Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521225/12/Kof/Sp

Linz, 25.04.2006

 

 

 

VwSen-521225/12/Kof/Sp Linz, am 25. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler betreffend Abänderung des Bescheides vom 18.4.2006, VwSen-521225/9, zu Recht erkannt:

 

Herrn PW wird die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

  • befristet bis 10. April 2007

  • Auflage: Kontrolluntersuchungen des Harn auf Drogenmetabolite, Opiate,

Kokain, Amphetamine sowie Cannabinoid -

Vorlage dieser Kontrolluntersuchungen bis 10. Juli 2006 und

10. April 2007 an die Bundespolizeidirektion Linz

  • Auflage: Kontrolluntersuchungen des Harn auf Cannabinoid -

Vorlage dieser Kontrolluntersuchungen bis 10. Oktober 2006 und

10. Jänner 2007 an die Bundespolizeidirektion Linz.

 

 

Rechtsgrundlage: § 68 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat mit - im Instanzenzug ergangenen - Erkenntnis vom 18.4.2006, VwSen-521225/9 Herrn P.W. gemäß § 5 Abs.5 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

Amphetamine sowie Cannabinoid - Vorlage dieser Kontrolluntersuchungen

bis 10. Juli 2006, 10. Oktober 2006, 10. Jänner 2007 und 10. April 2007

an die Bundespolizeidirektion Linz

 

 

 

 

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E.W. hat mit gutachtlicher Stellungnahme vom 24.4.2006, San-234757/3-2006 nachfolgendes ausgeführt:

"Es ist aus ho Sicht auch vertretbar, die Kontrolluntersuchungen des Harns auf Drogenmetabolite, Opiate, Kokain, Amphetamine sowie Cannabinoide nur erstmals und letztmals durchzuführen und zwischenzeitlich im Abstand von drei Monaten die Harnproben nur auf Cannabinoid durchzuführen."

Es war daher das Erkenntnis des UVS vom 18.4.2006, VwSen-521225/9 dieser gutachtlichen Stellungnahme entsprechend abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

 

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