Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221288/2/Kl/Rd

Linz, 11.09.1996

VwSen-221288/2/Kl/Rd Linz, am 11. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des GW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.10.1995, Ge96-99-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Schärding vom 16.10.1995, Ge96-99-1995, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Punkt 16 des Bescheides der BH Schärding vom 26.3.1993, Ge-1593-1991, verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P F GesmbH, welche im Standort W die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z11 GewO 1994 besitzt, zu verantworten hat, daß die Auflage 16. des Bescheides der BH Schärding vom 26.3.1993, Ge-1593-1991 ("sämtliche Türen und Fenster sind in den Nachtstunden in geschlossenem Zustand zu halten"), mit welchem die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung in W/I. auf GstNr. und , KG W/I., erteilt worden ist, nicht eingehalten wurde. Wie anläßlich der Überprüfungen am 21.8.1995, 00.45 Uhr sowie am 22.8.1995, 04.15 Uhr, festgestellt wurde, war eine Oberlichte in der Metzgerei geöffnet und waren am 31.8.1995 um 04.05 Uhr 2 Oberlichten in den Innenhof gekippt sowie eine Schiebetüre geöffnet bzw. um 05.30 Uhr 2 Oberlichten gekippt, sodaß zu diesen Zeiten Maschinenlärm deutlich wahrgenommen werden konnte.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, daß von der belangten Behörde ein direkter Zusammenhalt zwischen dem Offenhalten von Fenstern und dem Maschinenlärm hergestellt wurde, weil die Auflage dem Nachbarschutz diene. Schließlich sei ein Lüftungssystem nur bei voller Betriebslast während der Nachtstunden erforderlich; weil aber die Nachtschicht nie ausgeübt wurde, sei die Belüftung über Fenster und Türen vollkommen ausreichend. Im übrigen wurde eine Beeinträchtigung von Nachbarinteressen nicht vorgeworfen und nicht erwiesen. Im übrigen seien im § 367 Z25 GewO 1994 eine Unmenge von Paragraphen zitiert, und es wird daher die Behörde ersucht, "neben der Konkretisierung der Tat auch die Verletzung der Rechtsvorschriften zu konkretisieren".

3. Die BH Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme eine chronologische Darstellung der bisherigen gewerbebehördlichen Überprüfungen gegeben.

4. Weil sich die Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung im bekämpften Straferkenntnis richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

Der O.ö. Verwaltungssenat hat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden und wurde das Ermittlungsergebnis auch in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit der Aktenlage übereinstimmend dargestellt, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Auch hat der Bw zum Sachverhalt nichts vorgebracht und keine Beweise angeboten.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

5.2. Im Grunde einer mündlichen Lokalverhandlung wurde mit Bescheid der BH Schärding vom 26.3.1993, Ge-1593-1991, die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung in W auf dem Grundstück und der KG W nach Maßgabe der bei der mündlichen Lokalverhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen unter Auflagen erteilt. Nach Auflagenpunkt 16 dieses Genehmigungsbescheides sind sämtliche Türen und Fenster in den Nachtstunden in geschlossenem Zustand zu halten. Aus Auflagenpunkt 19 ist ersichtlich, daß als Nachtzeit die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr definiert ist.

Wie aus dem Verfahren erster Instanz ersichtlich und vom Bw in keinster Weise bestritten ist, waren zu den im Spruch angeführten Tatzeitpunkten eine bzw. zwei Oberlichten sowie eine Schiebetür geöffnet. Damit steht unstrittig fest, daß der vorzitierten Auflage 16 des Änderungsbescheides nicht entsprochen wurde. Es ist daher der objektive Tatbestand einwandfrei erfüllt.

5.3. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Bw die Verwaltungsübertretung zu verantworten. Da die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, war Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, zudem der Bw nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Ein entsprechender Nachweis ist dem Bw nicht gelungen.

5.3.1. Die ausführlichen und weitschweifigen Ausführungen des Bw, daß durch das Ausdringen von Maschinenlärm Nachbarn nicht beeinträchtigt worden seien, geht insofern ins Leere, als eine Verletzung von Nachbarinteressen nicht Voraussetzung für den Straftatbestand ist und daher eine tatsächliche Nachbarbeeinträchtigung nicht zu ermitteln und nachzuweisen ist. Dies gehört in das bereits vorausgegangene und bereits rechtskräftig abgeschlossene Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Es darf eine Betriebsanlagengenehmigung nämlich nur erteilt werden, wenn unter bestimmten Auflagen die Nachbarinteressen gewahrt bleiben. Als solche Auflage ist auch die gegenständliche zu betrachten. Sollte sich hingegen der Bw gegen die Auflage an sich richten, so wäre dazu aber nur ein Rechtsmittel gegen den Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid geeignet. Im Wege des Strafverfahrens ist eine rechtskräftig erteilte und bestimmte Auflage nicht mehr anfechtbar.

5.3.2. Auch das übrige Berufungsvorbringen hinsichtlich einer Abluftführung kann den Bw nicht entlasten. Dies wäre ebenfalls in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abzuhandeln. Jedenfalls ist eine solche Anlage nicht Gegenstand der gegenständlichen Bescheidauflage.

5.4. Was jedoch die vom Bw aufgezeigte Konkretisierung anlangt, so hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis in ausreichender Weise iSd Judikatur des VwGH den Konkretisierungsanforderungen an den Spruch entsprochen.

Auch die Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften ist einwandfrei. Die vom Bw im § 367 Z25 GewO 1994 vorgefundenen zitierten Bestimmungen sind jene Rechtsgrundlagen, die bei der Erlassung des im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid zugrundeliegen, insbesondere jedoch die Bestimmungen der §§ 74 bis 81 GewO.

Rechtliche Ausführungen zur Erlassung des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides vom 26.3.1993, Ge-1593-1991, sind hingegen nicht erforderlich, da dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist und der unabhängige Verwaltungssenat an diesen gebunden ist. Er ist daher unangefochten dem nunmehrigen Strafverfahren zugrundezulegen.

Es war daher der Schuldspruch zu bestätigen.

5.5. Der Bw hat das Strafausmaß nicht angefochten. Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG berücksichtigt und der Strafbemessung zugrundegelegt. In Anwendung der objektiven und subjektiven Bemessungsgründe kann daher nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat.

Vielmehr hat sie die Erschwerungs- und Milderungsgründe abgewogen und die persönlichen Verhältnisse des Bw zugrundegelegt. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepaßt.

Im übrigen befindet sie sich im unteren Bereich des Strafrahmens und ist auch diesbezüglich nicht überhöht. Im Hinblick auf spezialpräventive Aspekte, nämlich um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten, war sie aber unbedingt erforderlich.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war dem Bw zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, aufzuerlegen (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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