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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221392/4/Gu/Mm

Linz, 13.11.1996

VwSen-221392/4/Gu/Mm Linz, am 13. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der B. S. N. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 30.8.1996, Zl. wegen Übertretungen der Gewerbeordnungen zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft W. hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis als handelsrechtliche Geschäftsführerin der protokollierten Firma G. GesmbH. mit dem Sitz und Gewerbestandort in K., K. Nr. 3, schuldig erkannt, das Wasserleitungsinstallateurgewerbe und das Zentralheizungsbauergewerbe durch Errichtung von bestimmten Anlagen einerseits ausgeübt zu haben und darüberhinaus durch Anbringung einer Werbetafel auf einem bestimmten Rohbau gewerberechtliche Vorschriften verletzt zu haben, wofür sie zur Zahlung von 2 x S 7.000,-- und 2 x S 8.000,--, insgesamt sohin zu einer Geldstrafe von S 30.000,-- verpflichtet wurde. Das Gesamtausmaß, der für den Fall der Uneinbringlichkeit ausgesprochenen Geldstrafe, betrug 288 Stunden. Darüberhinaus wurde ihr ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten laut Rückschein am 3.9.1996 zugestellt und von ihr persönlich übernommen. Das Straferkenntnis enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Die Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis am 19.9.1996 mittels Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft W. Berufung erhoben.

Der Rechtsmittelwerberin wurde zu diesem Sachverhalt Gelegenheit geboten Stellung zu beziehen. Sie hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat, Berufung eingebracht werden.

Da der Bescheid - das erstinstanzliche Straferkenntnis - am Dienstag, den 3. September 1996 zugestellt wurde, endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des Dienstag, den 17. September 1996.

Die am 19.9.1996 eingebrachte Berufung war somit offensichtlich verspätet.

Aus diesem Grunde war mit der Zurückweisung vorzugehen, ohne daß auf den Inhalt der Berufung eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. G u s c h l b a u e r

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