Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221338/11/Le/La

Linz, 29.01.1997

VwSen-221338/11/Le/La            Linz, am 29. Jänner 1997                                                                                                                                                                   DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dipl.-Ing. G K, pA V GmbH, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 22.2.1996, GZ 502-32/Sta/251/95b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch dieses Straferkenntnisses wie folgt geändert wird: Die Wendung "bei der mit Bescheid vom 6.10.1990, GZ 501/GB-320/90c, genehmigte Betriebsanlage (Anwendungs technikum)" wird durch die Wendung "bei der mit Bescheid vom 22.5.1991, GZ 501/GB-320/90, genehmigten und mit Bescheid vom 6.10.1992, GZ 501/GB-320/90c, betriebsbe willigten Betriebsanlage (Anwendungstechnikum)" ersetzt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 22.2.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) eine Geldstrafe in Höhe von  10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) ver hängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als gewerbe rechtlicher Geschäftsführer der V GmbH vertreten zu haben, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 6.10.1995 bis 6.11.1995 auf einem näher bezeichneten Grundstück bei der mit Bescheid vom 6.10.1990 genehmigten Betriebsanlage (Anwendungstechnikum) eine gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 5 GewO genehmigungspflichtige Änderung, nämlich die Errichtung einer Rotorentzunderungs-Versuchsanlage, durchgeführt hatte, ohne daß die dafür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre. Dies obwohl diese Änderung auf Grund der Anlagenteile (Propanlagerstation, Kammerofen, Entzunderungseinrichtung) geeignet sei, das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen.

In der Begründung dazu wurde der Gang des Ermittlungs verfahrens sowie des zugrundeliegenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsverfahrens dargestellt. Nach einer Darlegung der Rechtslage wurde die Erfüllung der ange lasteten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht festgestellt.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom  11.3.1996, in der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Beweis aufzunehmen, in eventu gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Strafe abzusehen.

Im einzelnen wurde dazu dargelegt, daß der von der Erstbehörde im Straferkenntnis angegebene Tatzeitraum nicht nachvollziehbar sei. Dies deshalb, da die Verhandlung am 6.11.1995 bereits um 9.00 Uhr eröffnet worden sei und deshalb nicht denkbar sei, daß an diesem Tage noch Arbeiten durchgeführt worden wären. Der Beginn des Tatzeitraumes mit 6.10.1995 sei durch keinerlei Sachverhaltsfeststellungen belegt. Tatsächlich hätten in diesem Zeitraum keinerlei Arbeiten bezüglich der Errichtung der Rotorentzunderungs anlage stattgefunden.

Überdies hätte die Erstbehörde in Verkennung der Rechtslage die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG unterlassen. Dies wurde damit begründet, daß das Verschulden des Bw, wenn überhaupt vorhanden, geringfügig sei und die Arbeiten ohne sein Wissen durchgeführt worden wären. Auf Grund der innerbetrieblichen Struktur handle es sich - wenn überhaupt - um ein nur geringfügiges Verschulden, da es faktisch nicht möglich sei, jeden Schritt jedes Mitarbeiters zu verfolgen. Es gäbe auch keine Folgen der Übertretung.

Anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.1.1997 ergänzte der Bw seine Berufung dahingehend, daßáer das angefochtene Straferkenntnis auch deshalb als rechtswidrig bezeichnete, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, auf den Betriebsanlagengenehmigungs bescheid vom 22.5.1991, GZ 501/GB-320/90, Bezug zu nehmen. Der von der belangten Behörde im Straferkenntnis zitierte Bescheid vom 6.10.1990 existiere in Wahrheit überhaupt nicht. Da sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter als auch im Straferkenntnis dem Bw ein nicht existenter Bescheid als Grundlage für die Betriebsanlagen genehmigung vorgehalten worden sei, sei diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten und das Straferkenntnis daher rechtswidrig.

Der Rechtsvertreter des Bw führte weiter aus, daß der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses deshalb unrichtig sei, da die verfahrensgegenständliche Rotorent zunderungs-Versuchsanlage nicht von der V GmbH, sondern von der V Ges.m.b.H. errichtet worden sei und diese GmbH Eigentümerin der Versuchsanlage sei und bleibe. Da der Bw jedoch gewerberechtlicher Geschäftsführer der V GmbH sei, könnte er nicht für Anlagen der V GmbH verantwortlich gemacht werden.

Weiters führte der Bw aus, daß das angefochtene Straf erkenntnis deshalb rechtswidrig wäre, weil im Tatvorwurf nicht beschrieben worden sei, worin die Errichtung der Betriebsanlage gelegen sei. Der Bescheid hätte sich damit zu beschäftigen gehabt, wie die Errichtung erfolgt sei; eine Bezugnahme auf eine Aussage eines Sachverständigen reiche dazu nicht aus. Es hätte vielmehr genau dargestellt werden müssen, welche Anlagen errichtet wurden, wodurch sie er richtet wurden und welche Maßnahmen gesetzt wurden, insbesonders deshalb, weil der Amtssachverständige darunter unterschieden habe, welche Anlagen zur Gänze und welche erst teilweise errichtet worden seien. Überdies sei der Tat zeitraum nicht geklärt.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da der Sachverhalt bestritten wurde und eine Strafe in Höhe von mehr als 3.000 S verhängt worden war, hat der unabhängige Verwaltungssenat für 28.1.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der Bw nahm an dieser Verhandlung persönlich nicht teil, war aber durch seinen Rechtsvertreter vertreten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Frau Dipl.-Ing. G D, technische Angestellte der V GmbH sowie Herr Mag. J H, Magistratsbeamter und Verhandlungsleiter des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens zur Betriebsanlagenänderung als Zeugen gehört.

3.2. Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Ansuchen vom 30.5.1995 und 14.6.1995 begehrte die V GmbH (im folgenden kurz: V) die Bewilligung zur Errichtung einer Rotorentzunderungs- Versuchsanlage, womit eine Erweiterung des Anwendungstechnikums verbunden war.

Am 6.11.1995 führte die Gewerbebehörde erster Instanz unter der Leitung von Herrn Mag. J H eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der gewerbetechnische Amtssachverständige auf Seite 6 der Verhandlungsschrift folgendes feststellte:

"Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines war die Anlage großteils errichtet. Vollständig errichtet waren - Propangaslagertank mit Rohrleitungen - Verschiebeeinrichtung - Steuerschränke Teilweise errichtet war - der Ofen - Arbeiten an der Ausmauerung bzw. Isolierung wurden zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins durchgeführt." Auch der Verhandlungsleiter dieser Verhandlung, der bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung des unabhängigen Ver waltungssenates als Zeuge aussagte, konnte sich genau daran erinnern, daß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am Ofen gearbeitet worden war, weil während der Verhandlung, als gerade über den Ofen gesprochen wurde, ein Arbeiter daraus hervorkam.

Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung wurde nach Darstellung des Zeugen Mag. H der V die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Einbau der beantragten Rotorentzunderungs- Versuchsanlage erteilt. Auch die Zeugin Dipl.-Ing. D bestätigte die Erteilung der Bewilligung an die V.

Den Zeitpunkt des Beginns der Errichtung der gegenständlichen Versuchsanlage gab die Zeugin Dipl.-Ing. D an, daß bereits im August 1995 mit der Errichtung dieser Anlage begonnen worden sei. Das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren hätten sie deshalb nicht abgewartet, weil sie die Versuchsanlage schon dringend gebraucht hätten.

Diese Aussage ist deshalb von hoher Beweiskraft, weil Frau Dipl.-Ing. D Leiterin eines größeren Projektes ist, zu dem auch die Errichtung der gegenständlichen Versuchsanlage gehörte. Ihre Bedeutung im Zusammenhang mit der Errichtung dieser Anlage wird auch dadurch unterstrichen, daß sie die zwischen der V und der V GmbH (im folgenden kurz: V) abgeschlossene Vereinbarung als Vertreterin der V unterschrieben hat. Daher ist davon auszugehen, daß sie über die Errichtung dieser Anlage genauestens Bescheid weiß und ihre Angabe hinsichtlich der Errichtungszeit daher zutreffend ist.

Der Bw hat sich nach Angaben der Zeugin Dipl.-Ing. D um die Errichtung der gegenständlichen Versuchsanlage nicht gekümmert, zumindest nicht in der Form, daß er sie nach dem Baufortschritt oder dergleichen befragt hätte.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungs senates. Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Feiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Berufungsverfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied berufen.

4.2. Der Bw bestreitet zunächst seine Verantwortlichkeit, weil nicht die V, sondern die V Eigentümerin dieser Versuchsanlage sei und er keinen Beschäftigungsvertrag mit der V habe, sondern ausschließlich für die V tätig werde.

Dabei übersieht er jedoch, daß die VA-Stahl gegenüber der Behörde als Antragstellerin und Betreiberin aufgetreten ist und letztlich auch die beantragte Bewilligung erhalten hat. Die V war zur Antragstellung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage jedenfalls legitimiert, zumal auch die Betriebsanlagengenehmigung für das Anwendungstechnikum vom 22.5.1991 sowie die Betriebsbewilligung dafür vom 6.10.1992 auf diese Gesellschaft ausgestellt waren und diese überdies Eigentümerin der beanspruchten Grundstücke war. Da die V sohin gegenüber der Behörde als Betreiberin dieser Versuchsanlage aufgetreten ist, war sie auch zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Errichtung dieser Anlage verhalten; der Bw trägt als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V sohin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die angelastete Verwaltungsübertretung.

4.3. Der Bw hat auch den inkriminierten Tatzeitraum in Frage gestellt. Die Erstbehörde hat den Tatzeitraum mit "6.10.1995 bis 6.11.1995" angenommen. Der Beginn der Errichtung wurde mit 6.10.1995 angenommen, doch waren aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte für dieses Datum zu entnehmen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat weitergehende Ermittlungen angestellt und dazu den Rechtsvertreter des Bw, den Verhandlungsleiter des Betriebsanlagengenehmigungsver fahrens sowie die Projektleiterin der Versuchsanlage, Frau Dipl.-Ing. D, befragt. Die Aussage der letztgenannten Zeugin hat ergeben, daß bereits im August 1995 mit der Errichtung der gegenständlichen Versuchsanlage begonnen worden war. Die Aussage dieser Zeugin ist - wie bereits oben unter 3.2. beschrieben - deshalb besonders aussagekräftig und glaubwürdig, weil sie die verantwortliche Projektleiterin dieser Versuchsanlage war. Ihre Zeitangabe kann daher als richtig angenommen werden.

Das Ende der Tatzeit wurde von der Erstbehörde mit 6.11.1995 angegeben. Aus den Feststellungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 6.11.1995 (Seite 6 der Verhandlungsschrift) sowie aus der zeugenschaftlichen Aussage des Verhandlungsleiters dieser Verhandlung, Mag. H, steht zweifelsfrei fest, daßáwährend der Verhandlung noch an dieser Versuchsanlage, nämlich im Ofen, gearbeitet worden ist. Sohin ist auch dieser Zeitpunkt eindeutig erwiesen. Den Aussagen der beiden Zeugen kommt jedenfalls mehr Beweiskraft zu als den unbewiesen gebliebenen Behauptungen des Bw.

Wenn der Bw eine Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Zeugin D darin erblickt, daß sie einerseits den Beginn der Errichtung mit August 1995 angibt und andererseits die Errichtungsdauer mit sechs Wochen, so liegt in Wahrheit ein Widerspruch nicht vor: Es sind diese Aussagen so zu verstehen, daß die Bauzeit insgesamt sechs Wochen betragen hätte, wenn ständig gebaut worden wäre. Offensichtlich wurde jedoch an der Baustelle nicht ständig gearbeitet, sodaß sich ein längerer Fertigstellungszeitraum ergeben hat.

Unter "Errichtung" in diesem Zusammenhang ist zu verstehen, daß mit der Änderungsmaßnahme begonnen wurde; es ist nicht erforderlich, daß sie im inkriminierten Zeitpunkt 6.11.1995 auch beendet wurde, genügt es doch, daß die Maßnahme nicht vor diesem Zeitpunkt geendet hat.

Der angelastete Tatzeitraum vom 6.10. bis 6.11.1995 liegt sohin jedenfalls im nunmehr ermittelten Tatzeitraum "August 1995 bis 6.11.1995" und ist daher zutreffend; eine Ausdehnung des Tatzeitraumes auf "August 1995 bis 5.10.1995" ist der Berufungsbehörde wegen diesbezüglich zwischenzeitig eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt.

4.4. Der Bw vermeint weiters, daß das angefochtene Straferkenntnis deshalb rechtswidrig sei, weil der Bescheid betreffend die Genehmigung der zugrundeliegenden Betriebsanlage, welche durch die inkriminierten Maßnahmen geändert worden ist, unrichtig wiedergegeben worden sei.

Diese Auffassung wird von der Berufungsbehörde geteilt und wurde deshalb eine Korrektur dieses Spruches vorgenommen. Diese Richtigstellung war auch außerhalb der Verfolgungs verjährung möglich, da es sich hiebei um ein unwesentliches Sachverhaltselement des Tatvorwurfes handelte. Die wesentlichen Sachverhaltselemente, daß es sich nämlich um eine genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage handelte, war dem Bw rechtzeitig und korrekt vorgeworfen worden. Daß es sich um einen korrekten Tatvorwurf handelte ist schon allein daraus zu ersehen, daß dem Bw sofort bekannt war, um welche Betriebsanlage es sich handelte, zumal er selbst bei der Berufungsverhandlung den richtigen Bescheid bekanntgab sowie die gültige Betriebsbewilligung in Kopie vorlegte. 4.5. Die Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage stand weder bei der Erstbehörde noch beim Bw je in Zweifel. Auch bei der amtswegigen Prüfung konnte der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der Größe des Propangaslagers, des Verbrennungsofens sowie des Umganges mit heißen Metallproben und der Verwendung von Heißwasser in größeren Mengen keine Anhaltspunkte für eine eventuelle Bewilligungsfreiheit dieser Änderungen finden, sodaß von der Bewilligungspflicht dieser Änderungen auszugehen war.

Der Tatvorwurf wurde von der Erstbehörde - mit Ausnahme der vom unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommenen Korrektur - den Anforderungen des § 44a VStG entsprechend konkret dargestellt. Die vom Bw vorgebrachte Rüge, es hätte genau beschrieben werden müssen, welche Anlagen errichtet, wodurch sie errichtet und welche Maßnahmen gesetzt worden wären, ist nicht zutreffend. Es genügt vielmehr, daß - so wie im Spruch des Straferkenntnisses geschehen - jene Anlagenteile bezeichnet werden, aus denen sich die Bewilligungspflicht der Änderung der genehmigten Betriebsanlage ergibt. Dies auch deshalb, weil die Maßnahmen zusammengefaßt als "Errichtung" bezeichnet worden sind und es insbesonders in Hinblick auf die Rechtfertigungsmöglichkeiten des Bw überflüssig erscheint, jeden einzelnen Fertigungsschritt zur Verwirklichung der "Errichtung" zu beschreiben.

4.6. Die Erstbehörde hat auch die subjektive Tatseite zu Recht als erwiesen angesehen, wobei sie zutreffend auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG hingewiesen hat. Der Bw hat es nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Berufungsverfahren unterlassen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung, nämlich die vorzeitige Änderung der genehmigten Betriebsanlage zu verhindern, kein Verschulden treffe. Vielmehr hat er sich, wie auch die Zeugin Dipl.-Ing. D angab, um die gegenständliche Versuchsanlage nicht gekümmert. Dazu wäre er als gewerberechtlicher Geschäftsführer jedoch verpflichtet gewesen, da er die Verantwortung für die Erfüllung der Rechtspflichten des Betriebes, die aus der Gewerbeordnung resultieren, trägt. Der Darstellung des Bw in seiner schriftlichen Berufung, wonach sein Verschulden, wenn überhaupt vorhanden, gering fügig sei, da die Arbeiten ohne sein Wissen durchgeführt worden wären und es faktisch nicht möglich sei, jeden Schritt jedes Mitarbeiters zu verfolgen, zeigt in Wahrheit auf, daß sich der Bw um die Einhaltung der gewerbe rechtlichen Vorschriften zu wenig kümmert. Es wäre zur zweckentsprechenden Überwachung dieser Bestimmungen erforderlich, daß er innerbetrieblich ein Kontrollsystem einrichtet, mit dem er wirksam - etwa durch Kontroll- und Sanktionsmechanismen - die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften auch innerbetrieblich umsetzt. Er hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer jene Maßnahmen zu treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH vom 20.10.1970, Slg. N.F. 7890/A; 96/04/0154, 0155 vom 10.12.1996).

4.7. Der Bw hat gerügt, daß die Erstbehörde in Verkennung der Rechtslage die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG unterlassen hätte.

Er befindet sich damit in einem Rechtsirrtum, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG nicht erfüllt sind: Nach dieser Gesetzesbestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist das Verschulden des nunmehrigen Bw jedoch keinesfalls gering fügig, weil er sich anscheinend um diese Versuchsanlage überhaupt nicht gekümmert hat und auch nicht darum, daß die genehmigte Betriebsanlage "Anwendungstechnikum" nicht ohne gewerbebehördlicher Bewilligung geändert wird. Der Anlaßfall hat vielmehr aufgezeigt, daß der Bw offensichtlich kein ausreichendes Kontrollsystem zur Einhaltung der gewerbe rechtlichen Vorschriften aufgebaut hat (siehe die obigen Ausführungen).

Daß die vorgeworfene Übertretung unbedeutend geblieben ist, ist wohl nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, vorrangig wohl dem Umstand, daß sich die mit der Errichtung der Versuchsanlage betrauten Personen nicht "getraut" haben, (Aussage der Zeugin Dipl.-Ing. D), die Anlage vor Erteilung der behördlichen Bewilligung in Betrieb zu nehmen.

4.8. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Zu II:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, die mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind. Da eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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