Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221367/3/Ga/Fb

Linz, 11.11.1996

VwSen-221367/3/Ga/Fb             Linz, am 11. November 1996                                                                                                                                                                      DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Gregor CLEMENS, D-36284 Hohenroda, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. Mai 1996, Zl. Ge96-25-2-1996-Do/Ju, wegen einer Beschlagnahme, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51e Abs.2.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Berufung - diese wurde zugleich mit dem bezughabenden Verfahrensakt, in den Einsicht genommen wurde, vorgelegt - hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

1.  Der Berufungswerber hat zu seiner Rechtsmitteler klärung keinerlei Gründe angegeben, warum er den wider ihn verhängten Bescheid bekämpft und es kann daher seiner Prozeßáhandlung (die allein aus dem niederschriftlich aufgenommenen Satz besteht: "Ich erhebe gegen diesen Bescheid, AZ Ge96-25- 2-1996-Do/Ju, Berufung") auch nicht entnommen werden, daß er die Sachverhaltsgrundlage des Beschlagnahmebescheides, so wie sie sich aus dessen Begründung ergibt, bestreitet. Der Oö. Verwaltungssenat ging mangels Bestreitung davon aus, daßádieser - in Übereinstimmung mit der Aktenlage wiedergegebene - Sachverhalt den Tatsachen entspricht. Deshalb konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal es sich bei der bekämpften Anordnung nur um einen verfahrens rechtlichen Bescheid iSd § 51e Abs.2 VStG handelt und auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung aus drücklich verlangte.

2.  Mit dem Spruchteil des genannten, auf § 39 Abs.1 VStG gestützten Bescheides wurde über die darin angeführten und nach Art und Anzahl näher beschriebenen Maschinen und Werkzeuge, die sämtliche zuvor am 8. Mai 1996 ein Organ des GPK Aschach/Donau gemäß § 39 Abs.2 VStG vorläufig beschlag nahmt hatte (Bestätigung Nr. 044604/3), "zur Sicherung der Strafe des Verfalls" die Beschlagnahme angeordnet. Am 24. Mai 1996 wurde dieser Beschlagnahmebescheid dem Berufungs werber persönlich ausgehändigt. Im Zuge der Aushändigung erklärte er, gegen diesen Bescheid die Berufung zu erheben und gab hiefür keine Gründe an.

3.  Die Beschlagnahme nach § 39 Abs.1 VStG setzt neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungs übertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, daßáeine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist (vgl VwGH 25.5.1983, 83/01/0103). Diese Merkmale liegen hier vor; der Berufungswerber konnte dies in einem noch vertretbaren Mindestmaß dem ange fochtenen Bescheid entnehmen. So ist ausreichend - und zutreffend - dargetan, daß er im Verdacht der entsprechenden Verwaltungsübertretung stehe, weil er unbefugterweise das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z11 iVm § 366 Abs.1 Z1 der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt habe; am 8. Mai 1996, mit näherer Ortsangabe, habe er nämlich ver schiedene (genauer: die im Spruch bezeichneten) Werkzeuge zum Verkauf angeboten, obwohl er für die Ausübung der ge werbsmäßigen Handelstätigkeit nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung besitze. Auch daß die Gewerbeordnung 1994 für diese (zumindest im Verdacht vorliegende) Verwaltungsübertretung das Strafmittel des Verfalls von solchen Gegenständen, die mit der berechti gungslosen Gewerbeausübung in Zusammenhang stehen, vorsieht (§ 369 leg.cit.), ist zutreffend dargestellt. Und schließlich kann der belangten Behörde nicht entge gengetreten werden, wenn sie - zwar nicht ausdrücklich, so doch offensichtlich konkludent - davon ausgegangen ist, daßádie Anordnung zur Sicherung des Verfalls deswegen geboten war, weil anders die Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen (unter Verwendung der beschlagnahmten Gegen stände) nicht hätte verhindert werden können.

4.  Der angefochtene Beschlagnahmebescheid wäre auf Grund der Berufung einer Aufhebung (nur) dann zugänglich, wenn der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis zu kommen hätte, daß die Bestrafung des Berufungswerbers wegen der ihm (als Verdacht) angelasteten Verwaltungsübertretung ausge schlossen sei. Weder aber hat der Berufungswerber derartiges aufgezeigt noch waren aus der Aktenlage Gründe zu entnehmen, die die Strafverfolgung des Berufungswerbers wegen un befugter, dh voraussetzungsloser Ausübung des Handelsge werbes ausgeschlossen erscheinen lassen. So geht mit hinreichender Deutlichkeit und jedenfalls unbestritten aus dem zugrundeliegenden Strafakt hervor, daß der Berufungs werber die beschlagnahmten Waren bei einem in der Schweiz angesiedelten Werkzeug-Handelsunternehmen eingekauft hat und für die Waren Rechnung gelegt wurde einerseits und dieser Einkauf getätigt wurde, um die Waren gegen Geld oder Geldeswert an Dritte weiterzugeben andererseits. Auch kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß der schließliche Verfall der beschlagnahmten Waren ausgeschlossen wäre. So ist der beschlagnehmenden Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zugrundegelegt hat, daß die beschlagnahmten Maschinen und Werkzeuge dem Berufungswerber gehörten bzw in seiner Verfügungsmacht standen (die schweizerische Lieferfirma spricht in einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 15. Mai 1996 davon, daßáder Berufungswerber die Werkzeuge "bei uns auf Kommission eingekauft" habe. Und weiters: "Bevor er neue Ware bekommen hatte, mußte er jeweils die erste Lieferung bezahlen. Beim letzten Einkauf hat er folgende Werkzeuge mitgenommen:"; nachstehend in diesem Schreiben sind die meisten der be schlagnahmten Waren angeführt). Daß darüber hinaus die genannte Lieferfirma auch angibt, es würde die Ware nach ihren Geschäftsbedingungen bis zur vollständigen Bezahlung ihr Eigentum bleiben, hindert nach der Gesetzeslage den Verfall nicht. Dieser wäre iSd § 17 Abs.2 VStG in einem Fall wie dem vorliegenden nur dann aus geschlossen, wenn die dritte Partei ihr Zurückbehaltungs recht nachgewiesen hätte; die bloße Behauptung des Zurück behaltungsrechtes genügt, wenn alle sonstigen Voraus setzungen vorliegen, zur Abwendung des - mit Straferkenntnis erst zu erklärenden - Verfalls nicht.

5.  Aus allen diesen Gründen war zusammenfassend die, wie sich herausgestellt hat, gänzlich unbegründet gebliebene Berufung abzuweisen und der Beschlagnahmeausspruch zu be stätigen.

Auf sich beruhen kann bei diesem Ergebnis, daß die belangte Behörde die - hier gar nicht heranzuziehende - EWR-Anpassungsbestimmung des § 373g Abs.1 GewO 1994 fehl interpretierte, hat doch diese Bestimmung zufolge aus drücklichen Wortlautes nur die Ausführung von gewerblichen Arbeiten (Dienstleistungsverkehr), nicht hingegen die ge werbliche Lieferung bestellter Waren (Warenverkehr) im Auge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: A. Herrn Gregor CLEMENS, Poststraße 6, D-36284 Hohenroda; B. Bezirkshauptmannschaft Eferding, Fadingerstraße 2, 4070 Eferding, unter Aktenrückschluß zu Zl. Ge96-25/5-1996/Do mit dem Ersuchen um Zustellung gemäß A. Beilage (Akt; Erkenntnis u. Mehrausfertigung) Mag. Gallnbrunner

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