Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221281/2/Kl/Rd

Linz, 11.09.1996

VwSen-221281/2/Kl/Rd Linz, am 11. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des GW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.9.1995, Ge96-91-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Schärding vom 12.9.1995, Ge96-91-1995, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Punkt 11 des Bescheides der BH Schärding vom 26.3.1993, Ge-1593-1991, verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P F GesmbH, welche im Standort W die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z11 GewO 1994 besitzt, zu verantworten hat, daß, wie anläßlich einer am 24.7.1995 in der gewerblichen Betriebsanlage in W durchgeführten Überprüfung festgestellt worden ist, die Auflage 11. des Bescheides der BH Schärding vom 26.3.1993, Ge-1593-1991 ("Nicht für den menschlichen Genuß bestimmtes Fleisch ist sofort in von Rost freie, dicht verschließbare Behältnisse einzubringen. Diese Behältnisse sind verschlossen zu halten und im versperrbaren mit selbstschließender Tür ausgestatteten Konfiskatraum unmittelbar bis zur Entsorgung durch die TKV-Regau so kühl und auf eine Weise zu lagern, daß eine Geruchsentwicklung und ein Befall mit Schädlingen wie Insekten, Nagetieren hintangehalten wird. Unmittelbar nach jeder Entleerung sind die Behältnisse zu reinigen und zu desinfizieren.") nicht eingehalten wurde, weil sich im Konfiskatraum ein Stahlbehälter mit Konfiskaten befand, welcher lediglich mit einem Holzbretterdeckel abgedeckt war.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die rechtliche Beurteilung des Straferkenntnisses angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß der Auflagenpunkt 11 erfüllt sei, weil ein rostfreier Blechbehälter verschließbar zur Verfügung stehe, ein eigener Konfiskateraum entsprechend kühl bereitgestellt sei und selbstschließende Türen angebracht seien, diese auch versperrbar.

Nach Abschluß der Fleischarbeiten am Vormittag werden die angefallenen Abfälle in den Konfiskateraum verbracht und in den bereitgehaltenen Behälter geleert, der während des Befüllens, weil der Deckel weder mit einer Kippeinrichtung noch mit Schanieren versehen ist und daher neben dem Behälter abgesetzt wird, in der Zeit des Befüllens von etwa 2 Stunden offensteht. Der Raum selbst sei aber jedenfalls verschlossen. Im übrigen müsse eine stichprobenartige Kontrolle sowie das Aushändigen von Vorschriften an die Dienstnehmer und entsprechende Anweisungen ausreichen.

Schließlich habe die Behörde im Straferkenntnis nicht angegeben, welche Maßnahmen vom Bw sonst noch hätten gesetzt werden müssen. Es hat daher der Bw für den Zeitraum der Befüllung entschlossen, daß von den Mitarbeitern der Holzdeckel angebracht wird. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die BH Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

4. Weil der Bw lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hat und im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal eine solche auch nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

Weil die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat, das Ergebnis der Entscheidung zugrundegelegt hat, der Sachverhalt vom Bw im gesamten Verfahren unbestritten blieb, ist daher auch im nunmehrigen Verfahren als erwiesen zugrundezulegen, daß zum im Spruch angeführten Tatzeitpunkt das im Konfiskateraum befindliche Behältnis mit Konfiskaten nur mit einem Holz bretterdeckel abgedeckt war und daher nicht dicht verschlossen gehalten wurde.

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der BH Schärding vom 26.3.1993, Ge-1593-1991, wurde der P F GesmbH in W/I. , die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung in W auf dem Grundstück und der KG W unter Auflagen erteilt, wobei gemäß Auflage 11 festgelegt wurde, daß nicht für den menschlichen Genuß bestimmtes Fleisch sofort in von Rost freie, dicht verschließbare Behältnisse einzubringen ist und diese Behältnisse verschlossen zu halten sind und ... .

Daß dieser Auflage zum im Spruch angeführten Zeitraum nicht entsprochen wurde, wurde vom Bw zu keiner Zeit bestritten.

Es ist daher der objektive Tatbestand der obzitierten Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.2. Der Bw verteidigt sich zunächst im Verfahren erster Instanz damit, daß der dicht verschließbare Deckel des Stahlbehältnisses im Konfiskateraum zu schwer sei, weshalb er von seinen Arbeitnehmern nicht ständig abgehoben werden könne und daher der Holzdeckel für körperlich nicht so starke Arbeitnehmer aufgebracht wurde. In der nunmehrigen Berufung wird als Rechtfertigung dargelegt, daß das gegenständliche Behältnis zum Tatzeitpunkt befüllt worden ist und daher der Deckel abgenommen wurde und ein Holzdeckel angebracht wurde.

Während sich der Bw als Beschuldigter in jeder Richtung hin verteidigen kann und nicht der Wahrheitspflicht unterliegt, und daher unterschiedliche Begründungsvarianten für sein Verhalten bot, so kann dieses Vorbringen den Bw nicht entlasten. Zum einen handelt es sich um eine Auflage in einem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid (Änderungsbescheid), welche auch bestimmt genug ist, daß sie sofort befolgt werden kann, zum anderen hat der Bw im Fall, daß er von der durch den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid eingeräumten Berechtigung Gebrauch macht, die darin enthaltenen Aufträge auch einzuhalten. Danach ist der zum Zeitpunkt der Tat vorgefundene Holzbretterdeckel nicht geeignet, das Behältnis als dicht verschließbar darzustellen und wurde daher der Auflage nicht entsprochen. Ein Entlastungsnachweis ist damit nicht gelungen, zumal ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wenn daher sich der Bw weiters in seinen Ausführungen darauf stützt, daß er die Vorschriften (gemeint wohl den Bescheid) seinen Dienstnehmern ausgehändigt habe und entsprechende Anweisungen zur Einhaltung gegeben habe und daß stichprobenartige Kontrollen seiner Mitarbeiter auslangen müßten, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH reichen nämlich Weisungen und stichprobenartige Kontrollen nicht aus, sondern es hätte der Bw ein wirksames Kontrollsystem initiativ darzulegen und auch geeignete Beweise hiefür vorzubringen gehabt. Ein solches Kontrollsystem wurde jedoch nicht einmal behauptet (vgl. VwGH vom 18.9.1987, 86/17/0021, Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, S.718 mN, VwGH vom 21.1.1988, 87/08/0230). Entgegen den weiteren Berufungsausführungen obliegt es aber nicht der Behörde, die zu treffenden Maßnahmen konkret aufzuzeigen (ständige Judikatur des VwGH). Es hat daher der Bw die Tat auch subjektiv zu verantworten.

5.3. Das Strafausmaß wurde vom Bw nicht angefochten. Die belangte Behörde hat nach den Grundsätzen des § 19 VStG alle objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe berücksichtigt und ihrer Strafentscheidung zugrundegelegt. Weitere Bemessungsgründe sind im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom Bw nicht vorgebracht. In Anbetracht des Unrechtsgehalts der Tat sowie einer rechtskräftigen einschlägigen Verurteilung des Bw ist die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen, die dem Straferkenntnis zugrundegelegt wurden, angepaßt. Sie liegt übrigens im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt nur 1/10 des gesetzlichen Höchststrafmaßes. Sie ist daher auch aus dieser Sicht nicht überhöht, sondern im Gegenteil erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Im übrigen ist sie auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Es war daher auch die verhängte Strafe zu bestätigen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, aufzuerlegen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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