Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221235/8/Gu/Km

Linz, 25.07.1995

VwSen-221235/8/Gu/Km Linz, am 25. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des D. P., ............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.1995, Zl. Ge96-42-8-1995/Pef, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 152 Abs.1 und Abs.3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.

194/1994 idgF, iVm § 1 Abs.1 lit.c der Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl.Nr. 73/1977 idF LGBl.Nr.

19/1993, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis, Ge96-42-8-1995/Pef, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber ist zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren in Höhe von 800 S an den O.ö. Verwaltungssenat verpflichtet.

Rechtsgrundlage:

Art.I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Art.II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis, Zl. Ge96-42-8-1995/Pef, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. April 1995, zugestellt am 5. Mai 1995, wurde über den Berufungswerber P.

eine Geldstrafe von 4.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z.9 iVm § 152 Abs.1 und Abs.3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 idgF, iVm § 1 Abs.1 lit.c Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl.Nr. 73/1977 idF LGBl.Nr. 19/1993 verhängt. Demnach habe er als Gewerbeinhaber des Tanzcafes "....." zu verantworten, daß am 19. Februar 1995 das erwähnte Tanzcafe nicht gemäß der Sperrzeiten-Verordnung geschlossen und bis um 05.00 Uhr mehreren Gästen das weitere Verweilen in den Betriebsräumlichkeiten des angeführten Lokales gestattet war.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber am 10. Mai 1995 in offener Frist Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Der Berufungswerber bestritt die ihm vorgeworfene Tat. Er brachte vor, daß am 18. Februar 1995 im Gasthaus seiner Mutter eine Richtfeier stattfand. Anschließend hätten sich seine Mutter und sein Vater in sein Cafe begeben und ihm dann nach 04.00 Uhr bei der Reinigung des Lokales geholfen. Dabei sei die Stereoanlage in Betrieb gewesen.

3. Bei der am 20. Juli 1995 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Berufungswerber D. P. als Beschuldigter sowie als Zeugen Rev.Insp. L. und I. P.

vernommen.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

In der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 1995 hatte Rev.Insp. L. gemeinsam mit Kollegen H. B. Sektorendienst. Um 04.00 Uhr des 19.2.1995 überprüften sie in F. unter anderem die "........". Die Eingangstüre war versperrt, es waren jedoch noch Gäste im Lokal. Um ca. 04.45 Uhr fuhren die Gendarmen erneut vor.

An der Ostseite der "........." befand sich ein kleineres Fenster, das mittlerweile zugemauert wurde. Auf der gegenüberliegenden Seite befand sich eine lichtundurchlässige Vollbautüre. Neben dieser Eingangstüre war ein großes Fenster, das in den Vorraum der Bar weist, angeordnet.

Aus dem Lokal drangen Stimmen von männlichen und weiblichen Personen ins Freie. Rev.Insp. L. klopfte an das ostseitige Fenster. Gleich darauf erschien der Rechtsmittelwerber, schob einen Gegenstand, der bis dahin das gesamte Fenster verdeckte (vermutlich ein Karton oder ein Blech), beiseite und erklärte, ohne das Fenster zu öffnen, daß er niemanden mehr hereinlasse. Auf die ausdrückliche Feststellung des Zeugen, die Gendarmerie wolle eine Kontrolle durchführen, reagierte der Beschuldigte nicht, gab den Gegenstand wiederum vor das Fenster. Am darauffolgenden Tag setzte Rev.Insp. L. den Berufungswerber telefonisch in Kenntnis, daß er eine Anzeige wegen Sperrstundenübertretung machen werde.

4. Zu den erhobenen Beweisen ist folgendes zu bemerken:

Frau I. P. war öfter im Lokal ihres Sohnes (dem Beschuldigten) und glaubte sich erinnern zu können, am besagten Morgen, 19. Februar, um 04.00 Uhr noch im Lokal ihres Sohnes, der "...........", gewesen zu sein. Am Vorabend habe in ihrem Gasthaus eine Gleichenfeier stattgefunden. Ihr Mann, Herr P., der Vater des D. P., habe gegen 02.00 Uhr das Lokal verlassen, da er am selben Tag noch zur Arbeit ins Büro hätte gehen müssen. Sie selbst hätte sich hingegen ausschlafen können, da sie an diesem Tag, ihrer Meinung nach ein Mittwoch, Sperrtag gehabt hätte.

Es steht allerdings fest, daß der 19. Februar 1995 ein Sonntag war. Ihr Mann mußte demzufolge nicht ins Büro gehen und auch das Gasthaus war am Sonntag nicht geschlossen, ganz im Gegenteil, gibt es doch, so die Zeugin, am Sonntag immer einen Frühschoppen. Aus dieser Aussage geht hervor, daß sich die Zeugin I. P. in Wahrheit nicht an dem besagten Morgen (die Tatzeit) erinnern konnte. Eine Verwechslung mit einem anderen Tag ist möglich, da sie des öfteren ihrem Sohn beim Aufräumen des Lokales hilft. Ihrer Aussage kommt daher keinerlei Beweiskraft zu.

Der Beschwerdeführer D. P. hat mehrmals seine Rechtfertigungen geändert.

So bezüglich des ostseitigen Fensters:

Hatte D. P. am 22.3.1995 bei der Vernehmung aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung noch angegeben, "sicherlich nicht aus dem Lokalfenster herausgeschaut zu haben", so taucht in der Niederschrift über die Vernehmung wegen Verständigung vom Ende der Beweisaufnahme erstmals auf, daß das Fenster zugemauert gewesen sein soll. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Oberöster reich gab er zuerst an, daß das Fenster vermutlich im Februar 1995 innen zugemauert wurde, Fensterstock und Fenster seien von außen noch sichtbar gewesen. Das beim Zumauern verwendete Baumaterial sei vermutlich Ytong gewesen. Nach der Zeugeneinvernahme des Rev.Insp. führte er allerdings an, das Fenster sei von einer fixangeschraubten bzw. genieteten Nierosterstahlplatte verdeckt gewesen sei.

Diese so unterschiedlichen Rechtfertigungen lassen den Beschwerdeführer, der ohne rechtliche Konsequenzen sich aus der Verantwortung zu begeben versuchte, nicht glaubhaft erscheinen.

Aber noch weitere Aussagen des Berufungswerbers scheinen nicht glaubwürdig. Wandte der Beschwerdeführer anfangs noch ein, daß die von Rev.Insp. L. wahrgenommenen Stimmen von einem Telefonat stammen könnten, er aber allein im Lokal gewesen sei, so machte er erst in der Berufung geltend, daß am besagten Morgen seine Mutter und sein Vater ihm beim Aufräumen der Bar geholfen hätten. Auch der Widerspruch in der Aussage der Mutter bezüglich der Dauer des Verbleibes des Vaters machen die Behauptungen in der Berufung nicht glaubwürdiger. Der Vater, der laut Berufung des D. P. nach 04.00 Uhr in der Bar gewesen sein soll, ist, so die Aussage der Frau I. P., spätestens um 02.00 Uhr Früh zu Bett gegangen.

Die Rechtfertigung, Rev.Insp. L. könnte ein Telefongespräch gehört haben, ist unhaltbar, da Rev.Insp. L. mehrere Stimmen, darunter auch die Stimmen von Mädchen gehört hat.

Hätte P. wirklich nur telefoniert, wäre aufgrund der Musik nur seine Stimme zu hören gewesen.

Rev.Insp. L. bleibt bei seinen schon in der Anzeige aufgenommenen Aussagen. Er hat die Stimmen mehrerer männlicher und weiblicher Personen wahrgenommen. In der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme vom 5.4.1995 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gab er noch präziser an, daß "mehrere Stimmen, auch Mädchenstimmen gehört wurden".

Daraus läßt sich der Schluß ziehen, daß Gästen noch nach 04.00 Uhr das weitere Verweilen in den Betriebsräumlichkeiten der ".........." gestattet war. Rev.Insp. L.

spricht von Personen im Plural und hat auch Mädchenstimmen, nicht nur eine Mädchenstimme die unter Umständen der Mutter des Rechtsmittelwerbers zuzuordnen wäre, gehört.

Der Beschwerdeführer wußte, daß Gendarmen Einlaß in sein Lokal begehrten und verweigerte diesen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung eindeutig darauf hinweist, daß er noch Gäste in seinem Lokal bewirtete.

Herr D. P. hat daher die ihm zur Last gelegte Tat begangen und dadurch § 368 Z.9 iVm § 152 Abs.1 und Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 BGBl.Nr. 194/1994 idgF, iVm § 1 Abs.1 lit.c der Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl.Nr. 73/1977 idF LGBl.Nr. 19/1993, verletzt, wobei auch die subjektive Tatseite nicht zweifelhaft erscheint.

Bezüglich der Strafhöhe ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für das in Rede stehende Delikt ist in § 368 Einleitungssatz GewO 1994 geregelt und beträgt in Geld bis zu 15.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen (§ 16 VStG).

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat das monatliche Nettoeinkommen von ca. 15.000 S sowie die Sorgepflicht für die Gattin berücksichtigt. Bezüglich des Vermögens in Form eines Betriebsgebäudes im Wert von ca. 1,2 Millionen Schilling nahm sie eine Belastung mit lediglich ca. 1 Million Schilling an. Bei der Verhandlung am 20. Juli 1995 gab der Beschuldigte allerdings an, daß das Betriebsgebäude mit 1,3 Millionen Schilling belastet ist. Angesichts des Gegenwertes des Objektes war dies nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Es liegt auch kein Milderungsgrund vor. Als erschwerend wurde dem Beschuldigen vor der ersten Instanz angelastet, daß der Beschuldigte mit Straferkenntnis vom 21.11.1994, Ge96/147/1994, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung bereits rechtskräftig bestraft wurde. Diese Abstrafung hatte allerdings die Nichterfüllung einer Lärmschutzmaßnahme zum Gegenstand. Zwar haben die Sperrstundenbestimmungen auch den Nachbarschutz im Auge - dies aber nur mittelbar, sodaß von derselben schädlichen Neigung nicht gesprochen werden kann. Ein Schuldausschließungsgrund bzw. sonstige Entlastungsgründe konnten nicht gefunden werden. Die Tat hatte einen hohen Schuldgehalt, zumal, wie der Beschuldigte anführte, er wußte, daß er überprüft wird und die einschreitenden Organe offensichtlich hänseln wollte.

Angesichts der gebotenen Spezialprävention war daher unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände die verhängte Geldund Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls unangemessen und war daher das angefochtene Straferkenntnis auch diesbezüglich zu bestätigen.

Die erfolglose Berufung brachte es auf der Kostenseite mit sich, daß der Beschuldigte kraft Gesetz gemäß § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG einen an der Geldstrafe ausgerichteten 20-%igen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gemäß § 61a AVG iVm § 24 VStG. Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Solche Beschwerden bedürfen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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