Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221310/2/Ga/Fb

Linz, 12.12.1995

VwSen-221310/2/Ga/Fb Linz, am 12. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E. C., vertreten durch Dr. L. P. und Dr. P.

L., Rechtsanwälte in ....., ..........., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ..... vom 27. Oktober 1995, GZ 502-32/Kn/We/85/95b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 3.500 S (20 Stunden) herabgesetzt; hinsichtlich der Schuld hingegen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 350 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; §§ 64 f.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber ist mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wie folgt schuldig gesprochen worden:

Er habe es "als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. Gesellschaft m.b.H., ....., und somit als gem. § 370 Abs.

2 Gewerbeordnung (GewO) gewerberechtlicher Verantwortlicher zu vertreten, daß von o.a. GesmbH im Standort ....., ............ Werksgelände ('...........'), am 6.4.1995, wie anläßlich einer Überprüfung durch den Magistrat ....., Amt für Technik, festgestellt werden konnte, eine gem. § 74 Abs.

2 Z. 1, 2 und 5 GewO genehmigungspflichtige Betriebsanlage für Montage-, Reparatur- und Überholungsarbeiten an Stromerzeugungsanlagen (Dieselmotoren mit nachgeschalteten Generatoren), bestehend aus einer Produktionshalle, einer Lagerhalle und einem Container samt Dieselkraftstofftank mit 250 l Inhalt und einer Anschlußmöglichkeit zur Abgasabführung ins Freie, betrieben wurde (zum Zeitpunkt der Nachschau waren im hintersten Bereich der Produktionshalle 2 Arbeitnehmer mit Montagearbeiten an einem dieselbetriebenen Notstromaggregat, im vom Eingang gesehen linken Teil der Halle 2 Arbeitnehmer mit Schweißarbeiten an einem Rohrelement, im mittleren Hallenteil 1 Arbeitnehmer mit der Herstellung bzw. Adaptierung eines Kabelbaumes und außerhalb der Halle 1 Arbeitnehmer mit dem Streichen von Rohren beschäftigt), ohne daß die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die ggstl. Betriebsanlage aufgrund ihrer Ausstattung und Betriebsweise (z.B. Durchführung von Lackierarbeiten und Probeläufen mit Stromerzeugungsanlagen, Manipulationen mit Dieselkraftstoff und Schmierölen) geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden, die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen." Dadurch habe der Berufungswerber § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO 1994 verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 GewO 1994 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

zwei Tage) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2. Der Berufungswerber bekämpft dieses Straferkenntnis in seinem ganzen Umfang, ohne allerdings die objektive Tat zu bestreiten. Hingegen wendet er ein, daß kein Verschulden vorliege. Es handle sich bei der fraglichen Anlage nämlich um eine Halle der ehemaligen .........., wobei von allen Beteiligten davon ausgegangen worden sei, daß (diesbezüglich) eine Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Erst anläßlich der Überprüfung sei festgestellt worden, daß eine Genehmigung nicht vorliegen dürfte bzw. - wenn überhaupt bereits außer Kraft getreten sei, weil es sich um eine Notverordnung aus den Kriegsjahren gehandelt habe. Sofort aber nach Bekanntwerden dieser Umstände habe er um die Betriebsanlagengenehmigung angesucht und alles getan, um so rasch wie möglich der Rechtsordnung zu entsprechen. Vor diesem Hintergrund macht er geltend, daß gerade dann, wenn man von einem Betrieb, der der Verstaatlichten Industrie zuzuordnen war, eine Halle kauft, davon ausgegangen werden könne, daß sämtliche Genehmigungen vorliegen.

Der Berufungswerber beantragt Aufhebung und Verfahrenseinstellung.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der dem Schuldspruch in Übereinstimmung mit der Aktenlage - in den zugleich mit der Berufung zu GZ 502-32/Kn/We/85/95d vorgelegten Strafakt wurde als Beweismittel eingesehen - zugrundegelegte Sachverhalt ist unstrittig. Er wird als erwiesen und maßgebend auch für dieses Erkenntnis festgestellt. Weil weitere Beweise daher nicht aufzunehmen waren, konnte auch eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Die belangte Behörde hat die für die rechtliche Beurteilung in diesem Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften richtig und vollständig dargestellt und - zutreffend - auf die Verwirklichung des objektiven Tatbildes geschlossen.

Gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit bringt der Berufungswerber nichts vor.

3.2. Zu Recht wertete die belangte Behörde den Gesetzesverstoß als Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG.

Unter dieser Voraussetzung ist der Berufungswerber grundsätzlich schon, wenn auch sonst keine Zweifel an seiner Schuld bestehen (vgl. VfGH 20.6.1994, B 1908/93-10 uwZ), durch die Tatbestandsmäßigkeit belastet.

Die ihm gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG dennoch mögliche Entlastung erreicht der Beschuldigte mit seinem Vorbringen nicht. Die Darstellung nämlich, wonach erst anläßlich der Überprüfung festgestellt worden sei, daß die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege (und er sich daher sofort nach Bekanntwerden dieses Umstandes um die Genehmigung bemüht habe), hat vor der Aktenlage keinen Bestand. Aus dem Strafakt geht hervor, daß der Magistrat Linz als Gewerbebehörde erster Instanz dem bezeichneten Unternehmen schon mit Schreiben vom 25. Februar 1994 - mehr als ein Jahr vor der Überprüfung, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hat - von der Genehmigungspflichtigkeit der Anlage in Kenntnis gesetzt und zur Vorlage der Betriebsanlagengenehmigung aufgefordert hat.

Spätestens schon aufgrund dieser Mitteilung - und somit nicht erst aufgrund der Überprüfung am 6. April 1995 - mußte sich die involvierte Gesellschaft zu Nachforschungen betreffend die fragliche Betriebsanlagengenehmigung veranlaßt sehen und hätte von ihr schon damals entdeckt werden müssen, daß diese Betriebsanlage ohne gewerbebehördlichen Konsens betrieben wird. Daß solche, durch die Sorgfaltspflicht gebotenen Nachforschungen nicht mit der erforderlichen Konsequenz betrieben worden sein können, ist nach den Umständen dieses Falles evident.

Im Ergebnis ist dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit nicht gelungen. Im Gegenteil: Der unabhängige Verwaltungssenat wertet den Sorgfaltsverstoß als schon gröblich, weil er unter objektiven Gesichtspunkten in einem deutlichen Mißverhältnis zu jenem Maß an Aufmerksamkeit steht, das hier zufolge der geschilderten Umstände allgemein hätte erwartet werden können.

Aus allen diesen Gründen war daher der Schuldspruch zu bestätigen und insoweit die Berufung abzuweisen.

4. Die Strafhöhe bekämpft der Berufungswerber nicht konkret. Dennoch war die verhängte Geldstrafe aus folgenden Gründen herabzusetzen:

Zwar ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung offensichtlich nach den Kriterien des § 19 VStG vorgegangen; zu dem in erster Linie maßgeblichen Unrechtsgehalt der Tat hat sie sich allerdings nur abstrakt-generell geäußert.

Konkret wird im Berufungsfall lediglich ein geringes Unrecht strafbemessend wirksam, weil der Schuldspruch die Störung der betriebsanlagenrechtlichen Ordnung und somit die Verletzung der von § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO 1994 geschützten Interessen ausdrücklich nur für einen einzigen Tag angelastet hat.

Für die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe spricht weiters, daß die belangte Behörde den spezialpräventiven Strafzweck in diesem Fall zu Unrecht betont hat. Die besondere, auf die Person des Täters gerichtete Abschreckung zur Erzwingung künftigen Wohlverhaltens war hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Berufungswerber nach der Aktenlage nicht nur einschlägig, sondern absolut unbescholten ist und die Strafbehörde diese "bisherige Unbescholtenheit" des Berufungswerbers sogar als mildernd gewertet hat.

Da schließlich auch keinerlei konkret nachteilige Folgen der Tat bekannt geworden sind, war aus allen diesen Gründen die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß gerechtfertigt. Einer noch weiteren Minderung steht allerdings die, wie aufgezeigt, gröbliche Sorgfaltsverletzung entgegen.

Das nun bestimmte Strafausmaß ist dem Berufungswerber nach der Aktenlage und im Hinblick auf seine unbestritten gebliebenen persönlichen Verhältnisse auch zumutbar.

Gleichzeitig war die Ersatzfreiheitsstrafe in einem angemessenen Verhältnis herabzusetzen.

5. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber ein Beitrag zum Berufungsverfahren nicht aufzuerlegen, sein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde jedoch entsprechend herabzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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