Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221313/6/Kon/Fb

Linz, 03.04.1996

VwSen-221313/6/Kon/Fb Linz, am 3. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A G, N, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H, Dr. E K, Mag. G E, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. November 1995, Ge96-90-1995, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 24 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 200 S herabgesetzt werden.

Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß:

1) die Strafe gemäß § 367 GewO 1994 - Einleitungssatz verhängt wird; 2) im Spruch der Satz: "Ein Nachweis über .... konnte nicht vorgelegt werden" zu entfallen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG (§ 20 VStG).

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in N am 17.7.1995 die Montagehalle auf Parz. Nr. 427, KG. M betrieben, wobei die Auflage unter Punkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au, nicht eingehalten wurde:

'Leitende Anlagenteile sind in die Erdungs- und Blitzschutzmaßnahmen mit einzubeziehen'.

Ein Nachweis über die Erdungs- und Blitzschutzmaßnahmen für leitende Anlagenteile konnte nicht vorgelegt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 i.V.m. der Auflage unter Punkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: 3.000,--; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 2 Tagen; gemäß § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994; Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde hiezu aus, daß die Nichteinhaltung der Auflage Punkt 3 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Ge-0105/94/1989, aufgrund des Ergebnisses der kommissionellen Überprüfung vom 30.10.1995 einwandfrei erwiesen sei.

Die Strafbemessung sei gemäß den Grundsätzen des § 19 vorgenommen worden. Insbesondere unter Berücksichtigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, unter anderem den Nachbarschaftsschutz, sei die verhängte Strafe als maßvoll zu werten, da durch den nicht ordnungsgemäßen Betrieb Belästigungen oder Gefährdungen von Menschen hervorgerufen werden könnten. Erschwerend sei zu werten gewesen, daß der Beschuldigte bereits wegen Übertretung der Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft worden sei. Mildernde Umstände seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Gemäß Auflagenpunkt 3 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 10.5.1994 seien "leitende Anlagenteile in die Erdungs- und Blitzschutzmaßnahmen einzubeziehen".

Ein Nachweis habe der Erstbehörde am 17.7.1995 nicht vorgelegt werden können. Obwohl diese Auflage jegliche Konkretisierung vermissen lasse, sei dem Baufortschritt entsprechend diese Auflage erfüllt worden. Die Erstbehörde halte auch selbst in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses fest, daß die Auflage als "teilweise" erfüllt angesehen werden könne und ein Prüfprotokoll der Blitzschutzgesellschaft vom 1.9.1995 vorliege, das die Montagehalle erfasse. Auf diese Tatsache sei bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung hingewiesen worden, von der Erstbehörde aber als nicht geeignet befunden worden, um damit den strafbaren Tatbestand zu entkräften. Die angegebene Begründung für den im Spruch bezeichneten Tatbestand entspreche unzulässigerweise wortwörtlich den Ausführungen des Sachverständigen und lasse bereits erkennen, daß die spruchmäßige Entscheidung einer behördlichen Beurteilung zum Vorliegen des strafbaren Tatbestandes nicht unterzogen worden sei.

Nachdem das von der Behörde vorgeschriebene Blitzschutzattest endgültig erst nach Beendigung sämtlicher Bauarbeiten hätte vorgelegt werden können, wäre es dem Beschuldigten zum angegebenen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, dieses abschließende Attest vorzulegen. Keinesfalls treffe den Beschuldigten aber daran ein Verschulden, zumal die Bauarbeiten zügig vorangetrieben worden seien und die Fertigstellung in Kürze erfolgen würde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen sowie dem Berufungsantrag entsprechend, eine öffentliche mündliche Verhandlung für Dienstag, den 26. März 1996, unter Ladung der Parteien des Verwaltungsverfahrens anberaumt. Bei dieser mündlichen Verhandlung verwies der Beschuldigtenvertreter auf die Ausführungen in der gegenständlichen Berufung und erklärte, daß die Auflagen entsprechend dem Baufortschritt nach und nach erfüllt worden seien. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde allen Auflagen entsprochen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Auflagenpunkt 3 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Mai 1994, Ge0105-94-1989, sind leitende Anlagenteile in die Erdungsund Blitzschutzmaßnahmen miteinzubeziehen.

Die Nichterfüllung dieser Auflage und sohin das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist aufgrund des Ergebnisses der gewerbebehördlichen Kommissionierung am 17. Juli 1995 - sohin zum Tatzeitpunkt erwiesen. Letztlich wird auch dies vom Beschuldigten nicht bestritten, als er in seiner Berufung vorbringt, daß diese Auflage dem jeweiligen Baufortschritt entsprechend erfüllt worden sei. Entgegen der in der Berufung geäußerten Ansicht, wonach die Auflage jegliche Konkretisierung vermissen lasse, erachtet der unabhängige Verwaltungssenat diese Auflage als klar gefaßt und von eindeutigem Inhalt.

Ebenso ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen, weil aus den Einwendungen des Beschuldigten, sowohl gegen die Strafverfügung vom 14.8.1995 als auch in der vorliegenden Berufung keinesfalls glaubwürdig iSd § 5 Abs.1 VStG dargelegt wird, daß dem Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift durch die Nichteinhaltung der Auflage kein Verschulden trifft. So enthält der Einwand des Beschuldigten keinerlei Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht erfolgt.

In bezug auf die Strafhöhe sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt, der Berufung teilweise Folge zu geben, weil bei der gewerbebehördlichen Überprüfung am 30.10.1995 und sohin noch vor Erlassung des Straferkenntnisses festzustellen war, daß die Auflage doch als teilweise erfüllt anzusehen ist. So ergibt sich nach dem Prüfprotokoll der Blitzschutzgesellschaft vom 1.9.1995, daß nur mehr die Abgasführungen (Rauchfang oder Auspuff) noch nicht blitzschutzmäßig geerdet wurden. Der belangten Behörde ist sohin noch vor Erlassung ihres Straferkenntnisses ein wesentlich eingeschränkterer Tatumfang zur Kenntnis gelangt. Auch sind durch die Einhaltung gerade dieser Auflage, die durch die Strafnorm geschützten Interessen - so auch der von der belangte Behörde angeführte Nachbarschaftsschutz - vergleichsweise als nur in geringerem Ausmaß gefährdet anzusehen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Kosten für das Berufungsverfahren waren dem Beschuldigten nicht vorzuschreiben, weil seiner Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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