Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221232/13/Le/La

Linz, 20.03.1996

VwSen-221232/13/Le/La Linz, am 20. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J... L..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.4.1995, Zl.

Ge-1587-1993, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.4.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) iVm dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.5.1987, Ge-920-1987, Punkt 6. und 7., zwei Geldstrafen in Höhe von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 34 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, auf dem Altwarenlagerplatz in W..., S..., der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.5.1987 und vom 20.6.1990 genehmigt worden war, zwei Auflagen des Bescheides vom 14.5.1987 nicht eingehalten zu haben, u.zw. Punkt 6.

("Die Manipulationsfläche ist öldicht herzustellen und mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten Sammelschacht auszubilden.") und Punkt 7. ("Für die Lagerung von ölhaltigen Werkstücken und für Batterien usw. ist eine Auffangwanne bereitzuhalten. Diese Wanne ist mit einem Flugdach zu versehen."). Dies sei anläßlich der Kontrollen vom 10.1., 13.6. und 12.12.1994 festgestellt worden.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß anläßlich der am 10.1., 13.6. und 12.12.1994 durchgeführten Überprüfungen festgestellt worden sei, daß auf dem Altwarenlagerplatz noch immer zahlreiche Altstoffe und Abfälle gelagert seien, ohne daß die Manipulationsfläche entsprechend ausgebildet worden sei und ohne daß für die angeführten Stoffe eine mit einem Flugdach versehene Auffangwanne bereitgehalten worden sei.

Zu den bisher vom Beschuldigten vorgebrachten Rechtfertigungsangaben wurde ausgeführt, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in einem 1988 ergangenen Erkenntnis entschieden hätte, daß eine unter Vorschreibung von Auflagen erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung in der Weise eingeschränkt sei, daß von ihr ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden dürfe.

Bei Nichteinhaltung der Auflagen sei daher eine Strafbarkeit des Inhabers der Anlage gegeben.

Da der Beschuldigte Anlagen- bzw. Gewerbeinhaber sei, auf dem Altwarenlagerplatz noch immer Altstoffe und Abfälle gelagert würden und er keine Schuldausschließungsgründe nachweisen könne, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Im Strafausmaß wären seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden. In Anbetracht des monatlichen Einkommens von ca. 50.000 S, dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten und der Höchststrafe von 30.000 S würden sich die verhängten Strafen im untersten Bereich bewegen. Überdies sei die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet worden, straferschwerend dagegen die längere Zeit des Betreibens des Altwarenlagerplatzes entgegen den behördlichen Vorschreibungen.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 26.4.1995 zugestellt.

2. Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist sprach der nunmehrige Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit dem Sachbearbeiter dieses Verfahrens.

Mit Telefax vom 11.5.1995 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, in dem der angefochtene Bescheid bezeichnet wurde, brachte der nunmehrige Bw wie folgt vor:

"Zurückkommend auf meine persönliche Vorsprache am 8.5.1995 bei Herrn P... wiederhole ich:" Er sehe absolut nicht ein, daß jetzt - fast 4 Jahre nach Betriebsstop (Arbeitsunfall) - ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, noch dazu deshalb, weil noch bei der Verhandlung im Jänner 1994 keine Einwände in dieser Richtung vorgebracht worden seien. Auch Herr Mag. W... aus Linz hätte sich positiv gegenüber Bürgermeister L... geäußert, daß auf der Lagerfläche System und Ordnung herrsche. Auch hätte dieser Herr gesagt, daß der Termin für die umfangreichen Arbeiten viel zu kurz sei.

Er hätte bis zum heutigen Tag alle LKW-Wracks und mehr als 90% der PKWs sowie einen Großteil des zu verschrottenden Materials abtransportieren lassen. Da dies mit sehr hohen Kosten verbunden gewesen wäre, ersuchte er, auch diesen Faktor zu berücksichtigen.

Den Rest der noch vorhandenen Motoren und Waren werde er sobald wie möglich entfernen.

Zu den Einkommensverhältnissen gab er an, daß er lediglich eine Rente in Höhe von 12.300 S monatlich bekomme.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Im Vorlagebericht wurde auf die möglicherweise verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen und mitgeteilt, daß die Angabe des Einkommens in der Begründung des Straferkenntnisses mit 50.000 S auf einem Versehen beruhe und richtig 15.000 S heißen sollte.

Zur Klärung der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung wurden vom unabhängigen Verwaltungssenat Ermittlungen angestellt, die zum Ergebnis hatten, daß der Bw doch mit einiger Sicherheit am 8.5.1995 mündlich Berufung erhoben hatte. Für diese Annahme spricht insbesonders der Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, daß dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist.

Da desweiteren durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren der Sachverhalt für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend erhoben ist, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daß mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 14.5.1987 Herrn J...

L... die gewerbebehördliche Genehmigung für einen Altwarenlagerplatz in Wernstein auf Grundstück Nr. 882/1 der KG Zwickledt erteilt worden ist, bei der eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben wurde. In diesen Auflagen finden sich auch die nunmehr vorgeworfenen Auflagenpunkte 6. und 7.

Mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 20.6.1990 erfolgte eine Erweiterung dieses Altwarenlagerplatzes.

Aus den durchgeführten Ermittlungen geht weiters hervor, daß der Bw am 14.6.1991 eine Arbeitsunfall erlitten hat, auf Grund dessen er nicht mehr in der Lage war, seine Tätigkeit fortzusetzen.

Es erhebt sich daher für das vorliegende Strafverfahren die Frage, ob der mit den beiden oben erwähnten Bescheiden genehmigte Betrieb des Altwarenlagerplatzes nach dem 14.6.1991 fortgesetzt wurde oder nicht.

Dazu findet sich in der Niederschrift vom 10.1.1994 über die gewerbebehördliche Überprüfung des Altwarenlagerplatzes in der Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz folgende Aussage: "Aus mehreren Besichtigungen und zuletzt auch aus der heutigen Besichtigung folgend, kann davon ausgegangen werden, daß hier seit mehr als zwei Jahren praktisch keine Tätigkeit mehr erfolgt ist und somit praktisch der Betrieb still liegt." Auch in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft findet sich dazu eine Aussage: "Wie anläßlich des heutigen Lokalaugenscheines festgestellt werden konnte, ist der Betrieb des Lagerplatzes schon seit einiger Zeit eingestellt." Schließlich wird auch noch eine Aussage der Ehegattin des (bei der Überprüfung nicht anwesenden) Betriebsinhabers wiedergegeben, wonach "an einen Weiterbetrieb des gegenständlichen Lagerplatzes ... nicht gedacht" sei.

In den beiden folgenden Überprüfungen vom 13.6.1994 und 12.12.1994 finden sich lediglich mehr Aussagen betreffend die Räumung des Altwarenlagerplatzes, insbesonders die Entsorgung der dort gelagerten, von der Behörde selbst als "Abfälle" bzw. "Abfallstoffe" bezeichnet wurden. Es findet sich keine Erwähnung mehr darüber, daß dieser Betrieb weitergeführt worden wäre.

4.3. Die erste Verfolgungshandlung im Verwaltungsstrafverfahren wurde mit der Strafverfügung vom 21.3.1995 gesetzt, in dem - annähernd wortgleich mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis - dem nunmehrigen Bw die als erwiesen angenommene Tat vorgeworfen wurde.

Diese Strafverfügung vom 21.3.1995 ist als erste Verfolgungshandlung zu sehen; sie verließ am 23.3.1995 den Amtsbereich der Behörde.

Dagegen steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders der Überprüfung der Anlage am 10.1.1994 fest, daß dieser Betrieb schon Ende 1991 bzw. Anfang 1992 stillgelegt worden ist; auch aus dem weiters durchgeführten Ermittlungsverfahren geht hervor, daß in der Folge nur mehr die dort gelagerten Autowracks entsorgt wurden (siehe dazu die vorgelegten Begleitscheinkopien), was aber jedenfalls einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne eines Altwarenhandels entgegensteht.

Dies hat zur Folge, daß mit Stillegung des Betriebes die Auflagen und Bedingungen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht mehr zu erfüllen waren, weil diese ja für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage abgestellt waren, nicht aber für eine Nachsorge.

Bei der Nichtbefolgung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen handelt es sich zwar um ein Unterlassungsdelikt, doch endet diese Unterlassung abgesehen davon, wenn die Auflagen erfüllt wurden - dann, wenn die Betriebsanlage aufgelassen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG.

Es steht außer Zweifel, daß am 23.3.1995 diese Verfolgungsverjährungsfrist des Verwaltungsstrafgesetzes längst abgelaufen war, weshalb die dem nunmehrigen Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung bereits verjährt war und ihm daher nicht mehr vorgeworfen werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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