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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221325/4/Kop/Rd

Linz, 17.01.1997

VwSen-221325/4/Kop/Rd Linz, am 17. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn KW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.1.1996, Ge96-400-1994/Ew, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.1.1996, Ge96-400-1994/Ew, wurde am 15.1.1996 der Post zur Beförderung übergeben. Der erste Zustellversuch fand laut unbedenklichem Rückschein (RSb) am 16.1.1996 statt. Da weder der Berufungswerber noch ein Ersatzempfänger gemäß § 16 Zustellgesetz anwesend war, wurde nach Zurücklassung einer Hinterlegungsverständigung im Briefkasten der Abgabestelle die Sendung beim Zustellpostamt gemäß § 17 leg.cit. hinterlegt, wobei der 16.1.1996 als Beginn der Abholfrist am Rückschein eingetragen wurde.

Die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG war daher gemäß § 32 AVG mit 30.1.1996 abgelaufen.

Die gegen das Straferkenntnis gerichtete Berufung war mit dem 5.2.1996 datiert und wurde laut Poststempel am 7.2.1996 - sohin verspätet - der Post zur Beförderung übergeben.

Da der Berufungswerber weder in der Berufung Umstände vorbrachte, die einer rechtswirksamen Zustellung entgegengestanden wären noch die zur Zustellungsfrage ergangene, ha Aufforderung zur Stellungnahme vom 19.12.1996 beantwortet hat, war daher von einer verspäteten Berufung auszugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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