Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221316/6/Kon/Fb

Linz, 03.04.1996

VwSen-221316/6/Kon/Fb Linz, am 3. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A G, N, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H, Dr. E K, Mag. G E, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. November 1995, Ge96-90-4-1995, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als:

1. nach dem im Spruch zitierten Genehmigungsbescheid (10.5.1994, Zl. Ge-0105/94/1989/La/Au) die Wortfolge einzufügen ist: "Die Gehtüre der Hofmauer ist mit einem Türschließer und einer umlaufenden Gummidichtung auszustatten. Das Schalldämmaß dieser Türe hat mindestens 25 dB aufzuweisen".

2. im Spruch der Satz: "Die Hofmauer als Schallschutzmaßnahme mit eingebauter Gehtüre war am 17.7.1995 noch nicht ausgeführt" zu enfallen hat.

Weiters mit der Maßgabe, daß die Verhängung der Strafe gemäß § 367 GewO 1994 Einleitungssatz erfolgt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in N am 17.7.1995 die Montagehalle auf Parz. Nr. 427, KG. M betrieben, wobei die Auflage unter Punkt 13 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au, nicht eingehalten wurde:

'Die Gehtüre der Hofmauer ist mit einem Türschließer und einer umlaufenden Gummidichtung auszustatten. Das Schalldämmaß dieser Türe hat mind. 25 dB aufzuweisen.' Die Hofmauer als Schallschutzmaßnahme mit eingebauter Gehtüre war am 17.7.1995 noch nicht ausgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 i.V.m. der Auflage unter Punkt 13 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: 3.000,--; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 2 Tagen; gemäß § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994; Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß aufgrund des kommissionellen Ortsaugenscheines vom 17.7.1995 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen sei und die Angaben in seiner gegen den Tatvorwurf erhobenen Stellungnahme nicht geeignet seien, diesen zu entkräften.

Die Strafbemessung sei entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG erfolgt und entspreche das Ausmaß der verhängten Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Bei der Strafbemessung sei weiters von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von 18.945 S und seiner Sorgepflicht für die Gattin ausgegangen worden. In Anbetracht der durch die Verwaltungsübertretung herbeigeführten Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, so dem Nachbarschaftsschutz, sei die verhängte Strafe als maßvoll zu bezeichnen. Erschwerend sei zu werten gewesen, daß der Beschuldigte bereits wegen Übertretungen der Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft worden sei; mildernd sei kein Umstand zu bewerten gewesen.

Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Berufung bringt der Beschuldigte im wesentlichen vor:

Wie anläßlich der Begehung am 17.7.1995 richtig festgestellt hätte werden können, sei die Hofmauer selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet gewesen, sodaß logischerweise auch die auflagenmäßig vorgeschriebene Gehtüre noch nicht hätte eingebaut sein können. Bei der Begehung am 30.10.1995 sei vom Sachverständigen festgehalten worden, daß diese Auflage zum Teil erfüllt und lediglich nur mehr der Nachweis über das Schalldämmaß zu erbringen sei. Dabei hätte es sich um Angaben des Herstellers gehandelt, deren Vorlage dem Beschuldigten bereits zugesichert worden sei. Eine Bestrafung sei auch in diesem Fall nicht gerechtfertigt, weil die Erfüllung der Auflage zunächst vom Baufortschritt abhängig gewesen wäre. Nach Errichtung der Schallschutzmauer sei auflagengemäß die vorgeschriebene Gehtür eingebaut worden. Ein Verschulden liege auch in diesem Fall nicht vor, sei aber von der belangten Behörde ohne Überprüfung von vornherein angenommen worden. Es sei weder vom Sachverständigen geprüft noch von der belangten Behörde anläßlich der Kommissionierung am 30.10.1995 beurteilt worden, ob die nunmehr eingebaute Gehtür der ursprünglich erteilten Auflage entspreche.

Ein teilweises Erfüllen einer Auflage könne in weiterer Folge nicht Gegenstand eines Strafverfahrens sein, wenn nicht konkretisiert werde, worin genau ein "teilweises Erfüllen" einer Auflage vorliege. Lediglich die Feststellung einer teilweisen Auflagenerfüllung und das wörtliche Wiedergeben durch die belangte Behörde lasse in keiner Weise nachvollziehbar erkennen, auf welchen Grundlagen eine Entscheidung gefällt worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt vorgefunden. Dessen ungeachtet wurde entsprechend dem Berufungsantrag für Dienstag, den 26. März 1996, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anberaumt und durchgeführt. Bei dieser Verhandlung hat der Beschuldigte auf die Ausführungen in der vorliegenden Berufung verwiesen und erklärt, die entsprechenden Berufungsanträge aufrecht erhalten zu wollen.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Auflagenpunkt 13 des gewerbebehördlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Mai 1994, Ge-0105-94-1989, schreibt vor, daß die Gehtüre der Hofmauer mit einem Türschließer und einer umlaufenden Gummidichtung auszustatten ist. Das Schalldämmaß dieser Türe hat mindestens 25 dB aufzuweisen.

Die Nichterfüllung dieses Auflagenpunktes und sohin das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist aufgrund der bei der Überprüfung am 17.7.1995 von der Gewerbebehörde getroffenen Feststellungen erwiesen und wird vom Beschuldigten insofern auch nicht bestritten, als er vorbringt, daß die vorgeschriebene Türe aufgrund des Standes der Bauarbeiten noch nicht hätte eingebaut sein können.

Abgesehen davon, daß mit diesem Einwand das Vorliegen der objektiven Tatseite der Verwaltungsübertretung zugestanden wird, ist es dem Beschuldigten damit auch nicht gelungen, gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft darzulegen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. So ist diesem Einwand zunächst zu entgegnen, daß eine Betriebsanlage eben nur dann erst in Betrieb genommen werden darf, wenn die anläßlich ihrer Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen voll erfüllt sind. Die Einwände des Beschuldigten beinhalten sohin weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe.

In bezug auf die Strafhöhe ist zunächst festzuhalten, daß jede im Rahmen eines gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt sohin dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch macht.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat konnte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Strafausmaßes keine gesetzeswidrige Ermessensausübung der belangten Behörde festgestellt werden; vielmehr sind die Gründe für die Strafbemessung nachvollziehbar dargelegt. Zu Recht wurden einschlägige Vormerkungen des Beschuldigten als straferschwerend gewertet. Im Hinblick darauf, daß die vorgeschriebene Auflage primär den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren und auf Dauer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen dienen soll, ist deren Nichterfüllung mit einem nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt verbunden. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht und ist, wie von der belangten Behörde schon ausgesprochen, als maßvoll zu bezeichnen. Der Umstand, daß bei der Kommissionierung am 30.10.1995, sohin erst drei Monate nach dem Tatzeitpunkt, die Gehtüre eingebaut war, reicht im Fall der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht aus, als strafmildernd gewertet zu werden. Zudem ist anzumerken, daß an diesem Tag auch das Schalldämmaß dieser Türe von 25 dB mangels Vorlage eines entsprechenden Attestes nicht gewährleistet war. Eine weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafe oder gar ein Absehen von dieser wäre sowohl aus spezial- wie generalpräventiven Gründen in keiner Weise zu vertreten.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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