Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221349/2/Ga/La

Linz, 28.02.1997

VwSen-221349/2/Ga/La              Linz, am 28. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M D, vertreten durch Dres. S, B & P, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 1996, Zl. Ge96-198-1994/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Strafer kenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z2 erster Fall, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 65 und § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Be rufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1, 2 und 4 GewO 1973 (idF noch vor der Verbindlichkeit der Kundmachung zur WV, BGBl.Nr. 194/1994) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig bestraft. Er sei schuldig, er habe in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D M. D Ges.m.b.H., Sitz in der Gemeinde G, dafür einzustehen, daß am 1. März 1994 die in der Gemeinde Ansfelden an angegebener Adresse bestehende und mit Bescheid vom 21. Februar 1973 gewerbebehördlich genehmigte "Betriebsanlage für die Papierverarbeitung (Fertigwarenlager im Erdgeschoß, Tapetenproduktion im Obergeschoß)" nach Durchführung genehmigungspflichtiger Änderungen ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden sei. Worin dieses Betreiben nach der Änderung gelegen sein soll, ist im Schuldspruch durch die Darstellung der am 1. März 1994 ausgeübten, konsenslosen Tätigkeiten ebenso konkretisiert wie jene davon abgeleiteten Umstände, in denen die belangte Behörde iSd § 74 Abs.2 leg.cit. die "Möglichkeit" zu bestimmten Belästigungen, Gefährdungen und Beeinträchtigungen gesehen hat.

2. Der Berufungswerber bestreitet nicht das für den Tat tag festgestellte Betreiben der Anlage (es handelt sich dabei um das sogen. "neue Fabriksgebäude"), wendet aber - wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde - ein, daß die konsenslos ausgeführten Tätigkeiten (nämlich: Betreiben zweier Tischkreissägen samt Absaugungen in erdgeschoßigen Ge bäudeteilen; Lagerung bestimmter Betriebsmittel sowie be stimmte Kommissionierungsarbeiten im Obergeschoß) im Ver hältnis zur ursprünglich genehmigten Betriebsanlage keinen genehmigungspflichtigen Änderungssachverhalt darstellten und er daher nicht hätte bestraft werden dürfen.

3. Mit der Berufung legte die belangte Behörde den be zughabenden Verfahrensakt vor und erstattete keine Gegen äußerung und keine Anträge. Schon auf Grund der Aktenlage und der hiezu vom unab hängigen Verwaltungssenat gepflogenen ergänzenden Erhebungen (§ 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG) war ersichtlich, daß das an gefochtene Straferkenntnis - ohne öffentliche mündliche Ver handlung - aufzuheben ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 80 Abs.1 GewO 1973 (idF vor der GRNov 1992, BGBl.Nr. 29/1993) erlischt die Genehmigung der Betriebs anlage, wenn der Betrieb der Anlage .... (zweiter Tatbestand) durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Gemäß § 366 Abs.1 GewO 1973 begeht eine mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer -  gemäß Z3 dieser Vorschrift eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; -  gemäß Z4 dieser Vorschrift eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

4.2. Angelpunkt im Berufungsfall ist die für eine zwei geschoßige Betriebshalle für die Papierverarbeitung und Lagerung samt Nebengebäuden (das ist das oben so bezeichnete "neue Fabriksgebäude") am spruchgegenständlichen Standort mit gewerbebehördlichen Bescheid vom 21. Februar 1973, Ge-665/10-1973, der G.F. Lell, Buntpapierfabrik in Ansfelden, erteilte Betriebsanlagengenehmigung (folgend kurz: Ge nehmigungsbescheid 1973). Die belangte Behörde hat ihrem Tatvorwurf von Anfang an (so in der ersten Verfolgungs handlung, daß ist die AzR vom 7. Juli 1994, und überein stimmend auch im Schuldspruch) zugrunde gelegt, daß diese Betriebsanlagengenehmigung zum Tatzeitpunkt '1. März 1994' noch aufrecht gewesen ist und hat deshalb das Strafverfahren aus dem Blickwinkel des Straftatbestandes gemäß § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 geführt. Auch der Berufungswerber geht in seiner Verteidigung von der noch nicht erloschen gewesenen Stammge nehmigung aus. Zum Tatzeitpunkt '1. März 1994' war jedoch die fragliche Genehmigung schon erloschen.

4.3.1. Aus strafrechtlicher Sicht wurde zufolge ausdrück licher Angabe im Schuldspruch die geänderte Betriebsanlage nur am 1. März 1994 betrieben, und zwar durch die näher dar gestellten, nach Auffassung der belangten Behörde konsens losen Tätigkeiten. Daß diese Tätigkeiten auch schon vor dem 1. März 1994, allenfalls in einem fortgesetzten zeitlichen Zusammenhang, ausgeübt worden wären, fand nie Eingang in den Tatvorwurf.

Ergänzende Erhebungen des unabhängigen Verwaltungssenates haben ergeben, daß der Betrieb der mit Genehmigungsbescheid 1973 genehmigten Anlage spätestens mit 31. März 1990 von der damaligen Konsensinhaberin eingestellt wurde. Die für das Erlöschen der Anlagengenehmigung durch Betriebsunterbrechung tatbestandlich im § 80 Abs.1 GewO 1973 (in der hier somit maßgeblichen Fassung noch vor der GRNov 1992) bestimmte DREIjahresfrist war daher mit 31. März 1993 jedenfalls ab gelaufen. Daß bis dahin die laut Schuldspruch involvierte Gesellschaft eine befugte Tätigkeit in dem von ihr ge pachteten (Pachtvertrag mit der G.F. L vom 1. April 1990) Betriebsgebäude oder zumindest in wesentlichen Teilen davon ausgeübt hätte, ist dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht zugrunde gelegt. Im Gegenteil, sind doch das gesamte Strafverfahren und der schließliche Schuldspruch gerade darauf gestützt, daß die (wie dargelegt, allein für den 1. März 1994) festgestellten Tätigkeiten auf eine konsenslos vorgenommene Änderung der ursprünglich (mit gänzlich anderer Widmung) genehmigt gewesenen Betriebsanlage gegründet und somit unbefugt ausgeübt worden seien. Damit aber wurde die mit Bescheid 1973 genehmigte und in diesem Genehmigungsumfang mit 31. März 1990 betriebsunterbrochene Anlage iSd einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch mehr als drei Jahre nicht mehr konsensgemäß, dh nicht mehr in Übereinstimmung mit der dem Genehmigungsbescheid 1973 entsprechenden Widmung verwendet (vgl VwGH 9.10.1981, 04/2678/78; zit. schon in MACHE/ KINSCHER, GewO 5.A [MSA 1982] FN 4 zu § 80; sowie neuerlich in KINSCHER/ SEDLAK, GewO 6.A [MSA 1996] wiederum FN 4 zu § 80). Im Ergebnis war daher zum 1. Juli 1993 (das ist der Inkrafttretenszeitpunkt der GRNov 1992, mit der erst der Drei jahreszeitraum auf einen Fünfjahreszeitraum geändert wurde; vgl Änderungsanordnung Z107b, BGBl.Nr.29/1993) die in Rede stehende Betriebsanlagengenehmigung bereits erloschen.

4.3.2. Im übrigen ist diese rechtliche Beurteilung, zumindest was das Ergebnis anbelangt, auch schon dem im Strafverfahrensakt der belangten Behörde einliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von vom 21. September 1994 (betreffend die Zurückweisung eines Antrages der gegen ständlich involvierten Gesellschaft gemäß § 358 Abs.1 GewO 1994) zugrunde gelegt. So ist in der Begründung dieses Bescheides (Seite 5) mit Bezug auf den hier fraglichen Sachverhalt ausdrücklich festgehalten, daß die Betriebsan lagengenehmigung 1973 "gemäß § 83 GewO" (gemeint: § 80 GewO) erloschen sei.

4.4. Lag aber zum Tatzeitpunkt '1. März 1994' eine (iSd Schuldspruchs) genehmigte Betriebsanlage nicht mehr vor, so scheidet für den Berufungsfall der Straftatbestand gemäß᧠366 Abs.1 Z4 GewO 1973 als Grundlage des Tatvorwurfs aus. Vielmehr hätten die vom angefochtenen Schuldspruch erfaßten konsenslosen Tätigkeiten als Vorwurf des Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung iSd Straftatbestandes gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 unterstellt und angelastet werden müssen. Dies aber wäre der Vorwurf eines anderen Sachverhalts und somit einer anderen Tat. Eine Tatauswechslung jedoch ist im Hinblick auf die diesbezüglich längst eingetretene Ver folgungsverjährung nicht mehr statthaft.

4.5. Aus allen diesen Gründen steht zusammenfassend fest, daß der Berufungswerber die ihm mit dem angefochtenen Straf erkenntnis angelastete Tat nicht begangen hat. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden und gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

5. Mit dieser Entscheidung entfällt die Kostenpflicht des Berufungswerbers (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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