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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221341/13/Le/La

Linz, 30.05.1996

VwSen-221341/13/Le/La Linz, am 30. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E... M... K..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M... M..., L..., ... L..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.2.1996, Zl.

Ge96-221-1995/Tr, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen den zweiten Spruchabschnitt richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 300 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.2.1996 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen dreier Übertretungen des § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO 1994) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24 Stunden) und eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der P... B... & Co. KG für das Gewerbe "Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern" im Standort P..., P..., vertreten zu haben, daß an diesem Standort 1. der Auflagenpunkt 17. des Bescheides vom 5.2.1988 nicht eingehalten wurde, indem am 27.7.1995 nachmittags, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt wurde, in der Ladenstraße beim Eis-Cafe Dolce, rechts vom Eingang, außerhalb der hiezu vorgesehenen und genehmigten Flächen ein Tisch mit 5 Barhockern (jeweils nicht am Boden befestigt) sowie links vom Eingang ein weiterer unbefestigter Tisch mit 4 Sessel (ebenfalls nicht befestigt) aufgestellt waren. Weiters wäre bei der Cafe-Konditorei Jindrak zusätzlich zu den in der Längsachse der Ladenstraße aufgestellten befestigten drei Tischen im Eingangsbereich ein zusätzlich nicht genehmigter Tisch mit 4 Sessel (jeweils nicht am Boden befestigt) aufgestellt gewesen. Die Ladenstraße wäre somit nicht - wie laut Bescheid vom 5.2.1988 gefordert - freigehalten.

Weiters wurde dem Bw in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, daß der erste Satz des zweiten Auflagenpunktes des Bescheides vom 21.8.1991 nicht eingehalten worden sei, weil - wie anläßlich der Überprüfung am 27.7.1995 festgestellt worden sei, vor dem Eis-Cafe Dolce von den dort genehmigten 4 Tischen (mit je 4 Sessel) in der Mall ein Tisch nicht am Boden befestigt war und die bei diesen 4 Tischen aufgestellten Sessel ebenfalls teilweise nicht am Boden befestigt gewesen wären; schließlich wurde ihm unter Spruchabschnitt 3. vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, daß der erste Satz des 6.

Auflagenpunktes des Bescheides vom 21.8.1991, wonach die Tischgröße bei den Gastgewerbebetrieben mit max. 60 x 60 cm begrenzt wird, nicht eingehalten wurde, weil, wie am 27.7.1995 festgestellt worden sei, die 5 Tische beim Eis-Cafe Dolce einen Durchmesser von 80 cm aufgewiesen hätten.

Dies stelle Verletzungen des § 367 Z25 der GewO 1994 iVm den obzitierten Bescheiden dar.

In der Begründung dazu führte die belangte Behörde aus, daß die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auf Grund von dienstlichen Wahrnehmungen von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt worden wären.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Einkaufszentrum mit einer größeren Anzahl von einzelnen Geschäften als eine Betriebsanlage anzusehen sei und es dem Betreiber vorbehalten sei, die erforderlichen Genehmigungen zu erwirken.

Weiters sei auch der Betreiber eines Einkaufszentrums für die Einhaltung der erteilten Auflagen verantwortlich. Es sei seine Sache, auf die einzelnen Mieter entsprechend einzuwirken, um die Einhaltung der behördlichen Auflagen zu gewährleisten. Im Falle der Nichteinhaltung von behördlichen Auflagen durch einzelne Mieter stehe der Betreibergesellschaft auch die Möglichkeit offen, Mieter zu kündigen bzw. zumindest als ersten Schritt die Kündigung anzudrohen.

Die belangte Behörde nahm sohin Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG an, mit der Begründung, daß es dem Beschuldigten mit seinen Rechtfertigungsangaben nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, daß er keine wirksame Handhabe gehabt hätte, nicht bescheidkonforme Verhaltensweisen der einzelnen Mieter zu verhindern.

Sodann wurde die Strafbemessung dargelegt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.3.1996, mit der beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu, die Verwaltungsstrafe entscheidend herabzusetzen.

In der Begründung dazu wurde zunächst gerügt, daß der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht dem § 44a VStG entspreche, weil im Spruchteil zwei und drei als Tatzeitpunkt lediglich der Überprüfungszeitpunkt 27.7.1995 angegeben sei, sich daraus aber nicht auf den Tatzeitpunkt schließen lasse.

Weiters brachte der Bw vor, Geschäftsführer der P... B...

mbH & Co. KG zu sein, wobei diese zur Ausübung des Gewerbes "Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern" in der gegenständlichen Betriebsanlage berechtigt sei. Die Ausübung weiterer Gewerbe durch die P... sei in der gegenständlichen Betriebsanlage nicht vorgesehen. Vielmehr würden in den einzelnen Geschäftslokalen die jeweiligen Gewerbe von deren Betreibern eigenverantwortlich geführt und wären auch diese verpflichtet, die entsprechenden behördlichen Vorschriften einzuhalten.

Die in Punkt 1. bis 3. des Straferkenntnisses angeführten Handlungen entgegen den Auflagen der Genehmigungsbescheide wären daher keineswegs vom Beschuldigten zu vertreten, sondern vielmehr von den einzelnen Bestandnehmern.

Da das Einkaufszentrum "P..." über mehr als hundert Bestandnehmer verfüge, hätte im Hinblick auf die Erfordernisse des heutigen Wirtschaftslebens die Erfüllung der gewerberechtlichen Vorschriften dem jeweiligen Bestandnehmer als Gewerbetreibendem selbstverantwortlich überlassen werden müssen. Eine derartige Übertragung sei in den jeweils abgeschlossenen Mietverträgen in mehreren Bestimmungen erfolgt.

Er rügt in diesem Zusammenhang, daß die Strafbehörde die angebotenen Beweismittel (Mustermietvertrag sowie Einvernahme des Zeugen Mag. M... A...) völlig außer Acht gelassen hätte und somit ihrer Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen, nicht nachgekommen wäre.

Wie sich aus dem Mustermietvertrag ergebe, würden an die einzelnen Bestandnehmer auch lediglich konkret umschriebene Geschäftslokale vermietet, u.zw. lediglich der Innenbereich des Mietgegenstandes (§ 1 Abs.2 des Mustermietvertrages).

Obwohl sich bereits aus dieser Vertragsbestimmung ergebe, daß die einzelnen Bestandnehmer (nur) den konkret umschriebenen Mietgegenstand verwenden dürfen, sei den jeweiligen Bestandnehmern auch in § 2 Abs.6 des Mustermietvertrages die Einhaltung der behördlichen Auflagen, daher auch der gewerberechtlichen Vorschriften, überbunden. In § 22 des Mustermietvertrages sei es dem Mieter ausdrücklich untersagt, außerhalb seines Mietgegenstandes gelegene Bereiche, insbesondere die Mall, Fluchtwege, Anlieferungsrampen usw. in Anspruch zu nehmen.

In § 24 Abs.7 des Mustermietvertrages sei geregelt, daß bei Änderungen der Mieter sämtliche hiefür erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu erwirken hätte.

Ihn persönlich treffe daher keine Verantwortung an der Nichteinhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, zumindest aber kein Verschulden. Er hätte berechtigterweise die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränken können.

Durch wiederholte Aufforderungen seinerseits an die Mieter hätte er eindringlich auf diese eingewirkt, die verwaltungsrechtlichen Vorschriften auch einzuhalten.

Darüber hinaus sei eine ständige Kontrolle durch den Prokuristen der P..., Herrn Mag. M... A..., erfolgt.

Der Ansicht der belangten Behörde, daß es der Betreibergesellschaft offen stehe, Mieter zu kündigen bzw.

zumindest als ersten Schritt die Kündigung anzudrohen, hielt der Bw die diesbezüglichen Kündigungsbeschränkungen des MRG entgegen; darüber hinaus könne die Aufsichtspflicht nicht so weit gehen, daß die Einleitung gerichtlicher Verfahren, deren Ausgang ebenfalls ungewiß sei, angestrebt werde.

Durch die Formulierung der Mietverträge habe der Bw die einzelnen Bestandnehmer zur Einhaltung sämtlicher behördlicher Auflagen verpflichtet; darüber hinaus habe er immer wieder persönliche Kontrollen durchgeführt bzw. durch seinen Prokuristen durchführen lassen und auch diesen kontrolliert. Er hätte auch auf die Bestandnehmer im Sinne der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften eingewirkt. Er hätte daher alle ihm zumutbare Sorgfalt erkennen lassen, um die einzelnen Mieter, denen gegenüber er nicht weisungsberechtigt sei, zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften anzuhalten. Von einem fahrlässigen Verhalten könnte daher keine Rede sein.

"Vorsichtshalber" wurde auch noch die Strafhöhe bekämpft, weil diese keinesfalls dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entspreche. Vielmehr sei das Verschulden des Bw so gering, daß gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Die bestrittene Verwaltungsübertretung hätte auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da in der Berufung ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde, wurde eine solche für den 8.5.1996 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt.

Dabei wurde an sich der Sachverhalt nicht in Frage gestellt, jedoch nachdrücklich das Verschulden des Bw bestritten. Im einzelnen legte er dazu dar, daß er bei Mieterversammlungen die Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen immer wieder zur Sprache bringe und auch persönlich selbst oder sein Prokurist Mag. A... nahezu täglich durch das Einkaufszentrum gehen und die einzelnen Geschäftsinhaber zur Einhaltung der Auflagen verhalten. Mit der Geschäftsleitung des Eis-Cafe's "Dolce" hätte er größere Schwierigkeiten gehabt, doch wären die Tische und Sessel zum Zeitpunkt der Überprüfung lediglich deshalb nicht angeschraubt gewesen, weil gerade vorher von einer Fremdfirma Reinigungsarbeiten durchgeführt worden wären. Unmittelbar nach der Überprüfung wären die Befestigungen wieder vorgenommen worden. Im übrigen wäre gemeinsam mit "Dolce" das Problem in der Form gelöst worden, daß nunmehr auf gemeinsamen Gestellen Tische und Sessel verschraubt worden wären nach Absprache mit dem technischen Amtssachverständigen Ing. S.... Damit sei auch das Problem der Tischgröße gelöst worden.

Der Bw gab an, daß diese Flächen, die im Straferkenntnis bezeichnet wurden, gar nicht vermietet sind, sondern lediglich die Innenräume der Geschäfte. Die Mieter würden schon bei den Mietverhandlungen auf die gewerbebehördlichen Vorschriften aufmerksam gemacht und darüber hinaus würden sie in Rundschreiben immer wieder auf die Problematik hingewiesen. Einzelne Firmen, die ständig die Verwaltungsvorschriften übertreten, würden von ihm angeschrieben bzw. angerufen.

Der als Zeuge vernommene Mag. M... A... bestätigte diese Angaben.

Der Rechtsvertreter des Bw legte ein Exemplar des Mustermietvertrages mit dem Inhaltsverzeichnis, der Präambel und den §§ 1 bis 3 sowie 21 bis 25 vor.

Daraus ergibt sich, daß nur der Innenbereich des Mietgegenstandes vermietet ist und Verfügungen über die Außenflächen des Mietgegenstandes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig sind (§ 1 Abs.2 des Vertrages).

§ 2 Abs.6 des Vertrages, auf welche Bestimmung sich der Bw berief, lautet:

"(6) Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche zur Führung seines Betriebes allenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst zu erwirken.

Behördliche Auflagen hat der Mieter auf eigene Kosten ohne Ersatzansprüche gegen den Vermieter selbst zu erfüllen." In § 22 sind die "Allgemeinen Pflichten des Mieters" festgelegt. Nach Abs.1 dieser Bestimmung ist es dem Mieter untersagt, außerhalb des Mietgegenstandes gelegene Bereiche, insbesondere die Mall, Fluchtwege, Anlieferungsrampen, für Verkaufs-, Lagerzwecke, etc., in Anspruch zu nehmen.

Jede Werbe- und Verkaufsaktion sowie dauerhafte Werbung außerhalb des Mietgegenstandes, insbesondere auf den Gemeinschaftsflächen und den Kundenparkplätzen, ist an die schriftliche Zustimmung des Vermieters gebunden.

In § 23 Abs.1 dieses Vertrages ist schließlich festgelegt, daß alle für Besucher der P... errichteten Gemeinschaftsanlagen, wie Mall, ... der Verfügung des Vermieters unterliegen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Der Sachverhalt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurde vom Bw nicht bestritten, sodaß die objektive Tatseite des § 367 Z25 iVm den im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden erwiesen ist.

4.2.1. Der zweite Tatvorwurf war aufzuheben, weil der Tatvorwurf nur teilweise mit dem zugrundegelegten ersten Satz des zweiten Auflagenpunktes des Bescheides vom 21.8.1991, Ge-8597/9/1991, in Einklang steht. Die zitierte Auflage lautete in ihrem ersten Satz:

"Die Aufstellung von Tischen bei den Gastgewerbebetrieben und bei Verkaufsständen ist nur zulässig, wenn diese mit dem Boden fest verankert sind." Eine befestigte Aufstellart wird von dieser Auflage daher nur für Tische verlangt, nicht jedoch für Sessel. Sohin war der Tatvorwurf bezüglich der Sessel wegen fehlender Rechtsgrundlage aufzuheben.

Hinsichtlich des einen einzigen Tisches, dessen Nichtbefestigung festgestellt worden war, hat der Bw in Übereinstimmung mit dem Zeugen Mag. A... erklärt, daß die Befestigung lediglich kurzfristig wegen Reinigungsarbeiten gelöst worden wäre und überdies die Konstruktion von Tischen und Sessel nunmehr in Übereinstimmung mit dem technischen Amtssachverständigen anders, nämlich bescheidkonform, gelöst worden sei.

Damit aber konnte der Tatvorwurf hinsichtlich des einen einzigen Tisches nicht aufrechterhalten werden, weil die Übertretung an sich sehr geringfügig ist und es dem Bw überdies gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an dieser Übertretung der Bescheidauflage kein Verschulden trifft.

4.2.2. Hinsichtlich des ersten Spruchabschnittes war dem Berufungsvorbringen nicht zu entsprechen, weil hier die Verletzung der Auflage 17. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.1988, Ge-8597/1-1988, eindeutig festgestellt wurde. Die fehlende Befestigung wurde hier - anders als im Straferkenntnis vom 30.1.1996 - lediglich in Klammer, quasi als Illustration beigefügt. Aus der grammatikalischen Interpretation des Satzes geht eindeutig hervor, daß hier das Aufstellen von Tischen und Barhockern bzw. Sesseln außerhalb der hiezu vorgesehenen und genehmigten Flächen vorgeworfen wurde. Dies bekräftigt schließlich auch der letzte Satz dieses Spruchpunktes.

4.2.3. Dem Berufungsvorbringen, wonach in den Spruchabschnitten 2. und 3. kein Tatzeitpunkt angegeben sei und der Tag der Überprüfung nicht auf den Tatzeitpunkt schließen lasse, mußte der Erfolg versagt bleiben:

Es ist aus der Formulierung dieser beiden Spruchabschnitte unzweifelhaft ersichtlich, daß die Zeitpunkte der Überprüfung auch die Tatzeitpunkte sein müssen, weil die Behörde wohl nur durch eine Überprüfung an Ort und Stelle feststellen kann, ob die Bescheidauflagen eingehalten werden oder nicht. Die Feststellung der Nichteinhaltung kann sich daher zwangsläufig nur auf den Zeitpunkt der Überprüfung beziehen. Dieser Zeitpunkt geht aber unzweifelhaft und eindeutig aus den beiden Spruchabschnitten hervor.

4.3. Zum Verschulden:

Der Bw vertritt die Auffassung, daß er für die Nichteinhaltung der Auflagen aus den ihm erteilten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden durch die Betreiber der einzelnen Geschäfte, die lediglich den Innenbereich der Geschäftslokale gemietet hätten, nicht verantwortlich sei.

Aus § 1 Abs.2 des vorgelegten Mustermietvertrages, der nach seinen Angaben im wesentlichen allen abgeschlossenen Verträgen entspreche, gehe hervor, daß die einzelnen Bestandnehmer (nur) den konkret beschriebenen Mietgegenstand verwenden dürfen und ihnen in § 2 Abs.6 die Einhaltung der behördlichen Auflagen, daher auch der gewerberechtlichen Vorschriften, überbunden sei.

Mit dieser Ansicht befindet sich der Bw jedoch nicht im Recht:

Die von der P... als E...- und B... erlangten Betriebsanlagengenehmigungsbescheide stellen Bewilligungen dar, von denen Gebrauch genommen wurde, weil die Anlage errichtet wurde. Das hat jedoch zur Folge, daß die beigefügten Auflagen zu unbedingten Polizeibefehlen wurden, die vom Bewilligungsinhaber zu befolgen sind (siehe hiezu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 442 f, angeführte Judikatur).

Der Bewilligungsinhaber hat, wenn er nach der Errichtung des Objektes dieses oder Teile davon vermietet, dafür Sorge zu tragen, daß auch von den Bestandnehmern bzw. allen Besuchern udgl. diese Auflagen eingehalten werden. Die Auflagen können sich, weil sie der Bewilligung beigefügt sind, nur an den Bewilligungsinhaber richten. Bekanntlich ist es ausgeschlossen, daß dritte Personen durch Auflagen in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid verpflichtet werden (VwGH 11.9.1968, 1622/67); es würde hier am öffentlich-rechtlichen Zusammenhang fehlen.

Der Bw hat anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat eingewendet, daß er die Einhaltung der Auflagen immer wieder kontrolliere und seine Bestandnehmer an die Einhaltung der Auflagen erinnere, er aber wegen der Nichtbeachtung keine Kündigung aussprechen könnte und überdies Kündigungsverfahren jahrelang dauern würden und der Ausgang dieser Verfahren wegen der mieterfreundlichen Einstellung der Gerichte ungewiß wäre.

Abgesehen davon, daß es dem Bw als Vermieter freistünde, entsprechende Kündigungsklauseln in die Mietverträge einzubauen, was bisher in den vorgelegten Mustermietverträgen ebenso fehlt wie ein detaillierter Hinweis auf die einzelnen Auflagen der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide (zumindest ist entgegen den diesbezüglichen Behauptungen des Bw - dem auszugsweise vorgelegten Mietvertrag nicht zu entnehmen, daß die Betriebsanlagengenehmigungsbescheide den Mietern zur Verfügung gestellt wurden), so bestünden doch auch andere Möglichkeiten, wie zB die Erhebung von Besitzstörungsklagen, wenn die Bestandnehmer Flächen, die sie nicht angemietet haben, dennoch verwenden.

Abgesehen davon ist es aber durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, daß es für die Frage der Befolgung von Auflagen unbeachtlich ist, ob deren Erfüllung privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (siehe hiezu etwa VwGH vom 23.4.1985, 83/04/0130). Erst jüngst hat der VwGH im Erkenntnis vom 10.10.1995, 95/05/0225, zur Nichteinhaltung eines baupolizeilichen Auftrages durch den Eigentümer eines Gebäudes, der sich damit verantwortet hatte, daß das Gebäude vermietet gewesen wäre und ihn der Mieter an der Befolgung des Auftrages gehindert hätte, ausgeführt, daß der Eigentümer alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um den behördlichen Auftrag zu erfüllen. Ähnlich auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.1995, 93/05/0141, wo ebenfalls die Anwendung aller zu Gebote stehenden Mittel gegenüber dem Mieter verlangt wurde.

Die Vornahme von täglichen Kontrollen und das Aussprechen von Ermahnungen gegenüber den Geschäftsbetreibern und dem Verkaufspersonal hat sich offensichtlich als nicht ausreichend erwiesen, diese zur Befolgung der behördlichen Auflagen zu verhalten. Wie der Bw anläßlich der mündlichen Verhandlung selbst einräumte, steht bei den Betreibern der Geschäfte das Verkaufsinteresse im Vordergrund. Er hätte daher mit effizienteren Mitteln die Einhaltung der Auflagen sichern müssen, etwa mit strengeren Regelungen bereits bei Abschluß des Mietvertrages bzw. im Falle des Verstellens der Mall mit Besitzstörungsklagen.

Dem vorgelegten Mustermietvertrag ist im übrigen nicht zu entnehmen, daß den Mietern Kopien der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide übermittelt werden. Die Bestimmung des § 2 Abs.6 des Vertrages verpflichtet die Mieter auch nicht, die Auflagen der bereits gegenüber der P... ergangenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide einzuhalten, sondern nur jene, die die Mieter allenfalls selbst erlangen.

Sohin ist festzustellen, daß den Bw als gewerberechtlichen Geschäftsführer der P... die grundsätzliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen trifft.

Es ist ihm im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, iSd § 5 Abs.1 letzter Satz VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.4. Zur Strafbemessung, die vom Bw ebenfalls gerügt wurde, ist auszuführen, daß diese in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens, der bis 30.000 S reicht, im untersten Bereich liegt. Bei Berücksichtigung der auch im erstinstanzlichen Verfahren zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist diese Strafbemessung in Hinblick auf die in § 19 VStG festgelegten Kriterien tat- und schuldangemessen.

Wenn der Bw vermeint, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, so ist dies zwar richtig, doch ist dennoch festzustellen, daß durch diese Tische und Sitzgelegenheiten Fluchtwege verstellt wurden und damit eine erhebliche Gefahrensituation für die Kunden und die dort arbeitenden Menschen geschaffen wurde. Es ist bekannt, daß es beim Ausbrechen eines Brandes oder einem bloßen Stromausfall oder dgl. leicht zu einer Panikreaktion der anwesenden Menschen kommen kann, die fluchtartig versuchen, ins Freie zu gelangen. Wenn aber im Fluchtwegbereich Tische und Sessel udgl. abgestellt sind, werden diese Menschen am raschen und gefahrlosen Verlassen des Einkaufszentrums gehindert. Menschen kämen zu Sturz und würden von Nachkommenden überrannt. Die Folgen wären nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Sicherheit alles andere als "geringfügig" gewesen.

Somit hat der Bw durch die Nichteinhaltung der Bescheidauflagen für die Kunden eine erhebliche Gefahrensituation geschaffen bzw. nicht verhindert, sodaß die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG nicht erfüllt sind.

In diesem Licht erscheint die vorgenommene Strafbemessung angemessen; eine Ermahnung konnte somit nicht erteilt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung ein Tatvorwurf eliminiert wurde und somit auch die dafür verhängte Strafe entfällt, war auch der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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