Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221302/8/Schi/Km

Linz, 10.01.1997

VwSen-221302/8/Schi/Km Linz, am 10. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Ing. N S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H und Dr. O U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.10.1995, Ge96-2514-1994, wegen einer Übertretung nach der "GewO 1994 iVm dem Arbeitnehmerschutzgesetz sowie der Bauarbeitenschutzverordnung" zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, daß auf der Baustelle S, P, Gemeinde L, Wohnhaus 1, die Arbeitsstelle im 1. Stock, an der vom Balkon eine Absturzmöglichkeit in ca. 6 m Tiefe bestand, Einrichtungen gebracht worden sind, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, sodaß an der dortigen Baustelle im 1. Stock am 14.4.1994 der Arbeitnehmer Anton Donninger, geb. 19.5.1966 beim Versuch eine Ziegelschneidmaschine zu verschieben, ausrutschte und vom ungesicherten Balkon ca. 6 m in die Tiefe fallen konnte;" b) bei der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) der Ausdruck "§ 368 Z14 GewO 1994 - GewO iVm" zu entfallen hat; c) die Gesetzesstelle, nach der die Strafe verhängt worden ist (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat: "§ 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.1 lit.a Z12 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, d.s. 800 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 4.10.1995 wurde der Berufungswerber einer Übertretung nach § 368 Z14 GewO 1994 iVm § 33 Abs.1 Z12 ANSchG iVm § 7 Abs.1 Bauarbeitenschutzverordnung schuldig erkannt und über ihn gemäß § 368 Z14 GewO 1994 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil laut Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk vom 11.5.1994, ausgelöst durch eine aufgrund einer Unfallmeldung des GPK Lenzing durchgeführten Erhebung auf der Baustelle S, P, Gemeinde L, Wohnhaus 1, 1. Stock, am 14.4.1994 festgestellt wurde, daß der Arbeitnehmer A D, beim Versuch eine Ziegelschneidmaschine zu verschieben, ausrutschte und vom ungesicherten Balkon ca. 6 m in die Tiefe fiel, obwohl an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze anzubringen sind, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten.

2. Mit Schriftsatz vom 20.10.1995 hat der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben; begründend hat er im wesentlichen ausgeführt, es sei ihm unverständlich, warum er als Firmeninhaber für die Unterlassung seines Poliers bestraft werden soll, obwohl der Polier mit rechtskräftigem Urteil des BG Vöcklabruck verurteilt worden war. Es sei ja von einem Firmeninhaber nicht zu erwarten, daß er allabendlich sämtliche Baustellen kontrolliert, ob die Sicherheitsbestimmungen eingehalten würden. Im übrigen gehe er davon aus, daß durch das Einschieben der Ziegelschneidmaschine die Baustelle ohnehin abgesichert war. Ihn treffe daher kein Verschulden, im übrigen habe die Behörde seine bisherige Unbescholtenheit nicht berücksichtigt. Es sei auch klar, daß der verletzte Anton Donninger selbst über die Maschine geklettert sei und aus diesem Grund ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen der Verletzungen habe. Im übrigen habe er sich auf seinen bewährten Polier E P verlassen können.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

Gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck zur Kenntnis gebracht; dieses gab mit Schreiben vom 4.7.1996 eine kurze Stellungnahme ab, welche mit h. Schreiben vom 5.8.1996 dem Bw zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 22.8.1996 hat der Bw eine Gegenäußerung erstattet, indem er seinen Standpunkt aufrecht erhielt und im übrigen darauf hinwies, daß aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Österreich eine "Doppelbestrafung" nicht mehr zulässig sei.

Aufgrund des Umstandes, daß der maßgebliche Sachverhalt unbestritten geblieben ist und sich die Berufung im wesentlichen lediglich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung bezieht und überdies ausdrücklich eine mündliche Verhandlung nicht verlangt wurde, war die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 51e Abs.2 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu treffen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.1 Z12 ANSchG bleibt die Verordnung vom 10.11.1954, BGBl.Nr.267, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, (bis zu einer Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine aufgrund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im bisherigen Umfang) als Bundesgesetz in Geltung (im folgenden kurz: Bauarbeitenschutzverordnung - BAV).

Gemäß § 33 Abs.7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl.Nr. 267/1954 (BAV), sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Bei Arbeiten an besonders gefährlichen Stellen, müssen die Dienstnehmer überdies angeseilt sein. Das gleiche gilt für das Anbringen oder Entfernen von Schutzeinrichtungen an besonders gefährlichen Stellen.

4.2. Unbestritten ist, daß der Berufungswerber als Inhaber der Bauunternehmung Ing. S A des wegen Nichtvorhandensein von Sicherungseinrichtungen abgestürzten Arbeitnehmers Anton Donninger ist. Der objektive Tatbestand ist sohin klar gegeben (vgl. dazu noch unten Pkt. 4.4.).

Wie dem oben zitierten § 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz entnommen werden kann, ist ein Arbeitgeber für Übertretungen unter anderem auch der Bauarbeitenschutzverordnung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und zu bestrafen.

Schon aus diesem Grund ist der Einwand von der unzulässigen Doppelbestrafung völlig verfehlt, weil zwar aus demselben Anlaß (nämlich dem Absturz des Arbeitnehmers) der Polier Ernst Pramendorfer vom Bezirksgericht Vöcklabruck wegen Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, nicht aber der Berufungswerber. Von einer Doppelbestrafung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann nur gesprochen werden, wenn die Strafen dieselbe Person betreffen, keinesfalls aber wenn - wie hier - verschiedene Personen aufgrund völlig verschiedener Rechtsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden (vgl. Urteil des EGMR Z1.

A/328-C vom 23.10.1995, Gradinger gegen Österreich).

4.3. Zum Verschulden:

4.3.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Bw aber nicht erstattet.

4.3.2. Das Berufungsvorbringen ist im Sinne der ständigen Judikatur nicht stichhaltig, weil der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, daß nicht einmal eine bloß stichprobenartige Überwachung des Bevollmächtigten zur Annahme eines mangelnden Verschuldens ausreicht. Es war daher die diesbezüglich geltend gemachte Mangelhaftigkeit weder begründet noch entscheidungsrelevant, weshalb auch eine Zeugeneinvernahme nicht erforderlich war.

4.3.3. Mit seinem Vorbringen gesteht der Bw sogar ein, daß er die ggst. Baustelle überhaupt nicht kontrolliert hat, ob die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Es kann daher der Berufung absolut kein Erfolg beschieden sein, zumal der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung verlangt, daß ein zureichendes Kontrollsystem zur Überwachung sowohl der Arbeitnehmer als auch der Aufsichtspersonen vorhanden sein muß. Daß ein solches vorhanden gewesen wäre, hat der Bw nicht einmal behauptet.

4.4. Wenn der Bw schließlich noch behauptet, daß "durch das Einschieben der Ziegelschneidmaschine die Baustelle ohnehin ausreichend abgesichert gewesen sei" so wirft diese Äußerung ein bezeichnendes Licht auf seine Einstellung zu Arbeitnehmerschutzvorschriften, da eine Maschine, an der Arbeiten durchgeführt werden niemals die im § 7 Abs.1 Bauarbeitenschutzverordnung vorgesehenen Absturzsicherungen darstellen können.

Es ist auch aus der im Akt einliegenden Lichtbildbeilage über den Arbeitsunfall vom GP Lenzing deutlich ersichtlich, sodaß eine derartige Behauptung geradezu abwegig erscheint.

4.5. Der Berufungswerber hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und auch schuldhaft gehandelt.

5. Zur Strafbemessung:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Hier hat der Bw nichts Konkretes vorgebracht, weshalb der diesbezüglichen sehr niedrigen Strafbemessung durch die belangte Behörde nicht entgegengetreten werden konnte. Aus welchen Gründen das Strafausmaß "gem. § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe" (die es im ggst. Fall gar nicht gibt - vgl oben Pkt. 4.1.) herabgesetzt werden soll, bleibt völlig im Dunklen. Das Straferkenntnis war daher vollinhaltlich zu bestätigen.

5.3. Allerdings waren vom unabhängigen Verwaltungssenat im Sinne der angeführten Gesetzesstellen die Rechtsvorschriften und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses richtigzustellen, weil hier die Strafe nicht nach der GewO sondern ausschließlich nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu verhängen ist; weiters war der Spruch des Straferkenntnisses einerseits überfrachtet mit unwesentlichen Fakten, wie des Umstandes, wodurch die Anzeige des Arbeitsinspektorates ausgelöst worden war und andererseits so "unpersönlich" abgefaßt, daß der Bw darin überhaupt nicht erwähnt wurde; erst i.V.m. Adresse und Begründung konnte eine Verantwortlichkeit des Bw erschlossen werden.

6. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber auch der gesetzlich vorgesehene Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (20 % des Strafbetrages) aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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