Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221234/2/Le/Km

Linz, 30.05.1995

VwSen-221234/2/Le/Km Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn J. E. F. L., ............, ............, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ........ vom 2.5.1995, Zl. Ge96-151-1994, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .........

vom 2.5.1995 wurde der Berufungswerber wegen Übertretungen der Gewerbeordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S zu bezahlen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde er darauf hingewiesen, daß er das Recht hat, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft ........... oder beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Berufung einzubringen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, daß die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen hat und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung am 8.5.1995 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 17.5.1995, zur Post gegeben am 18.5.1995, erhob Herr L. dagegen "Einspruch". Darin wurde zwar die Geschäftszahl des angefochtenen Straferkenntnisses richtig wiedergegeben, doch fehlt das Datum und die bescheiderlassende Behörde. Als Begründung führt er folgendes aus:

"Ich, Johannes E. L., gebe hirmit bekannt, dass die Anschuldigung der Straferkenntnis vom 2.5.1995 nicht der Wahrheit entsprechen! Hochachtungsvoll".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

§ 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, bestimmt, daß die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Nach § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden ....

Das vorliegende Schreiben erfüllt nicht diese Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Berufung zu stellen sind:

Der Umstand, daß die bescheiderlassende Behörde nicht angeführt wurde, vermag im vorliegenden Fall keinen Mangel zu bewirken, da die Berufung bei der zuständigen Erstbehörde eingebracht wurde, wodurch die bescheiderlassende Behörde bezeichnet wurde.

Auch der Umstand, daß die Berufung irrtümlich als "Einspruch" bezeichnet wurde, schadet nicht.

Allerdings fehlt jeglicher Antrag des Rechtsmittelwerbers, der aber deshalb notwendig wäre, um dem unabhängigen Verwaltungssenat zu zeigen, in welcher Richtung das Straferkenntnis angefochten wird.

Schließlich fehlt im vorliegenden Schreiben vom 17.5.1995 auch jegliche Begründung dazu, warum das Straferkenntnis angefochten wird. Der Hinweis, daß die "Anschuldigungen des Straferkenntnisses" nicht der Wahrheit entsprechen, ist so unbestimmt, daß er nicht als Begründung im Sinne des § 63 Abs.3 AVG anzusehen ist.

Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde, ist das Fehlen des begründeten Berufungsantrages ein nicht verbesserungsfähiger Mangel der Berufung, die daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist (siehe hiezu etwa VwGH 19.6.1984, 84/05/0099, 20.1.1986, 85/15/0020 u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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