Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221295/2/Kl/Rd VwSen221297/2/Kl/Rd VwSen221300/2/Kl/Rd

Linz, 09.12.1996

VwSen-221295/2/Kl/Rd VwSen-221297/2/Kl/Rd VwSen-221300/2/Kl/Rd Linz, am 9. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FW, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.9.1995, GZ:

502-32/Li/We/164, 217 und 292/1994, Fakten 3 und 4, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 3 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich des Faktums 4 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - in der Präambel des Spruches die Wortfolge "mit dem Sitz in L, H 8" zu entfallen hat und - die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG "§ 367 Z25 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 idgF, iVm ..." zu lauten hat.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (Faktum 4) sind 1.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Hinsichtlich des Faktums 3 entfällt jeglicher Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 sowie 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 64 und § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.9.1995, GZ: 502-32/Li/We/164, 217, 292/94, wurden über den Berufungswerber (Bw) zu 3) eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden) und zu 4) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden), wegen je einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z26 bzw. Z25 GewO verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der FW Gastronomie GesmbH & Co KG, welche Betreiberin des Lokals "V" im Standort L, ist, und somit als gewerberechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, daß im oa Lokal "V" 3) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 28.8.1990, GZ 501/W-270/90, unter Punkt 1) vorgeschriebene Auflage, wonach "die Betriebszeit des Gastgartens mit 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt wird; bis 22.00 Uhr sind sämtliche Manipulationsarbeiten im Gastgartenbereich abzuschließen", in der Zeit von 11.5.1994 bis 5.9.1994, nämlich a) am 11.5.1994, von 23.00 Uhr bis 23.50 Uhr, b) am 14.5.1994, von 23.20 Uhr bis 23.45 Uhr, c) am 5.6.1994, von 01.20 Uhr bis 01.30 Uhr, d) am 10.6.1994, um 22.52 Uhr, e) am 13.6.1994, um 23.12 Uhr, f) von 24.7.1994, 23.00 Uhr bis 25.7.1994, 03.45 Uhr, g) am 1.8.1994, von 00.12 Uhr bis 00.40 Uhr, h) am 12.8.1994, um 01.23 Uhr, i) von 12.8.1994, 23.00 Uhr bis 13.8.1994, 02.40 Uhr, j) von 27.8.1994, 23.00 Uhr bis 28.8.1994, 00.55 Uhr, k) von 5.9.1994, 23.49 Uhr bis 6.9.1994, 00.07 Uhr, nicht eingehalten wurde, indem sich zu den unter a) und b) angeführten Zeitpunkten jeweils ca. 30 Gäste, zu den unter c) und e) angeführten Zeitpunkten jeweils ca. 10 Gäste, zu dem unter d) angeführten Zeitpunkt 2 Gäste, zu dem unter f) angeführten Zeitpunkt ca. 50 Gäste, zu dem unter g) angeführten Zeitpunkt ca. 15 Gäste, zu dem unter h) angeführten Zeitpunkt 5 Gäste, zu den unter i) und j) angeführten Zeitpunkten jeweils ca. 40 Gäste und zu dem unter k) angeführten Zeitpunkt 12 Gäste im Gastgarten befanden, welche jeweils Getränke konsumierten; 4) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 28.8.1990, GZ 501/W-270/90, unter Punkt 5) vorgeschriebene Auflage, wonach "die Betriebszeit des Gastgartens mit 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt wird; bis 22.00 Uhr sind sämtliche Manipulationsarbeiten im Gastgartenbereich abzuschließen", in der Zeit von 4.8.1994 bis 2.10.1994, nämlich a) am 4.8.1994, um 01.30 Uhr, b) am 7.8.1994, um 00.25 Uhr, c) am 14.8.1994, um 01.25 Uhr, d) am 19.8.1994, von 00.05 Uhr bis 00.15 Uhr, e) am 11.9.1994, von 00.15 Uhr bis 00.40 Uhr, f) am 24.9.1994, von 23.10 Uhr bis 01.15 Uhr, g) am 2.10.1994, um 00.30, nicht eingehalten wurde, indem sich zu dem unter a) angeführten Zeitpunkt ca. 35 Gäste, zu den unter b) und d)-e) angeführten Zeitpunkten ca. 30 Gäste, zu dem unter c) angeführten Zeitpunkt ca. 25 Gäste, zu dem unter f) angeführten Zeitpunkt ca. 40 Gäste sowie zu dem unter g) angeführten Zeitpunkt ca. 20 Gäste, im Gastgarten befanden, welche jeweils Getränke konsumierten.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren begehrt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, daß die örtlich unzuständige Behörde die Verwaltungsstrafangelegenheit geführt habe, weil die Firma FW Gastronomie GesmbH & Co KG ihren Sitz in P Nr.

hätte, weshalb die Bezirksverwaltungsbehörde der Landeshauptstadt Linz nicht zuständig gewesen sei. Weiters wurde Verjährung eingewendet, weil der Bw seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in P habe, die Aufforderung zur Rechtfertigung jedoch an die Adresse H in L gesendet wurde und daher eine wirksame Zustellung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgen habe können. Eine nach außen wirksame Verfolgungshandlung sei daher nicht rechtzeitig gesetzt worden. Schließlich machte der Bw geltend, daß "ab 1.8.1994 die Firma FW Gastronomie GesmbH & Co KG nicht mehr Betreiber des Gastlokales "V" und des Gastlokales "S" war; dieses Vorbringen deckte sich mit dem Informationsstand des Einschreiters, so wie er ihm von der Unternehmensleitung in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer auch mitgeteilt wurde." Als Beweismittel wurden vier Schriftstücke zwischen den rechtsfreundlichen Vertretern des Bw und seines Sohnes FW jun. vorgelegt sowie ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs.2 EO vom 23.1.1995, wonach die FW Gastronomie GesmbH & Co KG L, H, keine Tätigkeit mehr ausführt. Nach den Informationen des Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurden ab 1.8.1994 durch die Personenhandelsgesellschaft keine unternehmerischen Tätigkeiten mehr ausgeübt. Dies habe er schon zu einer Zeit vor den inkriminierten Verwaltungsstraftaten erfahren. Im übrigen könne ihm auch kein Verschulden angelastet werden, weil ihm eine entsprechende Möglichkeit zur Beeinflussung des Betriebsgeschehens, wie gerade im § 9 Abs.4 VStG geregelt, nicht zukam, weil der handelsrechtliche Geschäftsführer FW stets im Unternehmen anwesend war und dieses geleitet hat. Der Bw als Geschäftsführer habe daher weder Beobachtungspflichten noch Informationspflichten vernachlässigt. Auch sei der Bw nicht stets zu den Betriebszeiten anwesend gewesen und sei eine zeitlich ununterbrochene Beobachtungspflicht des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht Voraussetzung.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakten vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen.

Weil zu den Fakten 3 und 4 jeweils eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zu den Fakten 1 und 2 des gegenständlichen Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung der zuständigen Kammer des O.ö. Verwaltungssenates. Der Abspruch über die Verfahrenseinstellung wurde nicht angefochten.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsstrafakte sowie die vom Bw vorgelegten Beweismittel. Nach Einsichtnahme im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen erwies sich der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten geklärt, nicht widersprüchlich und vom Bw nicht bestritten.

Der im angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte und ausreichend dargelegte Sachverhalt wird daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt. Im Grund der schriftlichen Berufungsausführungen machte der Bw im wesentlichen Mängel in der rechtlichen Beurteilung geltend und hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt, weshalb eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen war.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 bzw § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

5.1.1. Im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 28.8.1990, GZ 501/W-270/90, wurde unter Punkt 1) die Auflage vorgeschrieben, wonach "die Betriebszeit des Gastgartens mit 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt wird; bis 22.00 Uhr sind sämtliche Manipulationsarbeiten im Gastgartenbereich abzuschließen". Dieser Auflagenpunkt 1) erging für das Lokal S am Standort L, H.

Eine inhaltlich gleiche Auflage wurde im selben Bescheid unter Punkt 5) für das gegenständliche Lokal V, Standort in L, H, erteilt.

Wenn daher im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses unter Faktum 3) dem Bw für das Lokal V die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 1) vorgeworfen wird, so ist daher im Grunde der obzitierten Auflagepunkte dem Bw eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen worden, die er nicht begangen hat, zumal im Auflagenpunkt 1) lediglich eine Pflicht für das Lokal S auferlegt wird. Der VwGH hat nämlich in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß das jeweilige in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltene Gebot oder Verbot (Auflagen und Aufträge) Teil des Straftatbestandes wird.

Weil aber dieser Auflagenpunkt 1) das Lokal S betrifft, hat der Bw die vorgeworfene Tat hinsichtlich des Lokales V nicht begangen. Daß sich die Tatbegehung zum im Spruch angeführten Tatzeitraum aber auf das Lokal S beziehen soll, ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen. Eine Abänderung des Auflagenpunktes ist aber insofern nicht möglich, weil dieser - wie schon oben ausgeführt - Teil des Straftatbestandes und daher Teil des in der Verfolgungsverjährungsfrist zu machenden Vorwurfes ist. Im übrigen würde dies teilweise auch zu einer Doppelbestrafung iSd im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Faktums 4 für den Tatzeitraum August 1994 bedeuten.

5.1.2. Aufgrund des bereits zitierten Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheides vom 28.8.1990, GZ: 501/W-270/90, wurde dem Auflagenpunkt 5) im Zeitraum vom 4.8.1994 bis 2.10.1994 im Grunde des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes nicht entsprochen. Der Bw hat kein anders lautendes Vorbringen dargelegt und keine Beweise angeboten. Er hat daher den Tatbestand objektiv erfüllt.

Auch ist ihm Verschulden vorzuwerfen, zumal er als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen hat und sich daher auch die Kenntnis der Bestimmungen zu verschaffen hat.

Auch wurden keine Gegenmaßnahmen vom Bw geltend gemacht.

Gerade dadurch, daß er keine Vorsorgehandlungen getroffen hat, hat er aber sogar die Verwaltungsübertretung in Kauf genommen, sodaß zumindest bedingter Vorsatz vorliegt.

Insofern hat die nunmehrige Beurteilung an die Stelle der rechtlichen Beurteilung der Behörde erster Instanz zu treten. Schon aus der fortgesetzten Tatbegehung und aus dem Gesamtkonzept, nämlich daß dieser Auflage durch längere Zeit hin nicht entsprochen wurde, war bedingter Vorsatz abzuleiten und aus den obigen Gründen gegeben.

Es war daher das Faktum 4 zu bestätigen.

5.2. Den Berufungsausführungen hingegen konnte nicht Rechnung getragen werden.

5.2.1. Dem Einwand, daß eine örtlich unzuständige Behörde entschieden habe, ist entgegenzuhalten, daß in Ansehung des Straftatbestandes des § 367 Z26 (bzw Z25) GewO, der auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt ist, nicht angenommen werden kann, daß die Übertretung nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 900 E11 a) und b) mit Nachweisen). Aufgrund der Lage der gegenständlichen Betriebsanlage war daher die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde einwandfrei gegeben.

5.2.2. Zur eingewendeten Verfolgungsverjährung ist auszuführen, daß eine Verfolgungshandlung (wie gegenständlich die Aufforderung zur Rechtfertigung) die Verfolgungsverjährung dann ausschließt, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist. Wurde die von der Behörde erster Instanz an den Bw gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der Verjährungsfrist erlassen, so führt dies zum Ausschluß der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte, weil dieser behördliche Akt durch die Postaufgabe nach außen in Erscheinung getreten ist (Hauer-Leukauf, 5. Auflage, S. 926 f E2 und 4B).

Die jeweilige Postaufgabe erfolgte laut Akteninhalt erwiesenermaßen immer innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist. Daß das Schriftstück tatsächlich dem Beschuldigten auch in der Frist zukam, wird nach der zitierten Judikatur nicht gefordert.

Im übrigen ist den Ausführungen des Bw entgegenzuhalten, daß gemäß § 4 ZustellG Abgabestelle, an der die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, ua auch die Betriebsstätte des Empfängers ist. Wird nämlich in einer Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit entfaltet, so ist sie Abgabestelle iSd § 4 ZustellG, gleichgültig, ob der Betriebsinhaber dort anwesend ist oder nicht (Hauer-Leukauf, S. 1208 und 1210 E12 und 13 mit Nachweisen).

5.2.3. Wenn sich der Bw weiters darauf stützt, daß ab 1.8.1994 die FW Gastronomie GesmbH & Co KG nicht mehr Betreiber des Gastlokales "V" und des Gastlokales "S" war, und er daher nicht mehr als gewerberechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, so werden ihm folgende rechtliche Erwägungen entgegengehalten:

Gemäß § 370 Abs.2 GewO sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde. Gemäß § 39 Abs.4 GewO hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist daher konstitutiv, dh die Bestellung wird daher erst ab Einlangen bei der Behörde wirksam. Entsprechend diesen Ausführungen hat eine diesbezügliche Anzeige stattgefunden und war der Bw laut Gewerberegister als gewerberechtlicher Geschäftsführer der FW GesmbH & Co KG vom 1.10.1993 bis 18.4.1995 eingetragen.

Entsprechend den schriftlichen Berufungsausführungen behauptet der Bw aber nicht, daß er als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden sei bzw daß seine Bestellung aufgekündigt wurde. Mangels einer solchen Behauptung und auch mangels Namhaftmachung von diesbezüglichen Beweisen war daher von einem Ausscheiden als Geschäftsführer nicht auszugehen. Der Bw stützt sich vielmehr darauf, daß "nach seinen Informationen" ab 1.8.1994 die genannte "KG nicht mehr Betreiber des Lokales" war. Dazu hat aber bereits die belangte Behörde dargelegt, daß die Gastgewerbeberechtigung der FW Gastronomie GesmbH & Co KG ebenfalls von 1.10.1993 bis 18.4.1995 eingetragen war. Daß aber ein Beendigungsgrund für die Gewerbeberechtigung iSd § 85 GewO eingetreten sei, nämlich z.B. Untergang bzw Auflösung der Personengesellschaft oder Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, wurde vom Bw nicht einmal behauptet. Im übrigen wird eine Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung erst mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt (§ 86 Abs.1 GewO).

Eine solche Anzeige ist aber zum 1.8.1994 nicht bei der belangten Behörde eingelangt. Es war daher von einer aufrechten Gewerbeberechtigung der FW Gastronomie GesmbH & Co KG im vorgeworfenen Tatzeitraum auszugehen. Im übrigen ist den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wer dann tatsächlich Betreiber des Gastlokales V gewesen sein soll. Entsprechende der Entlastung dienende Sachverhalte wurden nicht behauptet und nicht unter Beweis gestellt. Hingegen können die mit der Berufung vorgelegten Schriftstücke aus dem Zeitraum 5.7.1995 bis 24.8.1995 nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, daß das gegenständliche Lokal seit 1.8.1994 nicht mehr von der FW Gastronomie GesmbH & Co KG betrieben wurde. Vielmehr ist aus den Schriftsätzen lediglich ersichtlich, daß sich der Bw in dieser Richtung zu verantworten beabsichtigt und dieser Absicht von FW jun. zugestimmt wird. Die in diesen Schriftsätzen angekündigte eidesstättische Erklärung wurde jedoch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt. Es geht daher auch aus diesen Schriftsätzen nicht hervor, daß das Lokal einen anderen Betreiber hat und wer der andere Betreiber ist.

Schließlich ist dem vorgelegten am 23.1.1995 unterzeichneten Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs.2 EO lediglich zu entnehmen, daß zu diesem Zeitpunkt die FW Gastronomie GesmbH & Co KG keine Tätigkeit mehr in H ausübt und kein Betriebsvermögen besteht. Über die gegenständlichen Tatzeiträume hingegen wird dadurch keine Aussage getroffen.

5.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lag auch schuldhaftes Verhalten des Bw vor. Insbesondere als gewerberechtlicher Geschäftsführer - als solcher hat er sich auch im Betrieb entsprechend zu betätigen (§ 39 Abs.3 GewO) - hat er die die Gewerbeausübung betreffenden Rechtsvorschriften zu kennen oder sich zumindest deren Kenntnis zu verschaffen und ist daher dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (§ 39 Abs.1 GewO). Dazu gehört insbesondere auch die Einhaltung von gewerbebehördlichen Bescheidauflagen. Im übrigen ist im Rahmen des Verschuldens noch zu bewerten, daß die Verwaltungsübertretungen durch lange Zeit hindurch gesetzt wurden. Hingegen ist der Bw mit seinen Argumenten, daß ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer nur eine Beobachtungs- und Informationspflicht trifft, nicht im Recht. Vielmehr ist er für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Die Ausführungen, wonach der handelsrechtliche Geschäftsführer stets im Unternehmen war und Anordnungen getroffen hat, können den Beschuldigten insofern nicht entlasten, als sich zwar der Gewerbetreibende dann neben dem Geschäftsführer strafbar macht (§ 370 Abs.3 GewO), dem Geschäftsführer aber vorgeworfen werden kann, daß er im Fall der behaupteten mangelhaften Möglichkeit der Umsetzung der Verwaltungsvorschriften als gewerberechtlicher Geschäftsführer hätte den Gewerbetreibenden einerseits auf die Bestimmungen aufmerksam machen müssen und andererseits allenfalls als Geschäftsführer ausscheiden hätte müssen. Daß er aber dementsprechend vorgegangen sei, wurde vom Bw nicht einmal behauptet. Weil aber diese Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich Beobachtungs- und Informationspflicht ins Leere gehen, war auch der diesbezüglich angebotene Beweis nicht aufzunehmen.

5.3. Die Strafbemessung wurde vom Bw nicht bekämpft. Der O.ö. Verwaltungssenat stellt fest, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG vorgegangen ist und alle Strafbemessungsgründe berücksichtigt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen sind zutreffend und werden daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt. Im Hinblick auf das Verschulden des Bw und die beträchtliche Dauer der Tatbegehung waren daher die verhängten Geldstrafen - auch unter Bedachtnahme auf das mögliche Höchstausmaß von 30.000 S - tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt und nicht überhöht.

Andere Strafbemessungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgetreten.

6. Im Grunde der Berufungsausführungen zum Tatort war zur Klarstellung der Spruch zu berichtigen und aufgrund des langen Tatzeitraumes war entsprechend dem zeitlichen Geltungsbereich der jeweiligen Gewerbeordnung die Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift zu korrigieren.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war für das Faktum 4 der Kostenbeitrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, aufzuerlegen.

Hinsichtlich des Faktums 3, weil das Verfahren eingestellt wurde, war gemäß § 66 VStG kein Kostenbeitrag aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

 

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