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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221377/5/Kon/Fb

Linz, 29.11.1996

VwSen-221377/5/Kon/Fb Linz, am 29. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C H, O, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juni 1996, Ge96-2415-1996, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß die anzuwendende Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat: "§ 366 Abs.1 - Einleitungssatz GewO 1994".

II. Hinsichtlich des Kostenspruches wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Beschuldigten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens die Kosten für die Schließung ihres Lokales in der Höhe von 444 S nicht vorzuschreiben sind.

Die Beschuldigte hat lediglich den ihr vorgeschriebenen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 300 S zu zahlen.

III. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II. : § 64 Abs.1, 2 und 3 VStG.

zu III.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben im Zeitraum vom 15.1.1996 bis zuletzt 25.3.1996 im Standort B, O (ehemaliges Lokal 'B') das Gastgewerbe (Ausschank von Getränken und Verabreichung von Speisen) in der Betriebsart einer Imbißstube gewerbsmäßig ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gastgewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z.1 i.V.m. § 124 Z. 9 und § 142 Gewerbeordnung - GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3.000,-- 72 Stunden 366 Abs.1, Z.1 GewO 1994 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); 444,-- Schilling Ausbau des alten und Einbau eines neuen Zylinderschlosses im Zuge der Schließung des Lokales am 2.5.1996 durch die Firma W, Schlosserei & Portalbau Ges.m.b.H. & Co.KG., S, S, laut Rechnung vom 3.5.1996.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.744,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der objektive Tatbestand der der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung laut der Anzeigen des Gendarmeriepostens Schwanenstadt erwiesen sei. Im übrigen habe die Beschuldigte die Ausübung des Gastgewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung gegenüber der Strafbehörde anläßlich ihrer Vorsprache am 29.3.1996 selbst zugegeben.

In bezug auf die Strafhöhe hält die belangte Behörde fest, daß Milderungsgründe nicht zu berücksichtigen gewesen seien.

Als straferschwerend wäre jedoch zu werten gewesen, daß die Beschuldigte bereits wegen der gleichen Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom 4.10.1995, Ge96-2592-1995, rechtskräftig bestraft worden sei. Weiters sei bei der Strafbemessung von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind ausgegangen worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, die sich ihrem Inhalt nach lediglich gegen die Verhängung einer Strafe richtet.

Zur Begründung bringt die Beschuldigte vor, sie hätte immer wieder versucht, eine befristete Nachsicht (offensichtlich vom Befähigungsnachweis) zu erlangen, weil sie am gleichen Standort einen Würstelstand betreibe. In diesem Stand seien die elektrischen Leitungen derart überlastet, daß, wenn mehrere Geräte eingeschaltet seien, die elektrische Sicherung falle. Da es sich um ein Mietobjekt handle, sei für Reparaturen am Haus der Vermieter (Herr H) zuständig. Der Vermieter habe ihr im Herbst 1995 versprochen, einiges richten zu lassen, damit sie ohne Hindernisse arbeiten könne, es sei aber bis heute nichts geschehen. Inzwischen sollte sie im "B" ihr Geschäft weiterführen. Sie habe im "B" weitergearbeitet, sich bemüht, sämtliche Bewilligungen so schnell wie möglich zu erlangen, weil ihr Gewerbeschein nur für 8 Sitz-, oder Stehplätze Gültigkeit habe. Sämtliche Ansuchen seien abgelehnt worden. Schließlich hätte sie im Herbst 1995 am Konzessionsvorprüfungskurs in Gmunden teilnehmen können.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschuldigte wird zunächst darauf hingewiesen, daß jede Strafzumessung im Rahmen eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensausübung darstellt, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die voranstehenden Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen ist.

Diese Bedachtnahme ist auch im vorliegenden Fall erfolgt, was in den Erwägungen zur Strafhöhe in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt. In Anbetracht der gesetzlichen Strafobergrenze von 50.000 S ist die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe als im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen zu werten. Zu Recht wurde von der belangten Behörde auf den Straferschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung hingewiesen. Eine weitere Herabsetzung der an sich schon geringen Strafe wäre aus Gründen der General- wie Spezialprävention nicht zu vertreten. Die Höhe der verhängten Strafe ist auch angemessen in bezug auf die erfolgte Gefährdung der durch die Strafnorm des § 366 Abs.1 geschützten Interessen.

Aus diesen Gründen war der Berufung keine Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

In bezug auf den Kostenspruch war allerdings der Berufung teilweise Folge zu geben, weil die Vorschreibung von Kosten, die im Zuge des Verfahrens nach § 360 Abs.3 GewO 1994 erwachsen, durch die Bestimmungen des § 64 VStG nicht gedeckt ist. § 64 VStG stellt lediglich auf Kosten im Strafverfahren ab. Davon abgesehen, war der Kostenspruch aber zu bestätigen.

Da der gegenständlichen Berufung somit in einem Teil, nämlich der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Lokalschließung, stattzugeben war, ist die Beschuldigte von der Entrichtung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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