Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221291/2/Kl/Rd VwSen221292/2/Kl/Rd VwSen221293/2/Kl/Rd VwSen221298/2/Kl/Rd

Linz, 09.12.1996

VwSen-221291/2/Kl/Rd VwSen-221292/2/Kl/Rd VwSen-221293/2/Kl/Rd VwSen-221298/2/Kl/Rd Linz, am 9. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FW, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.9.1995, GZ:

502-32/Li/We/10, 150, 218 und 291/94, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - in der Präambel des Spruches die Wortfolge "mit dem Sitz in Linz, H" zu entfallen hat und - die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG jeweils im Tatzeitraum bis 18.3.1994 "§ 367 Z26 GewO 1973 idF vor der Wiederverlautbarung, BGBl.Nr.

194/1994 iVm ..." und im Tatzeitraum ab dem 19.3.1994 "§ 367 Z25 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 idgF, iVm ..." zu lauten hat.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 5.700 S, ds 20 % der verhängten Strafen, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.9.1995, GZ: 502-32/Li/We/10, 150, 218 und 291/94, wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) 2) 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden), 3) 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) 4) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) und 5) 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z26 bzw. Z25 GewO verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der FW G GesmbH & Co KG, mit dem Sitz in Linz, H, welche Betreiberin des Lokals "S" im Standort Linz, H, ist, und somit als gewerberechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, daß im oa Lokal "S" 1) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 29.12.1987, GZ 501/W-822/87, unter Punkt 24) vorgeschriebene Auflage, wonach "die Musikanlage so zu betreiben ist, daß die allgemeine Sprachverständlichkeit im Gastlokal nicht wesentlich gestört wird und in Raummitte ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 65 dB nicht überschritten wird und dies durch Einbau eines plombierten Leistungsbegrenzers sicherzustellen ist", in der Zeit von 25.12.1993 bis 17.3.1994, nämlich a) am 25.12.1993, um 0.55 Uhr und um 2.15 Uhr nicht eingehalten wurde, indem eine verbale Verständigung im Lokal - auch schreiend - kaum möglich war; b) am 6.2.1994, um 08.15 Uhr nicht eingehalten wurde, indem laute aus dem oa Lokal dringende Musik bereits nächst dem Haus H wahrnehmbar und im oa Lokal selbst eine Kommunikation nur mehr durch lautes Schreien möglich war; c) am 17.3.1994 nicht eingehalten wurde, indem bei CD-Betrieb ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von etwa 84 dB ungefähr in der Mitte des vorderen Teiles des Lokales gemessen wurde; die Überschreitung der behördlich genehmigten Lautstärke wurde offensichtlich durch gewaltsames Entfernen der mechanischen Verriegelung des Volume-Drehreglers auf dem als Vorverstärker eingesetzten Verstärker Hamann-Cardon HK6500 verursacht. Der Kunststoffklotz, der bei der letzten behördlichen Plombierung auf der Frontplatte des Verstärkers vor dem Volume-Regler mittels Superkleber angeklebt worden war, wurde offensichtlich durch rohe Gewalt entfernt. Spuren dieser mechanischen Verriegelung waren noch auf der Frontplatte des Verstärkers erkennbar; 2) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 29.12.1987, GZ 501/W-822/87, unter Punkt 26) vorgeschriebene Auflage, wonach "der Eingangsbereich als Schallschleuse auszuführen ist, wobei die beiden Eingangstüren mit automatischen Türschließern zu versehen sind, deren Funktion nicht beeinträchtigt werden darf (Verkeilung oder ähnliches ist unzulässig) ...", in der Zeit von 25.12.1993 bis 5.9.1994, nämlich a) am 25.12.1993 um 0.55 Uhr und um 2.15 Uhr, b) am 6.2.1994 um 08.15 Uhr, c) am 5.5.1994 um 22.45 Uhr, d) am 11.5.1994, von 23.00 Uhr bis 23.45 Uhr, e) am 14.5.1994, von 23.20 Uhr bis 23.35 Uhr, f) von 12.8.1994, 23.00 Uhr bis 13.8.1994, 02.40 Uhr, g) am 22.8.1994, von 01.30 Uhr bis 01.45 Uhr, h) von 5.9.1994, 23.49 Uhr bis 6.9.1994, 00.07 Uhr nicht eingehalten wurde, indem zu dem unter a) angeführten Zeitpunkt sowohl die innere als auch die äußere Türe der Schallschleuse geöffnet, die innere Türe durch eine Gummimatte in geöffneter Stellung fixiert war, zu dem unter b) angeführten Zeitpunkt die Innentür der Schallschleuse in offenem Zustand verkeilt war, zu dem unter c) angeführten Zeitpunkt beide Türen der Schallschleuse geöffnet waren und der Selbstschließer dadurch außer Funktion gesetzt war, daß die Türe jeweils mit der Fußmatte in offener Stellung festgeklemmt war, zu den unter d) bis f) angeführten Zeitpunkten die Lokaleingangstüren ständig geöffnet waren (die 1. Tür mittels Fußmatte, die 2. Tür mittels Türstopper), zu dem unter g) angeführten Zeitpunkt beide Eingangstüren durch Holzkeile offengehalten wurden sowie zu dem unter h) angeführten Zeitpunkt die Lokaleingangstüren ständig geöffnet waren (1. Tür aufgespreizt, 2. Tür mittels Türstopper fixiert); 3) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 29.12.1987, GZ 501/W-822/87, unter Punkt 27) vorgeschriebene Auflage, wonach "alle anderen Fenster und Türen der Betriebsanlage während der Betriebszeit dauerhaft geschlossen zu halten und so auszuführen sind, daß ein Öffnen durch Unbefugte nicht möglich ist", in der Zeit von 25.12.1993 bis 5.9.1994, nämlich a) am 25.12.1993, um 0.55 Uhr und 2.15 Uhr, b) am 6.2.1994, um 08.15 Uhr, c) am 11.5.1994, von 23.00 Uhr bis 23.45 Uhr, d) am 14.5.1994, von 23.20 Uhr bis 23.35 Uhr, e) am 8.7.1994, um 23.00 Uhr, f) am 1.8.1994, von 00.12 Uhr bis 00.40 Uhr, g) von 12.8.1994, 23.00 Uhr bis 13.8.1994, 02.40 Uhr, h) von 5.9.1994, 23.49 Uhr bis 6.9.1994, 00.07 Uhr, nicht eingehalten wurde, indem zu dem unter a) angeführten Zeitpunkt die hofseitigen Fenster geöffnet waren, zu dem unter b) angeführten Zeitpunkt das im hinteren Bereich des oa Lokales befindliche Fenster, welches zum Hof führt, mit normalen Fensterbeschlägen versehen war, sodaß dieses durch Unbefugte jederzeit geöffnet werden konnte, zu den unter c), d), f) und g) angeführten Zeitpunkten die rechts neben dem Eingang befindliche zweiflügelige Tür ohne Verwendung von Hilfsmitteln ständig offengehalten und als zweiter Ein- und Ausgang verwendet wurde, zu dem unter e) angeführten Zeitpunkt das Toilettenfenster geöffnet war sowie zu dem unter h) angeführten Zeitpunkt die rechts neben dem Eingang befindliche zweiflügelige Tür nicht verschlossen war und Lokalgäste ungehindert durch diese Tür das Lokal verließen und die Seitentür somit als zweiten Ausgang verwendeten; 4) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 29.12.1987, GZ 501/W-822/87, unter Punkt 11) vorgeschriebene Auflage, daß "das Küchenfenster bei den Innenflügeln als Schallschutzfenster auszuführen ist; ...", am 6.2.1994 um 08.15 Uhr nicht eingehalten wurde, indem die Innenflügel des Küchenfensters aus Holz und normalem Fenster- bzw. drahtverstärktem Fensterglas bestanden; 5) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid vom 28.8.1990, GZ 501/W-270/90, unter Punkt 1) vorgeschriebene Auflage, wonach "die Betriebszeit des Gastgartens mit 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt wird; bis 22.00 Uhr sind sämtliche Manipulationsarbeiten im Gastgartenbereich abzuschließen", in der Zeit von 11.5.1994 bis 2.10.1994, nämlich a) am 11.5.1994, von 23.00 Uhr bis 23.45 Uhr, b) am 14.5.1994, von 23.20 Uhr bis 23.35 Uhr, c) am 1.8.1994, von 00.12 Uhr bis 00.40 Uhr, d) am 7.8.1994 um 00.30 Uhr, e) von 12.8.1994, 23.00 Uhr bis 13.8.1994, 02.40 Uhr, f) am 14.8.1994 um 01.26 Uhr, g) am 26.8.1994, von 00.05 Uhr bis 00.15 Uhr, h) von 27.8.1994, 23.00 Uhr bis 28.8.1994, 00.45 Uhr, i) am 11.9.1994, von 00.15 Uhr bis 00.40 Uhr, j) von 24.9.1994, 23.00 Uhr bis 25.9.1994, 01.15 Uhr, k) am 2.10.1994 um 00.30 Uhr, nicht eingehalten wurde, indem sich zu dem unter a) angeführten Zeitpunkt ca. 30 Gäste, zu dem unter b) angeführten Zeitpunkt ca. 15 Gäste, zu dem unter c) angeführten Zeitpunkt ca. 20 Gäste, zu dem unter d) angeführten Zeitpunkt ca. 35 Gäste, zu dem unter e) angeführten Zeitpunkt ca. 40 Gäste, zu den unter f) und k) angeführten Zeitpunkten ca. 20 Gäste (zu letztgenanntem Zeitpunkt an 6 Tischen), zu dem unter g) angeführten Zeitpunkt ca. 25 Gäste (an 5 Stehpulten und 4 Tischen mit ca. 16 Stühlen), zu den unter h) bis i) angeführten Zeitpunkten ca. 30 Gäste (zu letztgenanntem Zeitpunkt an 5 Stehpulten und 5 Tischen mit je 6 Sesseln) sowie zu dem unter j) angeführten Zeitpunkt ca. 40 Gäste (an 9 zweireihig aufgestellten Tischen) im Gastgarten befanden, welche jeweils Getränke konsumierten.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren begehrt wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß die örtlich unzuständige Behörde die Verwaltungsstrafangelegenheit geführt habe, weil die Firma FW G GesmbH & Co KG ihren Sitz in P hätte, weshalb die Bezirksverwaltungsbehörde der Landeshauptstadt Linz nicht zuständig gewesen sei. Weiters wurde Verjährung eingewendet, weil der Bw seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in P habe, die Aufforderung zur Rechtfertigung jedoch an die Adresse H in Linz gesendet wurde und daher eine wirksame Zustellung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgen habe können. Eine nach außen wirksame Verfolgungshandlung sei daher nicht rechtzeitig gesetzt worden. Schließlich machte der Bw geltend, daß "ab 1.8.1994 die Firma FW G GesmbH & Co KG nicht mehr Betreiber des Gastlokales "V" und des Gastlokales "S" war; dieses Vorbringen deckte sich mit dem Informationsstand des Einschreiters, so wie er ihm von der Unternehmensleitung in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer auch mitgeteilt wurde." Als Beweismittel wurden vier Schriftstücke zwischen den rechtsfreundlichen Vertretern des Bw und seines Sohnes FW jun. vorgelegt sowie ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs.2 EO vom 23.1.1995, wonach die FW G GesmbH & Co KG Linz, H, keine Tätigkeit mehr ausführt. Nach den Informationen des Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurden ab 1.8.1994 durch die Personenhandelsgesellschaft keine unternehmerischen Tätigkeiten mehr ausgeübt. Dies habe er schon zu einer Zeit vor den inkriminierten Verwaltungsstraftaten erfahren. Im übrigen könne ihm auch kein Verschulden angelastet werden, weil ihm eine entsprechende Möglichkeit zur Beeinflussung des Betriebsgeschehens, wie gerade im § 9 Abs.4 VStG geregelt, nicht zukam, weil der handelsrechtliche Geschäftsführer Franz Wagner stets im Unternehmen anwesend war und dieses geleitet hat. Der Bw als Geschäftsführer habe daher weder Beobachtungspflichten noch Informationspflichten vernachlässigt. Sei der Bw nicht stets zu den Betriebszeiten anwesend gewesen und sei auch eine zeitlich ununterbrochene Beobachtungspflicht des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht Voraussetzung.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakten vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen.

Weil eine jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Der Abspruch über die Einstellung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsstrafakte sowie die vom Bw vorgelegten Beweismittel. Nach Einsichtnahme im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen erwies sich der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten geklärt, nicht widersprüchlich und vom Bw nicht bestritten.

Der im angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte und ausreichend dargelegte Sachverhalt wird daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt. Im Grund der schriftlichen Berufungsausführungen machte der Bw im wesentlichen Mängel in der rechtlichen Beurteilung geltend und hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt, weshalb eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen war.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 bzw § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

5.1.1. Mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 29.12.1987, GZ 501/W-822/87, wurden ua folgende Auflagen vorgeschrieben:

"24) Die Musikanlage ist so zu betreiben, daß die allgemeine Sprachverständlichkeit im Gastlokal nicht wesentlich gestört wird und in Raummitte ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 65 dB nicht überschritten wird und dies durch Einbau eines plombierten Leistungsbegrenzers sicherzustellen ist.

26) Der Eingangsbereich ist als Schallschleuse auszuführen, wobei die beiden Eingangstüren mit automatischen Türschließern zu versehen sind, deren Funktion nicht beeinträchtigt werden darf (Verkeilung oder ähnliches ist unzulässig) ...

27) Alle anderen Fenster und Türen der Betriebsanlage sind während der Betriebszeit dauerhaft geschlossen zu halten und so auszuführen, daß ein Öffnen durch Unbefugte nicht möglich ist.

11) Das Küchenfenster ist bei den Innenflügeln als Schallschutzfenster auszuführen; ..." Gemäß gewerbebehördlichem Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid vom 28.8.1990, GZ 501/W-270/90, wurde unter Punkt 1) die Auflage vorgeschrieben, daß "die Betriebszeit des Gastgartens mit 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt wird; bis 22.00 Uhr sind sämtliche Manipulationsarbeiten im Gastgartenbereich abzuschließen." Aufgrund des eindeutigen Tatvorwurfes im angefochtenen Straferkenntnis (zu den Fakten 1 bis 5), welches aber vom Bw in keiner Lage des Verfahrens, auch nicht im Berufungsverfahren bestritten wurde, und wofür auch keine anders lautenden Anhaltspunkte und Beweise aufgetreten sind, steht eindeutig fest, daß die zitierten Auflagenpunkte zu den im Spruch angeführten Zeiten nicht eingehalten wurden. Es wurde daher der Tatbestand der obzitierten Verwaltungsübertretung in Verbindung mit der entsprechenden Bescheidauflage in fünf Fällen erfüllt.

Dabei ist die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Recht davon ausgegangen, daß aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände und des erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie des erkennbaren Gesamtkonzeptes des Bw jeweils die eine Auflage betreffenden Einzeltathandlungen zu einer Einheit zusammentreten und daher jeweils von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist.

Es liegt aber nicht die Tatbestandmäßigkeit sondern auch ein Verschulden des Bw vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist aber nicht von Fahrlässigkeit auszugehen, sondern im Grunde der eine kumulative Bestrafung gemäß § 22 VStG ausschließenden Annahme eines fortgesetzten Deliktes von einem Gesamtvorsatz, also zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Ein solcher ist auch einwandfrei gegeben, da die Überschreitung des festgelegten Lärmpegels einer Umgehung des eingestellten Leistungsbegrenzers bedurft hat. Auch die Nichteinhaltung der übrigen Auflagenpunkte wurde durch bestimmte Vorbereitungshandlungen, wie zB Einrichtungen zur Offenhaltung der Türen und Fenster sowie mangelhafte oder fehlende Maßnahmen, die die Übertretung hintanhalten sollen, begangen. Ein diesbezügliches Vorbringen fehlt der Berufung zur Gänze. Es liegt daher jedenfalls bedingter Tatvorsatz vor.

5.2. Den Berufungsausführungen hingegen konnte nicht Rechnung getragen werden.

5.2.1. Dem Einwand, daß eine örtlich unzuständige Behörde entschieden habe, ist entgegenzuhalten, daß in Ansehung des Straftatbestandes des § 367 Z26 (bzw Z25) GewO, der auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt ist, nicht angenommen werden kann, daß die Übertretung nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 900 E11 a) und b) mit Nachweisen). Aufgrund der Lage der gegenständlichen Betriebsanlage war daher die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde einwandfrei gegeben.

5.2.2. Zur eingewendeten Verfolgungsverjährung ist auszuführen, daß eine Verfolgungshandlung (wie gegenständlich die Aufforderung zur Rechtfertigung) die Verfolgungsverjährung dann ausschließt, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist. Wurde die von der Behörde erster Instanz an den Bw gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der Verjährungsfrist erlassen, so führt dies zum Ausschluß der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte, weil dieser behördliche Akt durch die Postaufgabe nach außen in Erscheinung getreten ist (Hauer-Leukauf, 5. Auflage, S. 926 f E2 und 4B).

Die jeweilige Postaufgabe erfolgte laut Akteninhalt erwiesenermaßen immer innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist. Daß das Schriftstück tatsächlich dem Beschuldigten auch in der Frist zukam, wird nach der zitierten Judikatur nicht gefordert.

Im übrigen ist den Ausführungen des Bw entgegenzuhalten, daß gemäß § 4 ZustellG Abgabestelle, an der die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, ua auch die Betriebsstätte des Empfängers ist. Wird nämlich in einer Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit entfaltet, so ist sie Abgabestelle iSd § 4 ZustellG, gleichgültig, ob der Betriebsinhaber dort anwesend ist oder nicht (Hauer-Leukauf, S. 1208 und 1210 E12 und 13 mit Nachweisen).

5.2.3. Wenn sich der Bw weiters darauf stützt, daß ab 1.8.1994 die FW G GesmbH & Co KG nicht mehr Betreiber des Gastlokales "V" und des Gastlokales "S" war, und er daher nicht mehr als gewerberechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, so werden ihm folgende rechtliche Erwägungen entgegengehalten:

Gemäß § 370 Abs.2 GewO sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde. Gemäß § 39 Abs.4 GewO hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist daher konstitutiv, dh die Bestellung wird daher erst ab Einlangen bei der Behörde wirksam. Entsprechend diesen Ausführungen hat eine diesbezügliche Anzeige stattgefunden und war der Bw laut Gewerberegister als gewerberechtlicher Geschäftsführer der FW GesmbH & Co KG vom 1.10.1993 bis 18.4.1995 eingetragen.

Entsprechend den schriftlichen Berufungsausführungen behauptet der Bw aber nicht, daß er als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden sei bzw daß seine Bestellung aufgekündigt wurde. Mangels einer solchen Behauptung und auch mangels Namhaftmachung von diesbezüglichen Beweisen war daher von einem Ausscheiden als Geschäftsführer nicht auszugehen. Der Bw stützt sich vielmehr darauf, daß "nach seinen Informationen" ab 1.8.1994 die genannte "KG nicht mehr Betreiber des Lokales" war. Dazu hat aber bereits die belangte Behörde dargelegt, daß die Gastgewerbeberechtigung der FW G GesmbH & Co KG ebenfalls von 1.10.1993 bis 18.4.1995 eingetragen war. Daß aber ein Beendigungsgrund für die Gewerbeberechtigung iSd § 85 GewO eingetreten sei, nämlich z.B. Untergang bzw Auflösung der Personengesellschaft oder Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, wurde vom Bw nicht einmal behauptet. Im übrigen wird eine Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung erst mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt (§ 86 Abs.1 GewO).

Eine solche Anzeige ist aber zum 1.8.1994 nicht bei der belangten Behörde eingelangt. Es war daher von einer aufrechten Gewerbeberechtigung der FW G GesmbH & Co KG im vorgeworfenen Tatzeitraum auszugehen. Im übrigen ist den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wer dann tatsächlich Betreiber des Gastlokales S gewesen sein soll. Entsprechende der Entlastung dienende Sachverhalte wurden nicht behauptet und nicht unter Beweis gestellt. Hingegen können die mit der Berufung vorgelegten Schriftstücke aus dem Zeitraum 5.7.1995 bis 24.8.1995 nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, daß das gegenständliche Lokal seit 1.8.1994 nicht mehr von der FW G GesmbH & Co KG betrieben wurde. Vielmehr ist aus den Schriftsätzen lediglich ersichtlich, daß sich der Bw in dieser Richtung zu verantworten beabsichtigt und dieser Absicht von FW jun. zugestimmt wird. Die in diesen Schriftsätzen angekündigte eidesstättische Erklärung wurde jedoch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt. Es geht daher auch aus diesen Schriftsätzen nicht hervor, daß das Lokal einen anderen Betreiber hat und wer der andere Betreiber ist.

Schließlich ist dem vorgelegten am 23.1.1995 unterzeichneten Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs.2 EO lediglich zu entnehmen, daß zu diesem Zeitpunkt die FW G GesmbH & Co KG keine Tätigkeit mehr in H ausübt und kein Betriebsvermögen besteht. Über die gegenständlichen Tatzeiträume hingegen wird dadurch keine Aussage getroffen.

5.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lag auch schuldhaftes Verhalten des Bw vor. Insbesondere als gewerberechtlicher Geschäftsführer - als solcher hat er sich auch im Betrieb entsprechend zu betätigen (§ 39 Abs.3 GewO) - hat er die die Gewerbeausübung betreffenden Rechtsvorschriften zu kennen oder sich zumindest deren Kenntnis zu verschaffen und ist daher dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachliche einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (§ 39 Abs.1 GewO). Dazu gehört insbesondere auch die Einhaltung von gewerbebehördlichen Bescheidauflagen. Da für einige Übertretungen auch Vorbereitungshandlungen gesetzt wurden, wie z.B. Maßnahmen zur Umgehung des Leistungsbegrenzers, mechanische Vorrichtungen zum Offenhalten von Türen und Fenstern usw, hat der Beschuldigte jedenfalls eine Verwaltungsübertretung in Kauf genommen. Im übrigen ist im Rahmen des Verschuldens noch zu bewerten, daß die Verwaltungsübertretungen durch lange Zeit hindurch gesetzt wurden. Hingegen ist der Bw mit seinen Argumenten, daß ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer nur eine Beobachtungs- und Informationspflicht trifft, nicht im Recht. Vielmehr ist er für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Die Ausführungen, wonach der handelsrechtliche Geschäftsführer stets im Unternehmen war und Anordnungen getroffen hat, können den Beschuldigten insofern nicht entlasten, als sich zwar der Gewerbetreibende dann neben dem Geschäftsführer strafbar macht (§ 370 Abs.3 GewO), dem Geschäftsführer aber vorgeworfen werden kann, daß er im Fall der behaupteten mangelhaften Möglichkeit der Umsetzung der Verwaltungsvorschriften als gewerberechtlicher Geschäftsführer hätte den Gewerbetreibenden einerseits auf die Bestimmungen aufmerksam machen müssen und andererseits allenfalls als Geschäftsführer ausscheiden hätte müssen. Daß er aber dementsprechend vorgegangen sei, wurde vom Bw nicht einmal behauptet. Weil aber diese Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich Beobachtungs- und Informationspflicht ins Leere gehen, war auch der diesbezüglich angebotene Beweis nicht aufzunehmen.

5.3. Die Strafbemessung wurde vom Bw nicht bekämpft. Der O.ö. Verwaltungssenat stellt fest, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG vorgegangen ist und alle Strafbemessungsgründe berücksichtigt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen sind zutreffend und werden daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt. Im Hinblick auf das Verschulden des Bw und die beträchtliche Dauer der Tatbegehung waren daher die verhängten Geldstrafen - auch unter Bedachtnahme auf das mögliche Höchstausmaß von 30.000 S - tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt und nicht überhöht.

Andere Strafbemessungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgetreten.

6. Im Grunde der Berufungsausführungen zum Tatort war zur Klarstellung der Spruch zu berichtigen und aufgrund des langen Tatzeitraumes war entsprechend dem zeitlichen Geltungsbereich der jeweiligen Gewerbeordnung die Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift zu korrigieren.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war ein Kostenbeitrag mit 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 5.700 S, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

 

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