Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221227/2/Ga/La

Linz, 31.08.1995

VwSen-221227/2/Ga/La Linz, am 31. August 1995 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des L. E., vertreten durch Dr. F. L., Rechtsanwalt in ............, ..............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ......... vom 3. April 1995, Zl.

Ge96/94/1992, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, entschieden:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt, weil er "zumindest am 20. August 1992" gewerberechtliche Vorschriften (§ 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und 74 Abs.2 GewO 1973) verletzt habe.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 25.

April 1995 eine zulässige Berufung eingebracht. Die Strafbehörde hat die Berufung am 8. Mai 1995 vorgelegt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit mit 20. August 1992 abgeschlossen. Dies geht eindeutig aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. September 1992 (als erste und einzige Verfolgungshandlung innerhalb der 6monatigen Verjährungsfrist) hervor; mit dieser Amtshandlung wurde nämlich anders als im bekämpften Straferkenntnis - der konkrete Tatzeitraum "vom 7.5.1992 bis zum 20.8.1992" in Verfolgung gezogen. Mit Ablauf des 20. August 1995 ist daher Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist.

Vorliegend war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum