche Untersuchung gemäß § 8 FSG absolviert. Die Amtärztin Dr. Eva Wimbauer, Landessanitätsdirektion, hat in ihrem Gutachten vom 21. September 2005, San-234356/1-2005, nach ärztlicher Untersuchung der Bw auf der Grundlage der VPU vom 21. Februar 2005 und der normwertigen Laborwerte der Bw auf MCV, GOT, GGT, GOT, Cholinesterasen und CDT vom 7. September 2005 die Bw als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B - ohne Auflagen - für geeignet befunden.

Damit erübrigt sich die Vorschreibung von Auflagen, insbesondere waren auch die Voraussetzungen für die Auflage "05.08 kein Alkohol" nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

lt. aä. GA geeignet ohne Auflagen - Aufhebung

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