Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221269/5/Schi/Km

Linz, 03.09.1996

VwSen-221269/5/Schi/Km Linz, am 3. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des W. R., ..................., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J. S. und Mag. W. L., ...................., .................., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.6.1995, Ge96-148-1-1994, wegen einer Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinerlei Strafkostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.6.1995, Ge96-148-1-1994, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe vom 22.10.1994 von 20.00 Uhr bis zumindest 04.00 Uhr des 23.10.1994 auf der Burg P., Ortschaftsbereich P., Gemeinde A., anläßlich eines Musikfestes durch den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken (zB Bier, Wein, Limonade) und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen gegen Abgabe von Entgelt das Gastgewerbe ausgeübt, obwohl er hiezu keine Gewerbeberechtigung besitze. Bei dieser Veranstaltung seien mehr als 700 Personen anwesend gewesen. Für diese Tätigkeit wäre eine Gastgewerbeberechtigung (zB in der Betriebsart Gasthaus) erforderlich gewesen. Diese Tätigkeit sei mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt worden. Der Bw habe dadurch § 366 Abs.1 Z1 iVm §§ 124 Z9 und 142 Abs.1 Z3 und 4 GewO 1994 verletzt.

Deswegen wurde über ihn gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) über ihn verhängt; gleichzeitig wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe von 500 S zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

2. Mit Schriftsatz vom 4.7.1995 hat der Bw gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und unter anderem den ihm angelasteten Verstoß gegen die GewO mit dem Hinweis bestritten, daß für die gegenständliche Veranstaltung Herrn F. K. zu Ge10-171-1994-La-Pi am 11.10.1994 die Sonderbewilligung erteilt wurde, im Rahmen eines Sonderbetriebes das Gastgewerbe auf der Burg P. auszuüben.

Damit sei alleiniger gewerberechtlicher Verantwortlicher Herr F. K.

3.1. Nach Einlangen der Berufung hat die Strafbehörde noch weitere Erhebungen durchgeführt, und zwar die Einvernahme der Zeugen H. K. und C. K. im Rechtshilfeweg sowie Herrn F.

K., Inhaber der Brauerei H., Firma C. K. in ................., zur Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme veranlaßt.

Dennoch hat die Strafbehörde nach Durchführung dieser ergänzenden Erhebungen keine Berufungsvorentscheidung erlassen sondern - als nunmehr belangte Behörde - mit Schreiben vom 22.8.1995 die Berufung samt Strafakt dem O.ö.

Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Mit Schreiben vom 4.6.1996 wurde dem Bw zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters das von der BH Rohrbach nach Einlangen der Berufung durchgeführte weitere Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht; mit Schriftsatz vom 10.6.1996 gab der Bw eine abschließende Äußerung dahingehend ab, daß die ergänzenden Zeugenaussagen ebenfalls bestätigen, daß der Beschuldigte nicht als gewerberechtlich Verantwortlicher herangezogen werden könne, weil hinsichtlich der gegenständlichen Veranstaltung Herr K. eine rechtskräftig erteilte Bewilligung gemäß § 148 Abs.3 GewO innehatte.

3.3. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungs senat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Da schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 124 Z9 GewO 1994 handelt es sich beim Gastgewerbe im Sinn des § 142 um ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe.

Gemäß § 142 Abs.1 GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen (Z3) und den Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen (Z4).

Gemäß § 148 Abs.3 GewO 1994 darf ein Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen udgl.) ausgeübt werden. Eine solche Ausübung eines Gastgewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde. Das Bewilligungsansuchen hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Gewerbeausübung zu enthalten. Die Bewilligung darf nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erteilt werden. Weiters darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn nicht Rechtsvorschriften die beabsichtigte Gewerbeausübung im angegebenen Standort verbieten, wenn die für die Besucher bestimmten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht auf Flächen gelegen sind, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen aufgrund von Rechtsvorschriften unzulässig ist, wenn die veranstaltungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausübung des Gastgewerbes die einschlägigen gesundheitsrechtlichen, lebensmittelrechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und wenn die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

4.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß am 22.10.1994 ab 20.00 Uhr auf der Burg P. ein Musikfest stattfand. Für dieses Musikfest wurde vom Bürgermeister der Gemeinde A. mit Bescheid vom 30.9.1994, Sich-55-1994, eine Veranstaltungsbewilligung der Firma ".........." in Rohrbach erteilt. Bei den (veranstaltungsrechtlichen) verantwortlichen Personen, die offenbar unter dem Namen "....................." auftraten, handelt es sich (entsprechend der Gendarmerieanzeige vom 4.11.1994) um den Berufungswerber W. R. sowie H. K. und C. K.

Mit Schreiben vom 19.9.1994 hat F. K. als Gastgewerbetreibender ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur vorübergehenden Ausübung des Gastgewerbes außerhalb des Gewerbestandortes gemäß § 153 Abs.2 GewO eingebracht. Der Text dieses Ansuchens lautete wie folgt:

"Die '..........', 4150 Rohrbach, veranstaltet in der Zeit vom 22.10.1994 bis 23.10.1994 ein Musikfest. Ich wurde vom Veranstalter gebeten, anläßlich dieses Festes im vorerwähnten Standort das Gastgewerbe auszuüben. Es ist beabsichtigt, das Gastgewerbe im Rahmen der Bewilligung wie folgt auszuüben ...." Aufgrund dieses Ansuchens hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 11.10.1994, Ge10-171-1994-La-Pi, dem F. K., ..................., ..............., die diesbezügliche Sonderbewilligung nach § 148 Abs.3 GewO 1994 unter insgesamt 39 verschiedenen Auflagen und Bedingungen erteilt.

4.3. Aufgrund der diesbezüglichen erteilten Sonderbewilligung nach § 148 Abs.3 GewO 1994 war hinsichtlich sämtlicher gewerberechtlicher Belange der gegenständlichen Veranstaltung einzig und allein der Bewilligungsinhaber F.

K. gewerberechtlich verantwortlich.

Es war daher schon aus logischen Gründen verfehlt, dem Berufungswerber vorzuwerfen, er habe anläßlich des gegenständlichen Musikfestes das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt, obwohl eben für dieses Musikfest Herrn F. K. eine Sonderbewilligung gemäß § 148 Abs.3 GewO 1994 rechtskräftig erteilt wurde. Falls dabei irgendwelche Übertretungen der GewO festzustellen waren, wäre einzig und allein der Bewilligungsinhaber F. K. gewerberechtlich verantwortlich und somit zu bestrafen gewesen; allenfalls hätte dem Berufungswerber eine Beihilfe (vorsätzliche Veranlassung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung durch einen anderen) angelastet werden können.

4.4. Da somit der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Die Aufhebung und Einstellung bewirkte auf der Kostenseite, daß der Bw keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Dr. Schieferer

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