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VwSen-221378/10/GU/Mm

Linz, 10.02.1997

VwSen-221378/10/GU/Mm Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Mag. P. Ö., vertreten durch RA Dr. E. C., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W. vom 13. Juni 1996, Zl. .., wegen Übertretung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung nach der am 3. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch vor der Bezeichnung "Geschäftsführer" das Wort "handelsrechtlicher" eingefügt wird.

Die verletzte Rechtsvorschrift hat zu lauten: § 33 Abs.1 lit.b und d iVm § 56 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung BGBl.Nr.125/1955 idgF.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 2.000 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 9 Abs.1, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 31, § 33 Abs.1 lit.b und d, § 71 Abs.1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, § 107a Abs.3 Z5 Reichsabgabenordnung.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der autonomen Stadt W. als Bezirksverwaltungsbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, als Geschäftsführer der "Die D. GmbH", welche ab Juni 1995 nach (bloßer) Firmenwortlautänderung als "U. GmbH.", W., in Erscheinung trat, es vertreten zu müssen, daß, wie aufgrund von 13, nach Datum und Rechnungsnummern genau bezeichneten Rechnungen hervorgehe, diese in der Zeit von März 1995 bis März 1996 für die Fa. K., Buchhaltungsarbeiten (Buchhaltung - Vorbereitung - Bilanzierung) durchgeführt habe, obwohl gemäß § 33 Abs.1 lit.d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für Auftraggeber den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sei und weder die "Die D. GmbH" bzw. ab Juni 1995 die "U. GmbH." noch deren jeweiliger Geschäftsführer, Herr Mag. P. Ö., über eine wirtschaftstreuhänderische Befugnis verfügt habe.

Wegen Verletzung des § 33 Abs.1 lit.b und d der Wirtschaftstreuhänder-Berufs-ordnung BGBl.Nr. 125/1955 idgF, wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Begründend führt die erste Instanz in ihrem Straferkenntnis aus, daß die durchgeführten Buchhaltungsarbeiten vom Beschuldigten nicht bestritten worden seien und zudem aufgrund der vorgelegten Rechnungen und der Aussagen des Geschäftsführers Fa. K. gewesen seien.

Einer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Expertise des Univ. Prof. Dr. H. K., welche dem Unternehmensberater die Befugnis zuspreche das Rechnungswesen und die Buchführung durchzuführen, solange diese Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit den Haupttätigkeiten, also der gewerblichen Unternehmensberatung im eigentlichen Sinn steht, werde entgegengehalten, daß die gegenständlichen Buchhaltungstätigkeiten nicht als Tätigkeiten anzusehen seien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit als Unternehmensberater - des Controllings - aus betriebswirtschaftlichen Motiven erbracht worden seien. Auch von vereinzelten Tätigkeiten, die ausschließlich in unmittelbarem Zusammenhang mit einer im Einzelfall erbrachten Beratungsleistung stünden, könne in Bezug auf diese Buchhaltungstätigkeiten nicht gesprochen werden. Die vorgelegten Rechnungen wiesen aus, daß die Buchhaltungstätigkeiten periodisch durchgehend von März 1995 bis März 1996 erfolgt seien.

Die Tatsache, daß die Buchhaltung- oder Führung, Ausgangspunkt für andere betriebswirtschaftliche Tätigkeiten, wie insbesonders des Controllings, sein könne, sei kein Argument dafür, daß ein Unternehmensberater Buchhaltungsaufgaben durchführen dürfe. Ein Unternehmensberater habe sich eben solcher Unterlagen zu bedienen, die von dazu befugten Personen, also von Wirtschaftstreuhändern, erstellt werden.

Im übrigen sei das Berufsbild der Unternehmensberater nicht rechtsverbindlich und kein entscheidungsrelevantes Beurteilungskriterium für die Vorbehaltstätigkeiten der Steuerberater.

In seiner, von seinem rechtsfreundlichen Vertreter, eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß von der D. Ges.m.b.H. bzw. der U. Ges.m.b.H., gegenüber dem Unternehmer M. M. lediglich Buchführungsarbeiten verrichtet worden seien, die ausschließlich im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Controlling-Tätigkeit gestanden seien. Die Bilanzierung sei durch die Wirtschaftstreuhandgesellschaft L. in L., verrichtet worden. Auch Univ. Prof. Dr. K. habe eindeutig herausgestellt, daß ein Unternehmensberater die Befugnis besitze, das Rechnungswesen und die Buchführung durchzuführen, solange diese Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Haupttätigkeiten, also der gewerblichen Unternehmensberatung im eigentlichen Sinn stehe. Dies ergäbe eine verfassungsgemäße Interpretation des § 33 WTBO.

Die erste Instanz habe sich mit dieser Rechtsauffassung nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.

Es treffe zwar zu, daß das (in den in den Ausführungen K. häufig erwähnte, von den gewerblichen Unternehmern beschriebene) Berufsbild der Unternehmensberater nicht rechtsverbindlich sei. Dieses Berufsbild und auch der Umfang der Befähigungsprüfung für Unternehmensberater, seien jedoch Teile, die im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation miteinzubeziehen seien.

Sollte jedoch, nach Meinung des Berufungswerbers, in rechtsirriger Weise, die Ansicht vertreten werden, daß auch bei einer verfassungskonformen Interpretation Buchführungstätigkeiten lediglich von Wirtschaftstreuhändern besorgt werden dürfen, dann sei jedenfalls § 33 WTBO verfassungswidrig. In diesem Sinne seien auch von der deutschen Judikatur - bei annähernd gleicher Rechtslage - die Vorbehaltsbereiche der Buchführung und Lohnverrechnung der Wirtschafts-treuhänder als verfassungswidrig aufgehoben worden.

Selbst wenn man von einer Erfüllung der objektiven Tatseite ausgehen würde, treffe den Berufungswerber, der auf die Ausführungen K. vertraute, keine Schuld und sei eine Bestrafung gemäß § 5 Abs.2 VStG ausgeschlossen.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu das Absehen von einer Bestrafung und hilfsweise unter Hinweis auf das, einen mildernden Umstand repräsentierende Vertrauen auf das Gutachten von Prof. K. sowie der Berücksichtigung einer durch Verehelichung eingetretenen Sorgepflicht, die Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe.

Aufgrund der Berufung wurde am 3. Dezember 1996 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Berufungswerbers und seines Vertreters durchgeführt. In deren Rahmen wurde Herr M. M., der im Verfahren maßgebliche Geschäftspartner, als Zeuge vernommen. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Ferner wurden die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Rechnungen sowie die Auszüge aus dem Gewerberegister des Magistrates W. vom 10.10.1996, ein (historischer) Auszug aus dem Handelsregister mit dem Stichtag 30.7.1996, das Anbot für die Erledigung des Rechnungswesens der "Die D. Ges.m.b.H." vom 21.12.1994 und die Kundmachung in der Wiener Zeitung über die Änderung des Firmenwortlautes, zur Erörterung gestellt.

Schließlich wurde von seiten des Beschuldigten im Anschluß an die mündliche Verhandlung noch sechs Rechnungen über Leistungen der vorgenannten Firma für die "K. Gesm.b.H." beigebracht und in diesem Zusammenhang behauptet, daß die Controlling-Tätigkeiten im Rahmen der Buchführungstätigkeiten abgerechnet worden seien, sodaß diese in den vorgelegten Urkunden nicht ersichtlich seien.

Aufgrund der erhobenen Beweise ist folgender Sachverhalt erwiesen: "Die D. Ges.m.b.H." wurde am 28.1.1991 vom Landesgericht W. zu HRB .. im Handelsregister eingetragen und später ins Firmenbuch übernommen. Sie hat ihren Sitz in W. und weist als Geschäftszweig "Erbringung von Dienstleistungen" auf. Nach Änderung des Gesellschaftsvertrages am 8.6.1995 wurde eine bloße Firmenwortlautänderung, lautend auf "U. Ges.m.b.H." vorgenommen und gleichzeitig neben dem Beschuldigten, der die Ges.m.b.H. als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 21.4.1993 selbständig vertritt, Mag. A. L., als weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer zur selbständigen Vertretung berufen. Der Beschuldigte hat sich während des laufenden gegenständlichen Verfahrens nach seinen glaubhaften Angaben verehelicht. Er ist nunmehr für seine Ehegattin sogepflichtig und bezieht ein monatliches Einkommen von 25.000 S. Er ist Hälfteeigentümer an einem Wohnhaus (älteres Zinshaus) mit einem Wert des Hälfteeigentumes von rund 2 Mill.S.

Die U. Ges.m.b.H. (vormals "Die D. Ges.m.b.H.") besitzt seit 14.5.1991 das Gewerberecht des Buch-, Kunst- und Musikalienverlages.

Darüber hinaus besitzt die genannte Gewerberechtsträgerin das freie Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" und zwar seit 15.9.1995. Schließlich besitzt dieser Gewerberechtsträger mit gleichem Entstehungstag das Gewerberecht des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren". Im Jahre 1992 machte sich M. M. unter der Firmenbezeichnung K., selbständig und wurde vom Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater G. F., steuerlich beraten.

Als Jungunternehmer noch etwas unsicher, fühlte er sich von diesem Steuerberater nicht ausreichend betreut und gelangte gesprächsweise im Freundeskreise an die Adresse des Mag. Ö., der ihm als guter Controller beschrieben wurde. Durch einen Umzug des Unternehmens in die Nähe des Büros der D. Ges.m.b.H. begünstigt, nahm er Kontakt mit Mag. Ö. - dem Beschuldigten - auf und erhielt nach mehreren Überlegungen, wie die Buchhaltung geführt werden solle, von der "D. Ges.m.b.H." mit Schriftsatz vom 21.12.1994 ein detailliertes Angebot für die Erledigung des Rechnungswesens. Das Angebot für die Führung der Buchhaltung belief sich für 1.300 Kassabuchzeilen, 800 Ausgangsrechnungen, 1000 Eingangsrechnungen, öS 35 Mio. Umsatz, pro Monat auf 6.300 S, für die Bilanz 1994 auf einen Betrag von 33.000 S und für die Bilanzierung 1995 auf den Betrag von 2.930 S pro Monat (12 mal). Die Erstellung des Bilanzberichtes nach RLG-Schema, wie Beilage für 1994, wurde die Erledigung um 14.500 S, ab Bilanz 1995 um 11.500 S bei gleichbleibenden Größenverhältnissen angeboten.

Unter dem Leistungskatalog Buchhaltung wurde bei den einzelnen Ansätzen folgendes verstanden: Eingangsrechnungen: sortieren, formale Belegkontrolle, (z.B. Vorschriften für Vorsteuerabzug laut UstG), Kontierung, Verbuchung der Eingangsrechnungsbelege, Ablage der Ein- gangsrechnungen, Archivierung der Eingangsrechnungen.

Ausgangsrechnungen: Kontierung, Verbuchung der Ausgangsrechnungsbelege, Ablage der Ausgangs- rechnungsbelege, Archivierung der Ausgangsrechnungsbelege.

Hinsichtlich der OP-Liste wurde deffiniert: Erstellung der OP-Liste und Verwaltung der OP-Liste (Abstimmung der Debitoren und Kreditoren). Unter Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wurde beschrieben: Erstellung, Ablage und Archivierung der Umsatzsteuervoranmeldung, Durchführung des kompletten Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt (Gutschrift, Lastschriftenanzeigen,...), Kontrolle der Last- und Gutschriften des Finanzamtes, Ablagen und Archivierung der Kontonachrichten. Unter dem Titel "Kassabuch" wurde die Verbuchung und die Archivierung des Kassabuches und die Archivierung desselben sowie der Kassabelege näher angeboten. Unter Zahlungsverkehr wurde die Verbuchung und die Archivierung der Bankbelege verstanden.

Als diverse sonstige Buchungen und Erstellung von Nebenrechnungen wurde aufgezählt: Die Verbuchung der Reisekostenabrechnungen, jener der Provisionen und alle Personalaufwendungen sowie Klärung von Unklarheiten. Unter Kundenpflege wurde begrifflich die Kontoabstimmung und bezüglich der Anlagenbuchhaltung deren Führung klar gestellt. Für die Konzeption je nach Detaillierung wurde ein einmaliger Betrag zwischen 15.000 S bis 30.000 S als Anbot benannt, für die monatliche Auswertung nach obigem Konzept ein monatlicher Betrag zwischen 2.400 S bis 5.000 S.

Für die betriebswirtschaftliche Beratung nach Wunsch des Kunden wurde ein Stundensatz von 1.200 S angeboten, wobei ein 10 %-iger Rabatt bei Kunden mit Gesamtpaket in Aussicht gestellt wurde.

Nach mehreren Überlegungen, welche auch in Betracht zogen, daß Herr F. nur mehr die Bilanzen erstellen solle, erklärte letzterer, daß er dies nicht akzeptieren könne.

M. brach daraufhin seine Geschäftsverbindungen mit F. zur Gänze ab. Seit März 1995 führt "Die D. Ges.m.b.H." für ihn die Buchhaltung und hat dafür auch einen Kontenplan erstellt. Die praktische Abwicklung geschah der Gestalt, daß in der Firma "K." ein Kassabuch geführt wurde, die Rechnungen jedoch gesammelt wurden und dem Unternehmen des Beschuldigten zur Verbuchung übergeben wurden. Die Bilanzen wurden im Wirtschaftstreuhandbüro L. erstellt. Eine Beratung in Richtung Portfolio, welche Marktchancen besser genützt werden sollten und welche Sparten mangels Rentabilität eher gedrosselt werden sollten, fanden noch nicht statt. Sohin war dem Zeugen der Begriff Controlling im Sinne von Begleitung - nach Zielvorgabe bzw. Zielerarbeitung - nicht geläufig. Die Beratungsgespräche dauerten, abgesehen von kürzeren telefonischen Rücksprachen zwischen einer Viertelstunde und einer halben Stunde, aber auch darüber hinaus, längere Zeit. Für den Zeugen war der Betrag für die Verrechnung und Buchhaltung der einzelnen Monate in Ordnung und er war zufrieden. Aufgrund der Monatsauswertung sah sich der Zeuge in der Lage durch größere Mengenbestellung günstiger einzukaufen.

Als anschaulich empfand der Zeuge, daß er seine Geschäftsentwicklung grafisch dargestellt bekam. Im Zuge der Geschäftsverbindung beriet der Beschuldigte den Zeugen auch hinsichtlich seiner Kreditfähigkeit und bemühte sich auch um einen Kredit für den Kunden.

Aufgrund der 13 im Spruch des angeführten Straferkenntnisses angeführten Rechnungen der "Die D. Ges.m.b.H." - später durch bloße Firmenwortlautänderung der "U. Ges.m.b.H." ergibt sich, daß diese der Firma "K." laut Rechnungsdaten März 1995 bis März 1996, für Buchhaltung und Bilanzierungsvorbereitung insgesamt einen Betrag von 99.601,62 S verrechnet hat, weiters für die Lohnverrechnung einen Betrag von 8.280 S.

Aufgrund der vom Beschuldigtenvertreter vorgelegten sechs Rechnungen der Druckratio nachfolglich der S. Ges.m.b.H. (Datum der Rechnungen beginnend mit Jänner 1995 und endend mit August 1996) belief sich die Summe der für das Kerngeschäft, nämlich die Unternehmensberatung und Unternehmensorganisation erbrachten Leistungen - abgesehen von den Positionen Personalkosten (Heimarbeiter), Lohnverrechnung und Monatsberichtskonzept, auf 45.199,02 S.

Bei der Würdigung der Beweise, ging der O.ö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit und der Leistungsbezogenheit der in Rechnung gestellten Beträge aus. Anders lautende Behauptungen des Beschuldigten vermochten nicht zu überzeugen, zumal durch ohnedies ausgewiesene Rechnungsbeträge eine Trennung der Leistungen ersichtlich ist und die Annahme, der Beschuldigte hätte der kaufmännischen Sorgfaltspflicht nicht entsprochen und Leistungen falsch verrechnet, durch keinen Umstand erhärtet ist.

Bei dem festgestellten Sachverhalt war folgendes rechtlich zu bedenken: Gemäß § 33 Abs.1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sind den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 31 und 32, folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten, a) die Beratung auf dem Gebiet des Buchführungs- und Bilanzwesens, b) die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber.

Gemäß § 71 Abs.1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, werden die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinn der Abgabenordnung leisten, sowie der im § 107 a Abs.3 Z3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen.

Gemäß § 107 a Abs.1 der Reichsabgabenordnung - dem Vorgängergesetz der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung - bedürfen Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesonders geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen, dazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis des Finanzamtes. Sie sind, wenn ihnen diese Erlaubnis erteilt ist, befugt, die Bezeichnung "Helfer in Steuersachen" zu führen. Gemäß § 107 a Abs.3 Z5 der Reichsabgabenordnung gilt Abs.1 unter anderem nicht für Unternehmer die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten.

Gemäß § 56 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung begeht, wer, ohne zu einer nach diesem Bundesgesetz den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeit befugt zu sein, eine solche Tätigkeit anbietet oder ankündigt oder gewerbs- oder geschäftsmäßig ausübt, oder wer eine solche unbefugte Ausübung deckt, eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder sonstigen Ahndung mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S, in schweren Fällen daneben auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte.

Der vorzitierte Ausnahmetatbestand vom Vorbehaltsrecht der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften der RAO wurde durch § 71 Abs.1 der WTBO ausdrücklich aufrecht erhalten. Nachdem jedoch in der Ausnahmebestimmung der unmittelbare Zusammenhang mit einem Geschäft hergestellt wurde, das zu ihrem (des Unternehmers) Handelsgewerbe gehört, gilt es aus den Festellungen in Erinnerung zu rufen, daß das spezifische Geschäft, welches als Aufhänger dienen kann, nämlich das Gewerbe des Unternehmensberaters einschließlich des Unternehmensorganisators erst mit 15.9.1995 bei der Gewerbebehörde angemeldet und wirksam wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich schon vom Angebot her und den erbrachten Leistungen an Buchhaltung und Vorbereitung der Bilanzierung um klassische Pfuschertätigkeit im Sinne des § 56 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Am Firmengegenstand im Firmenbuch "Einbringung von Dienstleistungen", konnte kein Nebenrecht entstehen, weil daraus kein Gegenstand hervorleuchtet, an dem ein Handelsgewerbe erkannt werden könnte. Was nun die stetig ins Treffen geführte Anschauung der beteiligten Kreise anlangt, so ist festzuhalten, daß diese nur als Auslegungshilfsmittel beim Umfang von Gewerberechten ins Spiel gebracht werden kann und zwar dann, wenn der Wortlaut des Gewerbescheines oder der Gewerbeanmeldung noch Zweifel offenläßt (vergl. § 29 GewO 1994). Im Vergleich zu Berufsrechten außerhalb der Gewerbeordnung gibt es im Streitfall weder eine gemeinsame Behörde oder Schlichtungsstelle noch eine gesetzliche Interpretationsvorgabe. Der Inhalt einer Gewerbebefugnis welche aus dem Befähigungsnachweis abzulesen ist, kann allerdings Anknüpfungspunkt für das Kriterium des unmittelbaren Zusammenhanges für die Hilfe in Steuersachen sein.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren - nunmehr Unternehmensberater und Unternehmens-organisatoren - ist durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen. Prüfungsstoff gemäß der Befähigungsnachweisverordnung BGBl.Nr. 254/1978, ist bei der schriftlichen Arbeit Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation, Unternehmensplanung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information und Kommunikation), Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf, Lagerwesen, Versand), Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing, Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung, Absatzförderung, Außendienstorganisation, Vertriebswege), Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation unter Heranziehung allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung), Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie, Personaleinsatz, Personalführung, Personalbeschaffung, Personalentwicklung, Sozialwesen, Entgeltgestaltung), Produktion insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft, Arbeitstechnik und -gestaltung, Wertanalyse, Personaleinsatz), Organisation, Wirtschaft und Technik im Büro- und Verwaltungswesen, Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere Berufsgrundsätze, Analysentechnik, Planungstechnik und Durchführungsstrategie, Beratungspsychologie), Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse und rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken.

Nachdem die Befähigung sich unter anderem auf das Finanzierungs- und Rechnungs-wesen (insbesonders Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen) bezieht, erscheinen Buchhaltungsaufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unternehmensberatung und Unternehmensorganisation durch die Ausnahmevor-schrift des § 107 a Abs.3 Z5 Reichsabgabenordnung denkmöglich.

Durch die im Verwaltungsstrafverfahren hervorgetretene wirtschaftliche Dominanz und die hohe Wertschöpfung aus der Buchhaltungstätigkeit der "Die D.Ges.m.b.H." nachmalig durch Firmenwortlautänderung "U. Ges.m.b.H.", konnte aber von keiner bloßen Ausübung eines Nebenrechtes mehr gesprochen werden und lag eine verbotene Pfuschertätigkeit im Sinn des § 56 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung vor.

Die offene Sorglosigkeit mit welcher der zur handelsrechtlichen Geschäftsführung berufene Beschuldigte auch vor Erwerb des Gewerberechtes die Buchhaltungstätigkeit anbot und ausübte, ohne daß er eine Befugnis als Steuerberater besaß und auch die spätere Sorglosigkeit im Leistungsumfang, mochte er sich auch noch so oft auf Prof. K. beziehen, konnten nicht glaubhaft machen, daß ihn kein Verschulden trifft.

Wer sich auf eine Tätigkeit einläßt, der Grenzen gezogen sind, hat sich umfassend zu informieren und sofern der Leistungsumfang eine Rolle spielt, dementsprechend genau an die gebotenen Schranken zu halten.

Selbst wenn die Ausführungen von Prof. K. in Teilen zu überzeugen vermochten, so waren sie jedoch nicht geeignet Nebenrechte von Handelsgewerbetreibenden in eine Erlaubnis für ein Hauptgeschäft zu verkehren.

Was Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Interpretation anlangt, so vermeint der O.ö. Verwaltungssenat, daß angesichts des hohen Maßes an Vertrauen, welches ein Steuerberater seinem Kunden gegenüber und dem Staat gegenüber schuldet, der Gesetzgeber eine solche Berufsausübung durchaus an eine besondere Befugnis mit einer besonderen Befähigung zu binden berufen war. Er hat dabei ohnedies das Augenmaß nicht verloren indem er bestehende Rechte, z.B. der Rechtsanwälte, aber auch Nebenrechte der Handelsgewerbetreibenden im Rechtsbestand beließ.

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht daher keinen Anlaß § 33 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung beim Verfassungsgerichtshof auf den Prüfstand zu stellen.

Ganzheitlich betrachtet wog die Tat, die der Beschuldigte zu verantworten hat und welche in Form eines fortgesetzten Deliktes begangen worden ist, sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiver Hinsicht schwer. Schon aus diesem Grunde mußte die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen bleiben.

Was daher die Sanktion anlangt war folgendes zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen auf die Pfuschertätigkeit beträgt gemäß § 56 WTBO in Geld bis zu 100.000 S, in schweren Fällen daneben auch an Freiheitsstrafe bis zu einem Monat. Eine strafgerichtliche oder sonstige Ahndung der Tat ist nicht offenbar geworden, so daß kein Konflikt zu Art.4 Z1 des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechts-konvention, der die Doppelbestrafung ausschließt, besteht.

Wenngleich der Beschuldigte nunmehr anstelle des von der ersten Instanz zugrundegelegten monatlichen Nettoeinkommens von 38.000 S nur mehr ein solches von ca. 25.000 S reklamiert und eine zwischenzeitig eingetretene Sorge-pflicht für eine Ehegattin geltendmacht, so vermochte der O.ö. Verwaltungssenat auch unter Bedachtnahme auf die bisherige Unbescholtenheit, welche die erste Instanz bereits in Anschlag gebracht hat, keine Herabsetzung der Strafe auszusprechen, zumal aufgrund der gänzlichen unbefugten Berufsausübung, die sich auf kein Nebenrecht stützen konnte und zwar bis zum 15.9.1995, ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnte und auch die subjektive Tatseite sich in auffallender Sorglosigkeit äußerte. Dazu kam, daß auf den Beschuldigten, entgegen der Erschwerungsgründe vermindernden Meinung der ersten Instanz der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Z1 StGB zutrifft. Demnach ist ein besonderer Erschwerungsgrund, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat.

Aus all diesen Gründen mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses hat auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 64 Abs.1 und 2 VStG einen 20 %-igen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens berechnet von der bestätigten Geldstrafe zu bezahlen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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