Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221264/23/Kl/Rd

Linz, 02.07.1996

VwSen-221264/23/Kl/Rd Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des GMW, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.5.1995, Ge96-403-1994/Ew, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.6.1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß - im Tatvorwurf zum Faktum 2 die Wortfolge "und einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch" zu entfallen hat und - als verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "ad 1) § 366 Abs.1 Z3 erste Alternative iVm § 81 Abs.1, § 74 Abs.2 Z2 und § 370 Abs.3 GewO 1994 und ad 2) § 366 Abs.1 Z3 zweite Alternative iVm § 81 Abs.1, § 74 Abs.2 Z1 und § 370 Abs.3 GewO 1994" zu zitieren ist.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, ds 3.600 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.5.1995, Ge95-403-1994/Ew, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von 1) 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) und 2) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 und Z2 und § 370 Abs.3 GewO 1994 verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der "AAR und Handels GmbH", L, wissentlich geduldet hat, daß von der genannten Gesellschaft in der Betriebsstätte in, am 10.10.1994, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anläßlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, die dortige, ehemalige Betriebsanlage der O.ö. G- und Mgießerei GesmbH, welche mit den ha. Bescheiden Ge-3096/1955 vom 9.12.1955, Ge-967/5-1956 vom 2.1.1957, Ge-968/5-1956 vom 2.1.1957, Ge-1922/3-1958 vom 11.8.1958, Ge-Gl-59/41-2/1959 vom 15.5.1959, Ge-Gl-59/41-1/1959 vom 15.5.1959, Ge-1373/1960 vom 14.7.1960, Ge-Gl-59/41-3/1959 vom 9.10.1959, Ge-634/1-1961 vom 25.7.1961, Ge-634/3-1963 vom 30.9.1963, Ge-634/4-1964 vom 9.4.1964, Ge-634/5-1964 vom 26.5.1964, Ge-634/6-1965 vom 8.1.1965, Ge-634/8-1969 vom 12.5.1969, Ge-634/9-1970 vom 22.6.1970, Ge-634/10-1970 vom 13.8.1970, Ge-634/11-1971 vom 4.10.1971, Ge-634/12-1971 vom 6.10.1971 und Ge-634/13-1977 vom 28.11.1977 gewerbebehördlich genehmigt wurde, 1) ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung geändert wurde, indem konsenslos im Bereich der alten Schlosserei nach Abbruch der Dachkonstruktion eine Filteranlage errichtet wurde - zum Zeitpunkt der Überprüfung war ein Arbeiter mit Schweißarbeiten an der Anlage beschäftigt - und im Bereich der ehemaligen Groninganlage die Maschinenfundamente für einen Schmelzofen fertiggestellt wurden, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch beim Betrieb der konsenslos errichteten Filteranlage und des Schmelzofens bestand, 2) ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung nach erfolgter Änderung betrieben wurde, indem konsenslos ein im Freien aufgestellter Linde Sauerstofftank, Hersteller Nr. 16139, Herstelljahr 1994, Inhalt 25.549 l, zulässiger Betriebsüberdruck 18 bar, samt Verdampfungsanlage zum Zuführen von Sauerstoff beim Schmelzungsvorgang von Aluminium betrieben wurde und in einem bestehenden - mit Heizöl-Leicht befeuerten Drehtrommelofen in der Gießerei Aluminium geschmolzen wurde, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Falle einer Explosion des Sauerstofftanks und einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch beim Betrieb des Drehtrommelofens zum Schmelzen von Aluminium bestand.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten. Insbesondere wurde dargelegt, daß der Bw in die betrieblichen und gewerbebehördlichen Belange der weiteren Betriebsstätte in S in keiner wie immer gearteten Weise eingebunden war. Es sei zwar richtig, daß von der Alumontan im Bereich der ehemaligen Schlosserei teilweise das Dach abgetragen wurde und in die ehemalige Schlosserei eine Filteranlage, welche aus dem Werk K stammt, eingebracht wurde, aber nicht angeschlossen wurde. Ein Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung wurde bei der BH Linz-Land zu Ge-20-12403-1-1994/Zo/Nr gestellt. Es liege daher nur eine genehmigungspflichtige Vorbereitungshandlung vor. Im übrigen könne mit der bloßen Übersiedlung der Filteranlage eine konkrete Eignung der in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO angeführten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen keinesfalls verbunden sein. Gleiches gelte für die Errichtung eines Maschinenfundamentes für einen (zukünftigen) Schmelzofen.

Zu Punkt 2 des Spruches allerdings wurde bereits von der BMG im Herbst 1992 bei der Gewerbebehörde zu Ge-10456/1-1992/Zo/Sk die Genehmigung des Drehtrommel- bzw.

Elipsoidofens und die Errichtung eines Sauerstofftanks beantragt. Diesbezüglich fand auch eine Augenscheinsverhandlung am 2. und 3.11.1992 statt, wobei aber der diesbezügliche Genehmigungsbescheid erst am 9.1.1995 von der BH Linz-Land, also nach Kenntnis von dem nunmehr vorgeworfenen Tatbestand durch die BH Linz-Land, erlassen wurde. Es werde daher Säumnis der Behörde geltend gemacht. Hingegen habe der Bw darauf vertrauen können, daß der Sauerstofftank bereits längst genehmigt sei.

3. Die BH Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, daß ihre Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zur Verteidigung des Straferkenntnisses entbehrlich sei, weil der Sachverhalt einwandfrei erwiesen erscheint.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, eigene Erhebungen, welche dem Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.6.1996, zu welcher bei ordnungsgemäßer Ladung aller Beteiligten der Bw und sein Rechtsvertreter, sowie die Zeugen HS, Dipl.-Ing. DT und RBR Dipl.-Ing. HP erschienen sind.

4.1. Als erwiesen steht fest und wurde vom Bw nicht bestritten, daß zum Tatzeitpunkt (10.10.1994) am im Straferkenntnis angeführten Tatort eine von K verbrachte Filteranlage aufgestellt und Schmelzofenfundamente errichtet wurden, wobei aber ein Betrieb dieser Anlagen noch nicht möglich war. Weiters steht fest, daß der unter Faktum 2 genannte Linde Sauerstofftank mit einem Fassungsvermögen von 25.549 l, Herstelljahr 1994, aufgestellt und auch angeschlossen war und zum Schmelzen von Aluminium im Drehtrommelofen in der Gießerei in Betrieb stand.

Es ist erwiesen, daß für die AAR und Handels GmbH für den Standort K, eine Gewerbeberechtigung ab 11.3.1994 für das Umschmelzen von Leichtmetallen in der Form eines Industriebetriebes bestand und mit Bescheid der BH Wien-Umgebung vom 6.6.1994 mit Wirkung vom 11.3.1994 die Bestellung von WN als gewerberechtlichen Geschäftsführer für den Hauptbetrieb in K zur Kenntnis genommen wurde. Dieser ist mit 28.2.1995 ausgeschieden.

Mit Schreiben vom 17.10.1994 der AAR und Handels GmbH wurde der Betrieb in S als weitere Betriebsstätte an die BH Linz-Land gemeldet und als gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr Dipl.-Ing. DT für diese weitere Betriebsstätte S benannt; letzterer ist mit 9.11.1994 ausgeschieden. An seiner Stelle wurde mit Schreiben vom 1.12.1994 als gewerberechtlicher Geschäftsführer Dipl.-Ing.

R angezeigt und dieser mit Wirkung vom 13.4.1995 von der BH Linz-Land mit Bescheid vom 22.8.1995 zur Kenntnis genommen.

Hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage wurde wegen verschiedener Änderungen ein Gesamtgenehmigungsverfahren beantragt, und es hat eine mündliche Ortsverhandlung am 2.11. und 3.11.1992 stattgefunden. Dieses Verfahren wurde mit Genehmungsbescheid der BH Linz-Land vom 30.8.1994, Ge20-10456-1-1994/Zo/Sk, zugestellt und rechtswirksam mit 9.1.1995 abgeschlossen.

4.2. Eigentümer der Betriebsliegenschaft ist die VKB und es wurde der Betrieb bereits von der BMG als Leasingnehmer geführt. Der Zeuge Dipl.-Ing. DT war bereits beim Vorgängerbetrieb BMG gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer. Weil bei der BMG im August 1994 kein Betriebsvermögen mehr vorhanden war, wurde der Betrieb von der A gepachtet und fortgeführt, wobei Dipl.-Ing. DT in der Zeitspanne August bis Oktober 1994 noch gewerberechtlicher Geschäftsführer der BMG war und als solcher auch am 24.10.1994 den Konkursantrag für die BMG einreichte. Gleichzeitig war er aber auch als Berater und Betriebsführer für die A tätig und beschäftigt. Der gleichzeitigen Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die A stimmte er nicht zu - nach seinen Angaben hatte er keine Kenntnis - bzw. erklärte er nach Kenntniserlangung der Gewerbebehörde, daß er die gewerberechtliche Geschäftsführung nicht übernehmen könne.

Tatsächlich ist er mit Wirkung vom 9.11.1994 aus dem Dienstverhältnis mit der A ausgestiegen.

4.3. Die gegenständliche Filteranlage wurde vom Hauptbetrieb K zur Betriebsstätte S verbracht, dort zusammengesetzt und sollte im Zuge der beabsichtigten Betriebsanlagenerweiterung auf einen Aluschmelzbetrieb in die Betriebsanlage eingebunden werden. Die Maschinenfundamente wurden für einen weiteren Schmelzofen hergestellt, weil die ehemalige Groninganlage als künftige Aluschmelzhalle mit zwei Schmelzöfen vorgesehen war.

Der in der Gießerei befindliche Drehtrommelofen, befeuert mit Heizöl-Leicht und zusätzlicher Sauerstoffzufuhr, wurde bereits vom Vorgängerbetrieb BMG betrieben, vormals mit einem Sauerstofftank von 7.000 l, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen im November 1992 mit einem Inhalt von 1.500 l (dieser war auch Verhandlungsgegenstand) und im Jahr 1994 mit einem Fassungsvermögen von über 25.000 l betrieben. Eine Genehmigung hiefür wurde zwar bei der Behörde beantragt, aber zum Tatzeitpunkt noch nicht erteilt.

Der große Sauerstofftank war zum Tatzeitpunkt an den alten bestehenden Drehtrommelofen in der alten Gießerei angeschlossen und es war dieser Ofen in Betrieb. Durch die Aufstellung eines Sauerstofftanks, insbesondere in der Nähe von brennbaren Teilen - wie im gegenständlichen Fall - ist eine Explosionsgefahr und daher eine Gefährdung von Personen möglich. Durch den Austausch des Sauerstofftanks auf einen größeren kann eine Erhöhung der Kapazität nicht erzielt werden und daher auch keine Erhöhung der Emission aus dem Drehtrommelofen.

4.5. Diese Feststellungen stützen sich auf die Aussagen des Bw selbst sowie auch auf die Aussagen der einvernommenen und glaubwürdigen Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ein Widerspruch der Zeugenaussagen konnte nicht festgestellt werden und stellten sich die Aussagen auch im Hinblick auf den Akteninhalt als schlüssig dar. Sie konnten daher der Entscheidung zugrundegelegt werden.

Hingegen war der vom Bw ins Treffen geführte Dienstvertrag von Dipl.-Ing. DT sowie die weiters beantragte Einvernahme von KR K als Zeugen nicht für die Entscheidung und rechtliche Beurteilung relevant, was nachstehend noch ausgeführt werden wird.

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Z1 das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Nachbarn zu gefährden; Z2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

5.2. Wie bereits die belangte Behörde richtig beurteilt hat, liegen nach der zitierten Gesetzesstelle zwei Fälle strafbarer Tatbestände vor, wobei es sich bei einer konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage um ein Zustandsdelikt, dem Betrieb der Betriebsanlage nach der Änderung ohne entsprechende Genehmigung um ein fortgesetztes Delikt handelt. Es gilt auch im Verhältnis der beiden Tatbestände des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 das Kumulations prinzip (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 2. Auflage, Manz-Verlag, RZ 320; Mache-Kinscher, GewO, 5. erweiterte Auflage, Seite 725 Anm.

13). ISd Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage wurden aber zutreffend die einzelnen Handlungen der Änderung einerseits und des Betriebes nach Änderung andererseits jeweils zu einer Tateinheit zusammengefaßt.

Das Tatbestandsmerkmal "ändern" erfaßt jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Einrichtung verändernde Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage iSd § 81 Abs.1 GewO. Eine Änderung liegt schon dann vor, wenn mit der Errichtung der Baulichkeit begonnen wird (Stolzlechner, RZ 312 mwN sowie Mache-Kinscher, Seite 726, Anm. 21).

Hinsichtlich der Genehmigungspflicht hat die belangte Behörde bei Anwendung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 leg.cit.

nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen, dh sie hatte nicht zu prüfen, ob in Ansehung der Änderung der Betriebsanlage überhaupt oder bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Interessen iSd § 74 Abs.2 Z1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der in § 81 normierten Genehmigungspflicht, nämlich die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Änderung im Hinblick auf die Regelung des § 81, dh die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine solche Änderung handelt, daß sich neue oder größere Auswirkungen iS dieser Regelung ergeben können (vgl. Mache-Kinscher, Seite 726, Anm. 21).

5.3. ISd unbestrittenen, erwiesenen (im Spruch näher dargestellten) Änderungsmaßnahmen bzw. des Betriebes nach Änderung wurde daher jeweils der objektive Tatbestand der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Insbesondere ist die belangte Behörde zu Recht der Auffassung, daß es sich bei dem unter Faktum 1 umschriebenen Tatverhalten nicht bloß um eine strafbare Vorbereitungshandlung handelt, sondern vielmehr bereits um die Tathandlung an sich, weil ja - wie schon oben ausgeführt wurde - jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche oder sonstige verändernde Maßnahme - also jede erste Inangriffnahme - das Tatbestandsmerkmal "ändern" erfüllt und eine Tatausführung bedeutet. Auch wurde die Genehmigungspflicht dieser Änderungsmaßnahmen zu keiner Zeit vom Bw bestritten und stand daher fest. Auch wurde um eine gewerbebehördliche Genehmigung diesbezüglich auch tatsächlich angesucht.

Wird hingegen vom Bw ausgeführt, daß am Tattag, dem 10.10.1994, die Möglichkeit der Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch beim Betrieb der konsenslos errichteten Filteranlage und des Schmelzofens nicht gegeben war, so kann dem Bw mit diesem Argument nicht zum Erfolg verholfen werden, weil die diesbezügliche Anführung der berührten Interessen gemäß § 74 Abs.2 GewO lediglich die Umstände für eine Genehmigungspflicht an sich umschreiben.

Daß aber durch die geänderte Betriebsanlage (gemeint ist die fertiggestellte Anlage und nicht erst die Errichtungshandlungen) die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch konkret gegeben ist, liegt bei der gegenständlichen Betriebsanlage auf der Hand und wurde auch nicht vom Bw bestritten. Es ist daher die Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage iSd obzitierten gesetzlichen Bestimmungen einwandfrei erwiesen.

Ebenso gelten diese Ausführungen für das Faktum 2, nämlich den Betrieb der Betriebsanlage nach Änderung ohne Genehmigung, wobei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig hervorkam und erwiesen wurde, daß das Aufstellen eines wesentlich größeren Sauerstofftanks als ursprünglich geplant ein erheblich größeres Risiko einer Gefährdung von Gewerbeinhaber, beschäftigten Personen und Nachbarn beinhaltet, insbesondere weil der gegenständliche Sauerstofftank in unmittelbarer Nähe von brennbaren Teilen, nämlich beim zum Schmelzen von Aluminium verwendeten Drehtrommelofen situiert ist. Es ist daher auch in diesem Fall eine konkrete Möglichkeit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen iSd § 74 Abs.2 Z1 GewO und daher die Genehmigungspflicht gegeben. Der Linde Sauerstofftank samt Verdampfungsanlage iZm der Aluschmelze war auch Gegenstand des Genehmigungsverfahrens zu Ge-10456-1-1992, wenngleich auch ein wesentlich kleinerer Sauerstofftank beantragt wurde.

Daß hingegen eine tatsächliche Gefährdung oder Beeinträchtigung im Sinn des § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO zum Tatzeitpunkt eingetreten ist, ist nicht Voraussetzung für die Genehmigungspflicht und eine Strafbarkeit nach § 366 Abs.1 Z3 GewO und war daher nicht zu prüfen (vgl. VwGH v.

23.11.1993, Zl. 93/04/0131; 20.12.1994, Zl. 94/04/0162). Daß aber durch die gegenständlichen Änderungsmaßnahmen und den spruchgemäßen Betrieb an sich der Eintritt der genannten Gefährdungen und Beeinträchtigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird selbst vom Bw nicht in Zweifel gezogen.

Es ist daher die Tatbestandsmäßigkeit beider vorgeworfener Verwaltungsübertretungen gegeben.

5.4. Der Bw bestreitet weiters seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer, weil er als gewerberechtlichen Geschäftsführer Dipl.-Ing. DT bestellt habe. Damit ist er nicht im Recht. Gemäß § 39 Abs.4 GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs.2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs.4 angezeigt hat (§ 39 Abs.5 leg.cit.). § 370 Abs.2 GewO bestimmt, daß Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde. Hingegen ist der Gewerbetreibende neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen (§ 370 Abs.3 leg.cit.).

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht eindeutig fest, daß zum Tatzeitpunkt lediglich für den Standort K ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und von der Behörde zur Kenntnis genommen wurde, weshalb sich diese Geschäftsführerbestellung auch auf den Betrieb in S bezog.

Dies deshalb, weil erst mit Schreiben vom 17.10.1994 an die zuständige BH Linz-Land die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte in S gemeldet wurde und gleichzeitig mit dieser Meldung der gewerberechtliche Geschäftsführer Dipl.-Ing. DT namhaft gemacht wurde. Zum Tatzeitpunkt war daher die Geschäftsführerbestellung des Dipl.-Ing. DT noch nicht rechtswirksam. Vielmehr galt die Bestellung des WN als gewerberechtlicher Geschäftsführer weiter. Wie aber das Beweisverfahren im übrigen schlüssig und eindeutig ergeben hat, wußte der Bw über die Maßnahmen und den Betrieb der Betriebsanlage in S und wirkte auch dementsprechend mit.

Weil er daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen (des vorerst strafbaren Geschäftsführers) wissentlich geduldet hat, war er von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht befreit, sondern gemäß § 370 Abs.3 GewO strafbar. Dies legte auch die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis zugrunde.

Daß aber der Bw auf eine vorhandene gewerbebehördliche Genehmigung vertraute, hat das Beweisverfahren nicht erwiesen, sondern wurde er vielmehr vom Mitarbeiter und Berater Dipl.-Ing. T auf die noch ausstehende Bewilligung hingewiesen. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen erschienen nämlich insofern glaubwürdig, als der Zeuge selbst bei den entsprechenden Genehmigungsverhandlungen anwesend war.

Schließlich war er ja gewerberechtlicher Geschäftsführer des Vorläuferunternehmens BMG und für den ordnungsgemäßen Betrieb haftbar.

Weitere Beweise über die Bestellung des Dipl.-Ing. T als gewerberechtlichen Geschäftsführer der A waren daher nicht aufzunehmen, weil zum Tatzeitpunkt eine entsprechende - die Strafbarkeit des Gewerbeinhabers ausschließende - Anzeige an die Gewerbebehörde noch nicht ergangen ist.

Für die Begehung der Übertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer genügt, wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, bereits Fahrlässigkeit, welche ohne weiteres zu vermuten ist, weil es sich bei den genannten Übertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt.

5.5. Eine Spruchkorrektur war aber insofern erforderlich, weil es sich - wie oben ausgeführt - um zwei Delikte handelte, wobei für jedes dieser Delikte die übertretene Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG zu zitieren ist. Weil aber durch das Aufstellen des größeren Sauerstofftanks und durch seinen Betrieb eine Erweiterung der Kapazität und daher eine Mehrbelastung durch Emissionen nicht eintreten kann, hat die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch durch diese Änderung zu entfallen und war daher der Spruch zu Faktum 2 in dieser Hinsicht zu korrigieren.

6. Zu den verhängten Strafen hat der Bw keine geänderten Umstände bekanntgegeben. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis sind daher aufrechtzuhalten. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde bei dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzeskonformer Weise vorgegangen. In Anbetracht dessen, daß die verhängten Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens, nämlich ein Fünftel des Strafrahmens, liegen, sind sie nicht als überhöht zu bezeichnen. Im Hinblick darauf, daß der Betrieb dann geschlossen wurde, waren sie auch aus general- und spezialpräventiven Gründen ausreichend. Es mußte daher das Strafausmaß ebenfalls bestätigt werden.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil der O.ö. Verwaltungssenat ein Erkenntnis der belangten Behörde bestätigt hat, war ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen spruchgemäß gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zu verhängen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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