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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221366/10/Kon/Fb

Linz, 11.11.1996

VwSen-221366/10/Kon/Fb Linz, am 11. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des M H, P, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L und Dr.

E W, G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. März 1996, Ge96-5-1996-KM/ZE, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem eingangs zitierten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers gegen ihre Strafverfügung vom 23.1.1996, Ge96-5-1996-KM/ZE, als verspätet zurückgewiesen.

Wie der Aktenlage zu entnehmen, wurde dieser Einspruch am 16.2.1996 zur Post gegeben und ist am 19.2.1996 bei der belangten Behörde eingelangt.

Begründet wurde die Zurückweisung damit, daß die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 26.1.1996 mit der Wirkung einer gültigen Zustellung vorschriftsmäßig postamtlich hinterlegt worden sei. Mit diesem Tag habe die gemäß § 32 Abs.2 und § 33 AVG zu berechnende Einspruchsfrist zu laufen begonnen. Mit Ablauf des 9.2.1996 habe diese Einspruchsfrist geendet. Der gegenständliche Einspruch wäre jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 16.2.1996 zur Post gegeben worden und sei deshalb als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

Gegen diese bescheidmäßige Zurückweisung wendet der Berufungswerber ein, daß die am 26.1.1996 erfolgte Hinterlegung am Postamt gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz nicht rechtswirksam sei, da er in dieser Zeit ortsabwesend gewesen wäre. Er hätte während der Wintermonate seit etwa Anfang Dezember 1995 die D-Alm auf den H in H gepachtet und dort auch gewohnt. Er wäre auch, zumindest im Zeitraum Mitte Jänner bis Mitte Februar, nicht in S gewesen, sodaß er die hinterlegte Strafverfügung auch nicht hätte beheben können. Er sei am Freitag, den 16.2.1996 wieder nach S zurückgekehrt und habe an diesem Tag von der erfolgten Hinterlegung erfahren und die Strafverfügung behoben. Es sei daher erst am 16.2.1996 eine rechtswirksame Zustellung erfolgt, sodaß der am selben Tag erhobene Einspruch fristgerecht erfolgt sei. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung werden vom Berufungswerber J S, A, S, und C T, M, W, (beide Kellner in der D-Alm) als Zeugen angeführt.

Im Zuge der Überprüfung des Berufungsvorbringens hat der unabhängige Verwaltungssenat in Erfahrung gebracht, daß der Berufungswerber M H in der Zeit von 26. Jänner bis 15.

Februar 1996 hinterlegte RSa-Briefe beim Postamt S als dem für die Abgabestelle S, P, zuständigen Postamt übernommen hat. Dieses Ermittlungsergebnis gründet auf die Auskunft der Post & Telekom Austria vom 2.10.1996, welche dem Vertreter des Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Seitens des Beschuldigten wurde innerhalb der eingeräumten Frist zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgegeben.

Aufgrund des aufgezeigten Umstandes ist daher nicht von einer die Wirksamkeit der Zustellung hindernden Abwesenheit des Berufungswerbers von der Abgabestelle auszugehen. So weist der Umstand, daß der Berufungswerber in der Zeit von 26.1. bis 15.2.1996 für ihn hinterlegte RSa-Briefe beim vorangeführten Postamt behoben hat, deutlich darauf hin, daß er durchaus auch in der Lage gewesen ist, die Zustellung der Strafverfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist wahrzunehmen.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.11.1989, 89/02/0186, zitiert in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 1255) liegt eine die Wirksamkeit der Zustellung hindernde Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz dann nicht vor, wenn der Zustellempfänger durchaus in der Lage war, Zustellvorgänge am Zustellort wahrzunehmen.

Aufgrund des Ergebnisses des vom unabhängigen Verwaltungssenates durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die beantragte Zeugenvernehmung der vom Berufungswerber angeführten Zeugen entbehrlich.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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