Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221356/2/Le/La

Linz, 21.01.1997

VwSen-221356/2/Le/La Linz, am 21. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.4.1996, Zl. Ge96-2593-1994, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.4.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 124 Z9 und § 142 der Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, zumindest im Zeitraum vom 1.5.1994 bis 20.10.1994 im Standort W, T (Holzhütte), das Gastgewerbe (Ausschank von Getränken wie Bier und Limonade und Verabreichung von Speisen wie Fisch, jeweils unter Anführung der dafür eingehobenen Entgelte) gewerbsmäßig ausgeübt zu haben, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund einer Anzeige der Wirtschaftskammer für Oberösterreich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, das ergeben habe, daß der Beschuldigte in einem 9 x 7 m großen, teils aus Holz, teils gemauerten Gebäude (als Geräteschuppen bewilligt) 6 Tisch-Bank-Garnituren sowie ein gemauerter Grillofen, eine Tiefkühltruhe und eine Bar aufgestellt hätte. Vor der Gendarmerie hätte der Beschuldigte angegeben, das Objekt hauptsächlich für Feiern an Verwandte und Bekannte zur Verfügung zu stellen, wobei diese zumeist freiwillig einen Unkostenbeitrag leisten würden. Weiters hätte der Beschuldigte angegeben, bereits seit ca. 25 Jahren in den Sommermonaten Fische zu grillen und diese bei Vorbestellungen auch an Fremde zum Preis von 15 S zu verkaufen; für Bier würden 8 S und für Limonade 10 S verlangt.

Diese Angaben hätte er auch bei seiner Aussage am 5.9.1994 vor der Erstbehörde bekräftigt.

Nach einer ausführlichen Darlegung der anzuwendenden Rechtslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß der Beschuldigte das Gastgewerbe ausübte, was durch die Selbständigkeit der Tätigkeit sowie deren Regelmäßigkeit (seit 25 Jahren) feststehe. Die Ertragsabsicht ergebe sich alleine auf Grund der Verkaufspreise der Getränke, da diese 20 bis 40 % über dem Einkaufspreis lägen und keine Steuern abgeführt würden. Die Differenz sei daher als Gewinn anzusehen.

Abschließend legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (nicht datiert), mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung führte der Bw im wesentlichen aus, daß die Hütte im Jahr 1994 zum Zwecke der Direktvermarktung umgestaltet wurde, daß jedoch die Versprechungen der EU-Befürworter nicht verwirklicht werden konnten.

Er hätte den Raum für kulturelle Anlässe angeboten und hätte Freunden und Bekannten verschiedene Anlässe (zB Geburtstag, Poltern, Firstfeiern ...) feiern lassen. Da er zur Mitarbeit und zur Abwicklung dieser Feiern eingeladen worden sei, hätte er mitgeholfen.

Zum Vorwurf, ein Gastgewerbe auszuführen, führte er aus, daß er mit seiner Familie seit ca. 25 Jahren am Samstag Abend bei schöner Witterung Fische grillen würde. Da er auch Freunde eingeladen hätte und diese von den Fischen begeistert waren, hätten sie ihn ersucht, auch Fische zu bekommen. Seit 1994 bestand die Möglichkeit, in der Hütte zu grillen und er hätte dazu jene, die Geschmack daran hatten, eingeladen. Die anfallenden Kosten wurden verteilt auf die konsumierten Produkte. Die dabei kassierten Beträge würden sich auf den Einkaufspreis belaufen, wobei keinerlei Gewinne erzielt worden wären.

Da er ein einfacher Bürger dieses Landes sei und über die gesetzlichen Feinheiten nicht informiert wäre, könnte es möglich sein, daß Fehler gemacht wurden. "Jedoch aus sozialen und kulturellen Gründen sich einander zu treffen, wobei einer die gesamten Kosten übernehmen muß, wäre das jedoch der Fall, so wäre es das Ende jeder freien Kultur." 3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da der unabhängige Verwaltungssenat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einen ausreichend ermittelten Sachverhalt festgestellt hat, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auch in Hinblick auf die geringfügige Strafe, unterbleiben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Wer Speisen jeder Art verabreicht und warme Speisen verkauft sowie alkoholische und nicht alkoholische Getränke ausschenkt und in unverschlossenen Gefäßen verkauft, übt das Gastgewerbe aus.

Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren fest, daß der Bw seit zumindest 1.5.1994 in seiner Hütte in T (die baubehördlich lediglich als Geräteschuppen bewilligt ist!) Fische grillt und diese an dritte Personen gegen Entgelt verabreicht und verkauft; gleichzeitig bot er Bier und Limonade, also alkoholische und nicht alkoholische Getränke, ebenfalls gegen Entgelt an, damit die anwesenden Personen diese an Ort und Stelle konsumieren können.

Damit sind aber die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Ausübung des Gastgewerbes erfüllt.

Die Ausnahmebestimmung des § 143 Z7 GewO ist auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht anwendbar, weil der Bw weit mehr als 8 Verabreichungsplätze bereitgestellt hatte.

Da es sich beim Gastgewerbe um ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, ist zu seiner Ausübung die entsprechende Gewerbeberechtigung erforderlich; die Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist gemäß § 366 Abs.1 Z1 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist.

4.3. In der Berufung vertritt der Bw die Ansicht, kein Gewerbe ausgeübt zu haben, weil er seine Hütte lediglich Freunden und Bekannten überlassen hätte und nur über deren Einladung mitgearbeitet und die Feiern abgewickelt hätte.

Damit gibt der Bw selbst zu, daß er die wesentlichen Tätigkeiten eines Gastgewerbetreibenden ausgeübt hat, nämlich Speisen, Getränke eingekauft, eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt sowie Ausschank, Verabreichung und Verkauf (gegen vorher fix bestimmte Preise) von Speisen und Getränken vorgenommen hat. Daß dies nur an "Freunde und Bekannte" erfolgte, ändert nichts an der Ausübung des Gastgewerbes. Gerade der Begriff "Bekannte" ist sehr weitreichend und nicht abgrenzbar, zumal hier verschiedene Abstufungen des Bekanntheitsgrades bestehen, sodaß auch schon ein einmaliges Sehen dafür genügt, einen "Bekannten vom Sehen her" zu haben.

Die Gewerbeordnung unterscheidet demnach auch nicht zwischen einer gastgewerblichen Verabreichung von Speisen und Getränken an "Bekannte" und an "Nicht-Bekannte".

Der Bw versucht weiters mit dem Hinweis auf die geringen Preise die Gewerbsmäßigkeit seiner Tätigkeit, insbesonders die Gewinnabsicht, in Zweifel zu ziehen:

Wenngleich dem Bw darin beizupflichten ist, daß ein derart kleiner Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von gegrillten Fischen ein schönes Stück ländlicher Lebensart ist, die bei geselligen Menschen oder Wanderern sehr geschätzt wird, so muß doch auf die Gewerbeordnung hingewiesen werden, die derartige Tätigkeiten aus verschiedenen Gründen regelt und dazu eine Reihe von Vorschriften aufstellt (die dem Schutz der Kunden, aber auch des Gewerbetreibenden sowie der Wettbewerbsfähigkeit usw.

dienen).

Daß die verfahrensgegenständliche Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird, ergibt sich bereits daraus, daß sie selbständig (der Bw übt sie in eigener Verantwortung auf eigene Rechnung und Gefahr aus), regelmäßig (nach eigenen Angaben seit 25 Jahren, jedenfalls aber seit mindestens 1994) und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dieser wirtschaftliche Vorteil ergibt sich einerseits aus der Differenz der Einkaufs- und Verkaufspreise der verabreichten Getränke und Speisen, andererseits aus dem freiwilligen Unkostenbeitrag für die Benützung der Hütte (vom Bw selbst am 5.9.1994 vor dem Gendarmerieposten Frankenmarkt zugestanden) sowie aus dem üblicherweise gegebenen Trinkgeld.

Damit steht aber fest, daß der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum