Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530097/27/Ga/An

Linz, 09.08.2004

 

 

 VwSen-530097/27/Ga/An Linz, am 9. August 2004

DVR.0690392
 

 

 
 

E R K E N N T N I S

(Ersatzerkenntnis)
 
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die Berufung der K- und T GesmbH in G, vertreten durch die B B GesmbH, diese vertreten durch Dir. W N, beide in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2003, Az. UR-304126/44-2003 betreffend die Bestellung einer Deponieaufsicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die am Standort M betriebene Baurestmassendeponie, entschieden:
Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben; die Angelegenheit wird zur mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückverwiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.2 AVG iVm § 67h Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 10. Dezember 2003 wurde für die von der K- und T GesmbH (folgend Kurz: Gesellschaft) am Standort M betriebene (und dort rechtskräftig genehmigte) Baurestmassendeponie eine namentlich genannte Person als Deponieaufsichtsorgan bestellt (Spruchabschnitt I), zugleich wurde die Dauer dieser Bestellung festgelegt (Spruchabschnitt II) und der dem Aufsichtsorgan auferlegte Leistungsumfang angeordnet (Spruchabschnitt III) und hiefür als Rechtsgrundlage § 63 Abs.3 AWG 2002 und § 32 DeponieVO angeführt.
 
Die gegen diesen Bescheid erhobene, vordergründig nur bestimmte Punkte aus dem Spruchabschnitt III, hilfsweise ("andernfalls") aber, nämlich mit dem am weitesten reichenden Antrag den ganzen Bescheid anfechtende Berufung hat die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes, ohne Gegenäußerung zu den Berufungsgründen und ohne Widerspruch im Sinne des § 67h AVG vorgelegt.
 
Aus Anlass der Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat - was die Frage der Zulässigkeit der Berufung anbelangt, in Bindung an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem (am 27. Juli 2004 eingelangten) Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zln. 2004/07/0080, 0081-5, wonach die zur Erhebung der Berufung erforderlichen Vollmachten der Vertreter-Gesellschaft und des für sie einschreitenden Prokuristen ausreichend nachgewiesen worden sind (und daher das zum gegenteiligen Ergebnis gelangte h. Erkenntnis vom 19. März 2004, VwSen-530097/11/Ga/Jo/Da, nach dagegen erhobener Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde) - nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde und ergänzenden Erhebungen erwogen:
 
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid im Vergleich zu dem gleichfalls schon auf das AWG 2002 gestützt gewesenen Vorläuferbescheid vom 14. Februar 2003, UR-304126/42-2003-Pü/Sr, eine markante Ausdehnung der Aufträge an das Aufsichtsorgan, insbesondere durch die Anordnung von künftig monatlich vorzunehmenden Regelkontrollen (zuletzt nur zwei derartige Überprüfungen, im Abstand von mindestens vier und höchstens acht Monaten) vornimmt. Dem hält die Berufungswerberin die Unbegründetheit der monatlichen Kontrollintervalle und der damit verbundenen, gleichfalls monatlich aufgetragenen Benachrichtigungen an die Behörde und die dadurch bewirkte erhebliche Kosten(mehr)belastung entgegen und wendet sich aus diesen Gründen auch gegen den weiteren Auftrag, wonach diese, nun ungleich häufigeren Kontrollen jeweils unangemeldet zu erfolgen hätten. Schließlich wird die neue Vorschreibung gemäß III/15, weil sowohl Inhalt als auch Zeitpunkt der diesem Punkt zugrunde gelegten Regelung unbestimmt (unbekannt) seien, vorsichtshalber gleichfalls wegen zusätzlicher Kostenfolgen bekämpft. Für den Fall aber der Ablehnung der mit allen diesen Einwänden verbundenen Anträge wird die ersatzlose Aufhebung des ganzen Bescheides beantragt.
 
Dem Berufungsfall liegt ein amtswegig eingeleitetes Verwaltungsverfahren, ohne materiengesetzliche Zuerkennung von förmlichen Parteirechten, zugrunde. Der angefochtene Bescheid wurde dem bestellten Aufsichtsorgan, aber auch der Gesellschaft erschließbar als Verfahrenspartei zugestellt. Die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs.3 AWG 2002 hat, wie schon die Vorgängerbestimmungen des § 120a WRG 1959 und des § 30f AWG idF der Nov. BGBl. I 90/2000, die ausschließliche Durchsetzung öffentlicher Interessen zum Inhalt. Verpflichteter aus der Anordnung des Leistungsumfanges ist unmittelbar das bestellte Aufsichtsorgan. Für die Berufungswerberin als Deponiebetreiberin hingegen ergeben sich jedenfalls wirtschaftliche Auswirkungen aus dem - nicht unwahrscheinlichen - Mehrgewicht der Kostenlast durch die Erhöhung des Kontrollintervalls und der Kontrollintensität bei den Regelkontrollen. Die Kostenlast ist der Deponiebetreiberin gesetzlich auferlegt (§ 63 Abs.3 erster Satz iVm § 49 Abs.6 AWG 2002).
 
Die - auf die Neukodifikation der maßgeblichen Rechtslage durch das AWG 2002 in gleicher Weise anzuwendende - Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen hat der beaufsichtigten Deponiebetreiberin eine nur eingeschränkte Parteistellung mit korrespondierender Berufungs- und Beschwerdelegitimation eingeräumt (vgl. VwGH 19.11.1998, 98/07/0165, mit Hinweis auf Erk. 29.6.1995, 91/07/0095; Erk. 25.6.2001, 99/07/0183).
Danach fungiert die Deponieaufsicht als verlängerter Arm der Behörde. Ein Mitspracherecht bei der Bestellung, genauer: bei der Auswahl des Deponieaufsichtsorgans scheidet aus. Die beaufsichtigte Partei hat also, was die Person des Aufsichtsorgans angeht, nur insoweit das Recht zur Erhebung von Einwendungen, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden, während eine - sonstige - Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Auswahl eines Deponieaufsichtsorgans - etwa unter wirtschaftlichen Aspekten - ausscheidet. Vorliegend hat die Berufungswerberin gegen die Person des bestellten Aufsichtsorgans keine Einwendungen erhoben.
 
Grundsätzlich genießt Parteistellung auch derjenige, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt. Das rechtliche Interesse iS des § 8 AVG besteht diesfalls darin, dass die Verpflichtung dem Gesetz entsprechend festgestellt bzw. verfügt, dh. keine vom Gesetz nicht (mehr) gedeckte Pflicht auferlegt wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensgesetz 7.A [1999], Rz 122). Offenbar in diesem Verständnis hat die Judikatur dem Deponiebetreiber Parteistellung mit Einwendungsrecht aus einem ihn belastenden Bescheid zuerkannt, sofern und soweit der dem Aufsichtsorgan aufgetragene Leistungsumfang sich auch als "Verpflichtung" des Deponiebetreibers auswirkt, beispielsweise durch die angeordnete Frequenz von - hinzunehmenden - Kontrollen. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht aus Anlass dieses Falles keinen Grund, vom entsprechenden Einwendungsrecht der beaufsichtigten Partei nicht auch Kontrollinhaltsfragen als miterfasst zu sehen, etwa wenn zusätzliche und besonders aufwendige Kontrollinhalte dem Leistungsumfang hinzugefügt werden und die beaufsichtigte Partei deren gesetzliche Deckung bestreitet.
In diesem Rahmen der für den Deponiebetreiber von der Judikatur anerkannten rechtlichen Interessen aber hat die Bestellungsbehörde ein Ermittlungsverfahren mit - erforderlichenfalls - Sachverständigenbeweis und Wahrung des Parteiengehörs für die beaufsichtigte Partei zu führen.
Dass im Berufungsfall irgendein Ermittlungsverfahren geführt worden wäre, ist aus dem Verfahrensakt jedoch nicht ersichtlich. Die Unterlassung eines (auch die Deponiebetreiberin einbindenden) Ermittlungsverfahrens bestätigte auch die Berufungswerberin, die ikW befragt angab, den nun angefochtenen Bescheid ohne vorherige Einbindung zugestellt erhalten zu haben. Mit dem Umstand, dass sich im vorgelegten Verfahrensakt keine Ermittlungstätigkeit, vor allem auch nicht zu den von der Berufungswerberin beeinspruchten Leistungsausweitungen niedergeschlagen hat, korrespondiert, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen § 60 AVG weder Ergebnisse einer Beweiswürdigung noch die darauf gestützte Rechtsbeurteilung entnommen werden können.
Im Ergebnis ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar und daher auch nicht in dem für eine Entscheidung in der Sache gebotenen Umfang überprüfbar, auf welche Feststellungen die belangte Behörde den beeinspruchten Leistungsumfang des erweiterten Kontrollregimes gestützt haben könnte. Das Tribunal hat jedoch auch in diesem Verfahren den maßgebenden Sachverhalt nicht erstmalig festzustellen, sondern als Berufungsbehörde nur für eine allenfalls erforderliche Ergänzung des Verfahrens Sorge zu tragen.
 
Für die daher gebotenen Feststellungen von Grund auf hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung im Schoß der belangten Behörde unter Zuziehung jedenfalls auch der Berufungswerberin im Umfang ihres Einwendungsrechtes für unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG iVm § 67h Abs.1 erster Halbsatz AVG.

Aus allen diesen Erwägungen war wie im Spruch zu verfügen, wobei schon im Hinblick auf den Eventualantrag aus rechtlichen Gründen auch die Abschnitte I und II des angefochtenen Bescheides in die Aufhebung miteinzubeziehen waren.
 
 
Gebührenerinnerung für die Berufungswerberin:
In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

Dr. Langeder

 
 

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