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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221276/5/Kl/Rd

Linz, 06.11.1995

VwSen-221276/5/Kl/Rd Linz, am 6. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A V, vertreten durch RA Dr. T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19.7.1995, Ge96/121/1992, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis (Spruchabschnitt I.) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt jede Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19.7.1995, Ge96/121/1992, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z26 GewO 1973 (in zwei Fällen) verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M GesmbH, F, M , dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, daß die mit Bescheid der BH Braunau/Inn vom 11.12.1991, Ge-0603-5162/La., gemäß § 79 Gew0 1973 betreffend die Betriebsanlage auf der Grundparz. , KG M, Gemeinde M, vorgeschriebenen Auflagepunkte 1. Punkt 4:

glatte Halleninnenoberflächen, insbesondere stirnseitig, sind mit schallabsorbierenden Materialen zu verkleiden, sowie 2. Punkt 5:

an der Hallendecke sind in verschiedenen Bereichen Baffeln anzubringen, entgegen Auflagenpunkt 6, wonach die Auflagen bis längstens 31.01.1992 zu erfüllen sind und dies der BH Braunau/Inn bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen ist, im Zeitraum von 01.02.1992 bis zumindest 24.11.1992 nicht eingehalten wurden.

Im Spruchabschnitt II wurde ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen Spruchabschnitt I des zitierten Straferkenntnisses wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher geltend gemacht wurde, daß fahrbare Schallschutzwände angekauft, nämlich sechs Stück, und neben den Maschinen aufgestellt wurden, womit eine bessere Schalldämmung bewirkt wurde, als mit der Verkleidung iSd Auflagepunkte 4 und 5 des Bescheides vom 11.12.1991. Auch wurde von der Gewerbebehörde dieser Schallschutz für ausreichend befunden, weswegen seines Erachtens diese Auflagepunkte im genannten Bescheid hinfällig seien. Die angeschafften und aufgestellten Lärmschutz maßnahmen hätten auch gefruchtet, was in einer nachfolgenden Lärmmessung auf dem Nachbargrundstück festgestellt wurde und auch im gewerberechtlichen Bewilligungsakt der BH Braunau/Inn ersichtlich sei. Weiters wurde angeführt, daß der Berufungswerber seit 8.9.1994 nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der M GesmbH sei.

Auch wurde auf die neue Rechtslage, welche anzuwenden sei, nämlich GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994, hingewiesen.

Schließlich wurden, weil dies im Verfahren erster Instanz nicht möglich war, die persönlichen Verhältnisse in der Berufung angegeben.

3. Die BH Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Äußerung abgegeben. Über Ersuchen hat sie weiters einen Firmenbuchauszug und den bezughabenden Administrativakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt.

4. Weil bereits aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit den ergänzenden Erhebungen ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (gemäß § 1 Abs.1 VStG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnung nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

5.2. Laut Administrativakt wurden dem Berufungswerber mit Bescheid der BH Braunau/Inn vom 11.12.1991, Ge-0603-5162/La, gemäß § 79 GewO 1973 Auflagen betreffend die Betriebsanlage auf der Grundparz. 1242/2, KG Mattighofen, Gemeinde Mattighofen, vorgeschrieben; ua die Auflage 4. "glatte Halleninnenoberflächen, insbesondere stirnseitig, sind mit schallabsorbierenden Materialien zu verkleiden." und Auflage 5. "zur weiteren Reduzierung des Halleninnenpegels sind an der Hallendecke in verschiedenen Bereichen Baffeln anzubringen." Auflage 6 "Die unter den Punkten 1 bis 5 angeführten Maßnahmen sind bis längstens 31.1.1992 auszuführen und dies ist bis längstens zu diesem Zeitpunkt der BH Braunau/Inn schriftlich anzuzeigen".

Dem Berufungswerber wurde nunmehr vorgeworfen, daß in dem festgelegten Zeitraum die zitierten Auflagepunkte 4 und 5 nicht eingehalten bzw. erfüllt wurden. Dies geschah zu Unrecht.

5.3. Wie bereits in der Berufung vorgebracht wurde und auch aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ersichtlich ist, beruhte der Tatvorwurf auf einer gewerbebehördlichen Überprüfung der BH Braunau/Inn am 21.5.1992, anläßlich welcher Begehung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen vom Amt der o.ö. Landesregierung, UA Lärm- und Strahlenschutz, festgestellt und in der Niederschrift im Befund unter Punkt a) festgehalten wurde: "Die Auflagenpunkte 4 und 5 wurden nicht durchgeführt. Es ist hierzu jedoch festzustellen, daß aufgrund der bei der Kontrollmessung des Amtes der o.ö.

Landesregierung ermittelten Betriebslärmemissionen die Ausführung dieser Auflagenpunkte nicht erforderlich erscheint".

Bei dieser Überprüfung war auch der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer anwesend.

Aufgrund der am 21.5.1992 durchgeführten Lärmmessungen wurde ein Gutachten vom 18.8.1992, San-200.848/4-1992/Gm, welches dem Administrativakt Ge-0603/5162/La, beigelegt ist, erstattet und dieses kam zu dem Schluß, daß die Meßwerte eindeutig unter den Grenzwerten liegen und auch aus ärztlicher Sicht eine Gesundheitsgefährdung oder eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn unter Zugrundelegung des Lärmmeßberichtes vom April 1992 und der Beobachtungen beim Lokalaugenschein am 21.5.1992 nicht ableitbar ist.

Daraus ergibt sich aber für den verantwortlichen Berufungswerber, daß zwar - formal gesehen - die Auflagenpunkte 4 und 5 des Bescheides vom 11.12.1991 nicht erfüllt wurden, daß aber - durch andere mittlerweile gesetzte Maßnahmen - diesen Auflagenpunkten im Grunde der Aussagen der Amtssachverständigen die rechtliche Grundlage entzogen ist. Zusätzliche Auflagen iSd § 79 Abs.1 GewO können nämlich nur zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen vorgeschrieben werden, und nur wenn sie zur Erreichung dieses Schutzes erforderlich sind.

Wie sich aber aus dem Befund des Amtssachverständigen anläßlich der Überprüfung am 21.5.1992 ergibt, ist aufgrund der bereits gesetzten Maßnahmen und der sich daraus ergebenden Meßergebnisse die Ausführung dieser Auflagenpunkte "nicht erforderlich". Aufgrund dieser Feststellung fehlt es daher an der subjektiven Vorwerfbarkeit, welche eine notwendige Voraussetzung für die Strafbarkeit darstellt, und führt dies daher dazu, daß der Tatbestand nicht begangen wurde.

5.4. Im übrigen war - wie schon festgestellt wurde - der Berufungswerber bei dieser behördlichen Überprüfung und den Feststellungen des Amtssachverständigen anwesend und er konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß er die Auflagenpunkte 4 und 5 nicht mehr im formalistischen Sinne des Bescheides zu erfüllen hätte. Es hat sich daher der Berufungswerber zu Recht in der Auffassung bestärkt gefühlt, daß er bereits alle Auflagen erfüllt hätte. Er hat sich daher in einem Irrtum darüber befunden, daß er die Auflagenpunkte 4 und 5 des Bescheides vom 11.12.1991 noch nicht erfüllt habe. Auch dieser Umstand wirkt schuld- und daher strafbefreiend. Aus diesen Gründen war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der zwei Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren, weil keine Verwaltungsübertretung vorliegt, einzustellen.

5.5. Im übrigen wird aber die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß es gegenständlich an einem geordneten Ermittlungsverfahren, wie es für die Erlassung eines Straferkenntnisses erforderlich ist, fehlt, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, weil ein Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt wurde, und andererseits nach der ständigen VwGH-Judikatur es iS einer konkretisierten Tatumschreibung erforderlich ist, bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z26 GewO neben der Zitierung der Auflagenpunkte und des diesbezüglichen Bescheides auch jene konkreten Umstände in den Spruch aufzunehmen, worin das Nichterfüllen bzw. Nichteinhalten der Auflage gelegen ist.

Hingegen kam den weiteren Berufungsausführungen hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Verantwortlichkeit keine Berechtigung zu, weil für eine Verwaltungsübertretung entgegen der Berufungsbehauptung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat maßgeblich ist (§ 1 Abs.1 VStG) und auch die Geschäftsführereigenschaft und daher die Verantwortlichkeit sich nach dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Tat richtet. Daß aber der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der M GesmbH war, wurde in der Berufung nicht bestritten.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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