Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221260/11/Gu/Atz

Linz, 18.10.1995

VwSen-221260/11/Gu/Atz Linz, am 18. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des K. H. N. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14.6.1995, Ge96-258-1995, mit welchem wegen des Verdachtes der Übertretung der Gewerbeordnung die Beschlagnahme zahlreicher Textilien angeordnet wurde, nach der am 12. Oktober 1995 in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

Die beschlagnahmten Gegenstände sind der das Eigentum ansprechenden L. GesmbH., ..............., ............., auszufolgen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 369 GewO 1994, § 17, § 39 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid zahlreiche Bekleidungsgegenstände, insbesondere Textilien, darunter z.B. kurze Hosen, T-Shirts, Radler-Hosen, Blue Jeans, Latzhosen, Socken, Kleiderschürzen, Jeanshemden, Gürtel und Hemden in Beschlag genommen, weil der Beschuldigte im Verdacht stand, am 8.6.1995 in Ternberg, Ortsteil Schweinsegg, bei verschiedenen Haushalten Textilien zum Verkauf angeboten zu haben, ohne hiefür eine Gewerbeberechtigung besessen zu haben und obwohl das Hausieren mit Waren generell verboten war.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er nur bekannte Landwirte zum Zwecke des Anbietens dieser Waren aufsuchen wollte und er nur durch eine Verwechslung zu einer ihm nicht bekannten Person gelangt sei. Er brauche keinen Gewerbeschein, da er auf Märkten von anderen Marktfahrern gedeckt werde. Bei der Beschlagnahme seien private Sachen dabeigewesen. Diese Gegenstände habe er auf Kommission gehabt und gehörten nicht ihm. Da die Ware nicht ihm gehörte und er nicht hausiert habe, ersucht er um Ausfolgung der beschlagnahmten Sachen.

In einem folgenden Schriftsatz legt er eine Kopie des Lieferscheines der L. GesmbH., .............., .........., vor, aus welchem anläßlich der Ausfolgung der Waren die Nebenabrede hervorgeht, daß die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung, Eigentum des Lieferanten bleibt.

Im Berufungsverfahren hat die L. GesmbH. mittels Schriftsatzes diesen Eigentumsvorbehalt reklamiert und die Ausfolgung der Waren an sie beantragt, zumal diese Waren nicht bezahlt worden seien.

Aufgrund des Beweisverfahrens ergibt sich im Vergleich der Aufzählung des Lieferscheines mit den beschlagnahmten Waren, daß deren Identität glaubhaft erscheint und vom Beschuldigten zwischenzeitig nur wenige Stücke verkauft worden waren.

Wenngleich der Beschuldigte den Vertrieb der Waren an "ihm bekannte Bauern" als nicht der Gewerbeordnung unterliegend verstanden wissen wollte und er im übrigen zugab, keine Gewerbeberechtigung zu besitzen, blieben drei der vier für eine Beschlagnahme notwendigen Erfordernisse bekräftigt und zwar der Verdacht, daß der Beschuldigte ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ein Handelsgewerbe ausgeübt hat, wozu erschwerend hinzukommt, daß er dies im Hausieren tat; ferner war die Notwendigkeit gegeben, die Waren in Beschlag zu nehmen, weil sie ansonsten durch weiteres Verkaufen für den Zugriff nicht mehr zur Verfügung gestanden wären. Somit fand sich das Erfordernis der Sicherung des Verfalles ebenfalls bestätigt. Darüber hinaus steht aufgrund des § 369 GewO 1994 fest, daß die Verwaltungsvorschriften für diese Tat den Verfall der Waren vorsehen.

Gemäß § 17 Abs.1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen von Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

Wiewohl der Beschuldigte im Detailladen der L. GesmbH. schon zuweilen einzelne Warenposten gekauft hatte und den Vertretern dieser GesmbH. somit nicht unbekannt war, so konnte doch im gegenständlichen Fall, als der Beschuldigte im Großhandelsbereich des letzterwähnten Unternehmens sich mit Waren versorgte und gegen Lieferschein ausfolgen ließ, nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden, daß einerseits die Waren noch unbezahlt waren und somit ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Großisten bestand. Andererseits konnte der gesetzliche Vertreter der L. GesmbH. nicht mit hinreichender Sicherheit der nur mit Vorsatz begehbaren Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung oder der Kenntnis der Umstände überführt werden, daß N. die Waren zur Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung verwenden werde. Für die Zukunft erscheint aufgrund der Zustellung der nunmehrigen Entscheidung eine solche Unkenntnis nicht mehr gegeben.

Aus diesem Grunde war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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