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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221359/6/Kon/Fb

Linz, 08.10.1996

VwSen-221359/6/Kon/Fb Linz, am 8. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau A M H, W, G, vertreten durch Herrn Mag. P U, pA A, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 22.

April 1996, GZ 502-32/Sta/237/95e, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

I. Der sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtenden Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe wie Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt.

II. Die Bestrafte hat 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, ds 1.200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Die Beschuldigte, Frau A M H, geboren am 17.11.1948, wohnhaft: W, G, hat es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der A GesmbH. mit dem Sitz in L, welche Betreiberin der im Standort L, H, etablierten Lokale ''s'und 'S' ist, und somit als gemäß § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl.Nr.

194/1994 i.d.g.F., gewerberechtlich Verantwortliche zu vertreten, daß der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.6.1995, GZ 501/W-85/94G, mit einer Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr genehmigte Gastgarten der Lokale ''s'und 'S' nach Durchführung einer gemäß § 81 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Ausdehnung der genehmigten Betriebszeit des Gastgartens, am 12.9.1995 um 23.50 Uhr betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, indem vor dem Lokal 'S' an 3 Tischen und 3 Stehpulten und vor dem Lokal ''s' an 2 Tischen und 2 Stehpulten Gäste von Kellnern bedient wurden.

Die Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 81 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. 194/1994 i.d.g.F., begangen und wird über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe von S 6.000,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Stunden.

Die Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafe, das sind S 600,-- zu leisten." In bezug auf die Strafhöhe - nur diese wird von der Berufungswerberin bekämpft - verweist die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG und hält hiezu fest, daß die Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmen war. Die Strafbemessung selbst stelle eine Ermessensentscheidung dar, die nach den im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen sei.

Als strafmildernd sei kein Umstand zu werten gewesen, straferschwerend wäre zu werten gewesen, daß über die Beschuldigte wegen Übertretungen der Gewerbeordnung bereits mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 6.12.1994 und 3.1.1995 Geldstrafen in der Gesamthöhe von 16.500 S verhängt worden seien.

Bei der vorzunehmenden Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sei aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 40.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden. Die Beschuldigte sei mit Schreiben vom 26.3.1996 aufgefordert worden, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, ansonsten von der vorangeführten Schätzung ausgegangen würde. Die Beschuldigte hatte sich innerhalb der ihr gewährten Frist hiezu nicht geäußert. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebenden Bemessungsgründe erscheine daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat, sowie dem zugrundeliegenden Verschulden angemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte Berufung allein gegen das Strafausmaß erhoben. Zur Begründung bringt sie vor, daß sie sich einerseits bemühe, den gesetzlichen Auflagen nachzukommen, andererseits aber auch, wie im gegenständlichen Fall passiert, durchreisende Touristen nicht brüsk von den Tischen habe weisen wollen. Sie ersuche daher die Strafhöhe zu reduzieren, zumal es sich um eine Überschreitung um nur 50 min gehandelt habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die der Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung (§ 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994) ist gemäß § 366 Abs.1 leg.cit. Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

In Anbetracht dieser Strafobergrenze ist die Höhe der über die Beschuldigte verhängten Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen und dem Ausmaß der zeitlichen Überschreitung des zulässigen Gastgartenbetriebes durchaus angemessen. Diese Zeitüberschreitung im Ausmaß von 50 min stellt sich keineswegs so geringfügig dar, wie dies die Beschuldigte ihrem Berufungsvorbringen nach vermeint. Dies vor allem auch deshalb, weil Nachbarn der gastgewerblichen Betriebsanlage von Gesetzes wegen den Gastgartenbetrieb ohnehin bis 23.00 Uhr zu dulden verpflichtet sind, sodaß ihnen während der Sommersaison ohnehin nur eine durch den Gastgartenbetrieb unbeeinträchtigte vormitternächtliche Ruhe in der Dauer von 1 Stunde eingeräumt wird. Aus diesem Grund werden die von der Strafnorm geschützten Interessen, wie beispielsweise die der Nachbarn auf ausreichende Nachtruhe, schon durch wesentlich geringere zeitliche Überschreitung gefährdet. Ausgehend davon, daß der Gesetzgeber im § 148 GewO 1994 den Nachbarn zumindest eine ungestörte Vormitternachtsruhe in der Dauer von 1 Stunde gewährleistet, erweist sich die verfahrensgegenständliche Betriebszeitüberschreitung um 50 min in bezug auf den damit verbundenen Unrechtsgehalt der Tat als nicht unerheblich. Dies gilt auch für das Ausmaß des Verschuldens, weil die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu bewerkstelligen gewesen wäre. Die vorgebrachte Rücksichtnahme auf durchreisende Touristen darf jedenfalls nicht so weit gehen, gesetzliche Bestimmungen zu ignorieren und die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes in Kauf zu nehmen. Zu Recht wurden auch zwei rechtskräftige Bestrafungen der Beschuldigten nach der Gewerbeordnung als Straferschwerungsgrund herangezogen.

Die belangte Behörde hat sohin bei der Strafbemessung ausreichend auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen, sodaß eine gesetzwidrige Ermessensausübung bei der Strafbemessung nicht zu verzeichnen ist.

Eine Herabsetzung der Strafe wäre auch aus Gründen der General- und Spezialprävention nicht zu vertreten.

Die vorliegende Berufung erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen heraus zu bestätigen war.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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