Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221395/2/Kon/Fb

Linz, 19.11.1996

VwSen-221395/2/Kon/Fb Linz, am 19. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. H L, K, R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L - DDr. K R H, S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. September 1996, Ge96-35-1996, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2 (1. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben es als Obmann des Werkssportvereines R und damit als vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG.

zu verantworten, daß dieser Verein zumindest am 25.1.1996 um ca. 14.30 Uhr im Gastlokal 'S' in B, J, das Gastgewerbe in der Betriebsart 'Gasthaus' ausgeübt hat, indem gegen Entgelt alkoholische und nichtalkoholische Getränke (z.B. 1/4 Rotwein zu S 28,--, 1/2 l Bier zu S 29,--, eine Flasche Mineral zu S 17,--, eine Flasche Cappy zu S 17,--) ausgeschenkt wurden, obwohl dieser Verein nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 366 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 5, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2, 142 (1) Ziffer 3 und 4 GewO 1994 i.V.m. § 9 (1) VStG." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen sinngemäß vorgebracht, daß der Ausschank von Getränken als Gegenstand des Gastgewerbes von Herrn W H vorgenommen worden sei, wobei aber diese Tätigkeit nicht in jenen Räumen erfolgt sei, die vom R in Bestand genommen worden seien. Es sei auch nicht richtig, daß Überschüsse aus dieser Tätigkeit, welche H erziele, dem Verein R zugute kämen. Der Verein habe nachweislich keine Geldmittel aus dem Verkauf der Getränke erhalten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Gemäß § 1 Abs.5 leg.cit. liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

Gemäß § 1 Abs.6 leg.cit. liegt bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.

Anhand der Aktenlage, insbesondere aus der Niederschrift über die zeugenschaftliche Vernehmung des W H vom 24.4.1996 (ON 31 - 33), wie aus dem Schreiben des Herrn H an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 20. August 1995 (ON 53) ist davon auszugehen, daß die den Gegenstand des Gastgewerbes bildenden Tätigkeiten des Ausschanks von Getränken und der Verabreichung von Speisen von Herrn W H selbständig und auch regelmäßig im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs.2 GewO 1994 vorgenommen wird. Schon aus diesem Grund kann die inkriminierte Tätigkeit (unbefugte Ausübung des Gastgewerbes) dem Beschuldigten, Herrn Dipl.-Ing. H L, nicht zugerechnet werden. Dies auch dann nicht, wenn der von Herrn W H erzielte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil dem Werkssportverein R zufließen sollte (siehe § 1 Abs.5 leg.cit.) Da die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes sohin dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden kann, erweist sich seine Berufung als begründet. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden und das Strafverfahren mit der Feststellung einzustellen, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Tat nicht begangen hat.

Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidung ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§§ 65 und 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum